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   BGH, 21.04.2021 - StB 17/21   

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https://dejure.org/2021,12190
BGH, 21.04.2021 - StB 17/21 (https://dejure.org/2021,12190)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2021 - StB 17/21 (https://dejure.org/2021,12190)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2021 - StB 17/21 (https://dejure.org/2021,12190)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 142 Abs. 7 S. 1 StPO; § 144 Abs. 1 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 1 StPO
    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers (erneuter inhaltsgleicher Antrag nur bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 144 Abs 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 1 StPO

  • IWW

    § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1, 2 StPO, § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, § 311 Abs. 2 StPO, § 35 StPO, § 144 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

  • rewis.io

    Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines neuerlichen Antrags auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ist ein Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers rechtskräftig abgelehnt worden, kann er einen neuerlichen inhaltsgleichen Antrag und die sofortige Beschwerde gegen dessen Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf Umstände stützen, ...

  • rechtsportal.de

    Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in einem Verfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der wiederholte Antrag auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formulierung eines zweiten Antrags auf zusätzlichen Pflichtverteidiger

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1894
  • NStZ 2021, 625

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - StB 17/21
    Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.

    Der Vorsitzende hat die Grenzen seines Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht überschritten (zu deren Auslegung und zum vom Beschwerdegericht anzulegenden Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 12 ff., 15 ff.).

  • BGH, 09.07.2020 - StB 21/20

    Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - StB 17/21
    - Die lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, die aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (s. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23), führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtssenats, keinen dritten (Sicherungs-)Verteidiger zu bestellen, als unvertretbar zu bewerten