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   BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20   

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https://dejure.org/2021,13775
BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20 (https://dejure.org/2021,13775)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 (https://dejure.org/2021,13775)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 (https://dejure.org/2021,13775)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 473 Abs. 4 StPO; § 465 Abs. 2 StPO; § 73 StPO; § 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG aF, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG aF, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF
    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); Einziehung (Einziehungsgegenstand bei Marktmanipulation)

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Verringerung der Einziehung, Revisionsverfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 465 Abs 2 StPO, § 473 Abs 4 StPO

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO, § 465 Abs. 2 StPO, § 464d StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG, §§ 13, 49 RVG, § 3 Abs. 2 GKG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, Nr. 4142 VV RVG, § 13 RVG, § 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO, § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nrn. 1

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht in einem Verfahren wegen Marktmanipulation; Auferlegung der Verfahrenskosten nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich dem Verurteilten

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Verringerung der Einziehung, Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 4 ; StPO § 465 Abs. 2
    Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.

  • rechtsportal.de

    StPO § 473 Abs. 4 ; StPO § 465 Abs. 2
    Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht in einem Verfahren wegen Marktmanipulation; Auferlegung der Verfahrenskosten nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich dem Verurteilten

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht; zur Unterscheidung einer informations- und handlungsgestützten Marktmanipulation von einem Verstoß gegen ein handelsgestütztes Verbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Teil”Verringerung” der Einziehung in der Revision - Zusatzgebühren als "verteilungsfähige Einzelposten”

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht - und die Kostenentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1829
  • WM 2021, 1057
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.01.1973 - 3 StR 21/72

    Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    (1) Die Tatgerichte sollen im Sinne der ?Wirtschaftlichkeit des Verfahrens? zügig über die Schuld- und Straffrage entscheiden; damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112-114).

    Der Staat ist im Strafprozess nicht als teilweise unterlegen anzusehen, wenn sich die Anklagevorwürfe nicht in vollem Umfang erweisen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 118 f.).

    (2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    Gleichwohl kann die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 5 f.).

    Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 und vom 20. Januar 2020 - 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden ?zusätzlichen Gebühr? (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG), die sich - in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen - nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 EUR (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 777/97

    Tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Strafgesetze

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 und vom 20. Januar 2020 - 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden ?zusätzlichen Gebühr? (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG), die sich - in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen - nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 EUR (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
  • BGH, 08.12.1972 - 2 StR 29/72

    Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung - Einlegung einer

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    aa) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnungen in der Sache selbst entscheidet, ist ihm insoweit - nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO) - die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1972 - 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77, 79).
  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 349/88

    Festlegung der Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im ersten

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
  • BGH, 23.09.1981 - 3 StR 341/81

    Kostentragungspflicht bei Ermäßigung des Schuldvorwurfs im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    (2) Die zusätzlichen Gebühren lassen sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden und der Höhe nach einfach berechnen (vgl. LR/StPO-Hilger, 26. Aufl., § 465 Rn. 24; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 465 Rn. 9; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, 112 f., 116 und vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81 Rn. 3).
  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 441/12

    Rechtsfehlerhaft unterlassene Prüfung einer Kotenentscheidung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 267/91

    Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei treuwidrigen

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    Eine gesonderte Auslagenentscheidung kann auch als Folge einer Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1992 - 4 StR 34/92 Rn. 2 und vom 11. Juni 1991 - 1 StR 267/91 Rn. 10, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 3 zu Sachverständigenkosten; vgl. auch § 421 Abs. 1 Nrn. 1, 2 StPO).
  • BGH, 02.06.2005 - 4 StR 177/05

    Kostenentscheidung (nur teilweise Auferlegung der gerichtlichen Auslagen und die

    Auszug aus BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20
    bb) In diesem Fall hält es der Senat für geboten, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO über die zusätzlichen Gegenstandswertgebühren gesondert zu befinden (vgl. zu § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 441/12 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Zurückverweisung 1; vom 2. Juni 2005 - 4 StR 177/05 Rn. 4 und vom 12. Februar 1998 - 1 StR 777/97 Rn. 3, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 4; zu einem - nach Aufhebung und Zurückverweisung - erheblich reduziertem Schuldumfang: BGH, Beschluss vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88 Rn. 4, BGHR StPO § 465 Abs. 2 Billigkeit 1).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 34/92

    Beschränkung nach § 154a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) als das Verfahren

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser Erfolg muss sich in der nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Rechtsmittels, nicht die der ersten Instanz betrifft (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 7), ebenso niederschlagen wie für die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO zu treffende Kostenentscheidung erster Instanz (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 7 und 11 f.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11 ff., 21 ff.; zu letzterem - § 465 Abs. 2 StPO analog - auch BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2).

    Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnung in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch insoweit - nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO) - die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 11).

    bb) Ausgehend von dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 18, 33 ff., 40 ff., 65 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 28.12.2019 - 2 BvR 211/19 -, StV-Spezial 2021, 81, juris Rn. 33) werden die Verfahrenskosten zwar grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 12 m.w.N.; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, juris Rn. 9; a.A. noch BGH, Urteil vom 25.07.1960 - 3 StR 25/60 -, BGHSt 14, 391, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Denn ein staatlicher Einziehungsanspruch gemäß § 74 Abs. 1 StGB bestand bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein nicht; in diesem Sinne hat der Angeklagte die für die Einziehung anfallenden Zusatzgebühren nicht veranlasst (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9; s.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 20).

    Im vorliegenden Sonderfall eines vollständigen Obsiegens des Angeklagten mit den Rechtsmitteln der Revision und der Berufung hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung bei einem nur unwesentlichen Obsiegen in der Hauptsache hält der Senat angesichts des gesonderten Anfalls der Gebühren für Hauptsache und Einziehung es für angebracht, diejenigen Gerichtsgebühren sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) entstanden sind, der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu grundlegend BGH, Beschlüsse vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11; vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.).

    aa) Da eine gesonderte Gerichtsgebühr im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht anfällt (vgl. Teil 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 15; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 21; BeckOK Kostenrecht/Klahr, 42. Ed. 01.07.2023, GKG KV 3410 Rn. 11; Jansen in: Schneider/ Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, Teil 1: Gerichtskostengesetz Anlage 1 Kostenverzeichnis Teil 3 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 4 KV GKG Nr. 3440 - 3441 Rn. 2 m.w.N.), stellt sich hier die Frage einer Ermäßigung aus Billigkeitsgründen allerdings nicht.

    Regelmäßig werden sich Schuld- und Einziehungsumfang decken und sich daher die einzelnen Untersuchungen auf beide zugleich erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 15).

    (1) Über diese zusätzlichen Gegenstandswertgebühren, die sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14 m.w.N.), kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 12 m.w.N., und - ausführlich zur analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO - vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.; gegen eine Analogie, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, - allerdings nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2010 - 2 Ws 134/09 -, Rn. 12 ff.).

    (2.1) Die Vorschrift des § 465 Abs. 2 StPO, mit deren Hilfe die Strafgerichte die umfassende Kostentragungspflicht der verurteilten Angeklagten abmildern können, um zu gerechten Kostenergebnissen zu gelangen, ist als Billigkeitsregelung ausgestaltet (BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 13).

    Auch insoweit ist aber nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 9) und es sich nicht um eine Folge überschießender - weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht veranlasster - Strafverfolgungsmaßnahmen handelt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.).

    Zudem stellt eine Analogie zu § 465 Abs. 2 StPO einen Gleichklang mit der Kostenregelung für die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) her (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 10; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 27) und ermöglicht sachgerechte Entscheidungen über die Kosten des ersten Rechtszugs, die Ausfluss der Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache (§ 354 Abs. 1 StPO) sind.

    Demgegenüber lassen sich die aufgrund der Einziehung anfallenden Gerichtsgebühren und notwendigen Auslagen ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die der Angeklagte zu tragen hat, weil er bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), trennen und ausscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 8; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 18; vgl. zu "verteilungsfähigen Einzelposten": Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, a.a.O., § 473 Rn. 28; MüKoStPO/Maier, a.a.O., § 473 Rn. 176; vgl. auch Hilger in: Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl. 2010, § 465 Rn. 24).

    Dies gilt auch für die in erster Instanz aufgrund der Einziehung anfallenden besonderen Verteidigergebühren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 23).

    Damit sie sich auf diese Hauptsache konzentrieren können, soll ihnen im Rahmen der bloßen Nebenentscheidung keine eigene Pflicht zur eingehenden Untersuchung der Auslagenfrage aufgebürdet werden (Beschluss vom 24.01.1973 - 3 StR 21/72, BGHSt 25, 109, juris Rn. 11 ff.; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 13).

    bb) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der abweichenden Leitsatzentscheidungen des 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung für alle Fälle des Absehens von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO festgehalten und ausgeführt, dass eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten mangels analoger Anwendbarkeit von § 465 Abs. 2 Satz 3 oder § 467 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme und auch im Fall des vollständigen Absehens von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei (Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7).

    Insoweit hat der 5. Strafsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird, die Entscheidungen des 1. und 4. Strafsenats (Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21) diesen Fall nicht betreffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).

    Insoweit wurde angemerkt, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesem Vorgehen bei der Kostenentscheidung nicht entgegen stehe, weil sich der Einziehungsumfang hier nicht "deutlich [...] zugunsten [des] Angeklagten verringert" habe (BGH, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829).

    Damit hat es sich aber in Widerspruch zu den zitierten "Leitsatzentscheidungen" des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2021 (1 StR 423/20) und vom 06.10.2021 (1 StR 311/20) gesetzt.

  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23

    Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig

    Da der Senat bezüglich des Adhäsionsausspruchs in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Bei der Frage, ob ein Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Erfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 7; vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 4; vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86, NStZ 1987, 86).

    Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben.

    Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Reduktion der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 10 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 2; vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 3) ist jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst.

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 35; vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19, juris Rn. 4; vom 3. November 2017 - 3 StR 379/17, juris Rn. 10; vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21, juris; im Einzelfall anders etwa BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 f.).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    a) Da der Senat bezüglich der Einziehungsanordnung in der Sache selbst entscheidet, ist ihm auch insoweit die Entscheidung über die dadurch ausgelösten Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 11 und vom 8. Dezember 1972 - 2 StR 29/72, BGHSt 25, 77, 79).

    b) Auch mit Blick auf die im ersten Rechtszug (einschließlich des vorbereitenden Verfahrens) angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten (und gegebenenfalls sonstigen Auslagen) ist eine gesonderte, grundsätzlich am Erfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zu messende Verteilung der "zusätzlichen Gebühren" für die Einziehung (Nr. 4142 VV RVG) geboten (vgl. zur Möglichkeit, die in der Revisionsinstanz in Bezug auf die Einziehung anfallende Zusatzgebühr als verteilungsfähigen Einzelposten anzusehen: BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 8; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 473 Rn. 18; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 473 Rn. 48; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 176).

    Gleichwohl ist auch insoweit nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2019 - 2 BvR 211/19 Rn. 33 mwN und vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 292 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) zu beachten, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen nur dann zu tragen hat, wenn ihm diese bei wertender Betrachtung als adäquate Folge seines inkriminierten Tuns zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 294 mwN); insbesondere kommt das Veranlassungsprinzip keiner bloßen naturwissenschaftlichen Kausalitätsprüfung gleich, wie sich an zahlreichen strafprozessualen Kostenregelungen zeigt, vgl. beispielsweise § 465 Abs. 2, § 467 Abs. 2 bis 5, § 472, §§ 472a und b StPO.

  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).

    Die Leitsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2021 zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht (1 StR 423/20, nicht tragend für die vorliegende Konstellation, vgl. dort Rn. 12) gibt dem Senat keine Veranlassung, eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen.

  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Wegen des teilweisen Erfolgs der Rechtsmittel hinsichtlich der Einziehungsanordnungen sind die für die Einziehung im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Gerichtsgebühren und die in beiden Instanzen entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Angeklagten in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ermäßigen bzw. der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 27.06.2023 - 1 StR 374/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 12.12.2023 - 1 StR 359/23

    Aufhebung und zum Entfallen der Einziehungsanordnungen

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen der revidierenden Angeklagten, die die Einziehung betreffen, fallen jedoch der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

  • BGH, 12.12.2023 - 1 StR 360/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung; Voraussetzungen für die Einziehung des

  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 130/22

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 436/22

    Einziehung (keine gleichzeitige Einziehung von Taterträgen und hinsichtlich der

  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

  • BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22

    Erweitere Einziehung von Taterträgen (keine Einziehung von Surrogaten)

  • BGH, 16.12.2021 - 1 StR 312/21

    Einziehung (Erlangen durch die Tat bei mittelbarem Erlangen über einen anderen

  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

  • BGH, 27.07.2022 - 1 StR 106/22

    Einschleusen von Ausländern (Anwendbarkeit der allgemeinen Konkurrenzregeln für

  • BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20

    Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei

  • BGH, 05.05.2021 - 1 StR 502/20

    Steuerhehlerei (Einziehung: kein Erlangen der hinterzogenen Steuern durch den

  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23

    Steuerhehlerei (Einziehung: erlangtes Etwas)

  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 302/19

    Kostentragungspflicht des Verurteilten (Unbilligkeit)

  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas;

  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 164/23

    Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen

  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 326/22

    Inbegriffsrüge (Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung)

  • BGH, 18.05.2022 - 1 StR 19/22

    Steuerhehlerei durch Veräußerung unversteuerter unverzollter Zigaretten:

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21

    Kosten der Revision bei lediglich geringfügiger Herabsetzung des

  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 253/21

    Einziehung (fehlende Kausalität der Tat für das Erlangten des Tatertrags, wenn

  • BGH, 24.03.2021 - 1 StR 13/21

    Einziehung (Voraussetzungen einer Einziehung beim Täter, wenn die Taterträge von

  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen bei lediglich versuchter

  • BGH, 19.05.2021 - 1 StR 139/21

    Einziehung (Eintritt der Vermögensmehrung bei einer juristischen Person, für die

  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 153/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 412/22

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehung durch

  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 270/21

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Berücksichtigung von Taten nach Einstellung

  • BGH, 06.04.2021 - 1 StR 87/21

    Kostenerstattung der im gesonderten Einziehungsverfahren Rechtsanwaltsgebühren

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 343/22

    Einziehung bei Steuerhinterziehung (Erlangen ersparter Aufwendungen allein durch

  • BGH, 28.08.2023 - 1 StR 261/23

    Banden- und gewerbsmäßiger Betrug; Anordnung der Einziehung des Wertes von

  • BGH, 21.10.2021 - 1 StR 252/21

    Revision gegen den Einziehungsausspruch wegen gewerbs- und bandenmäßiger

  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 516/21

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

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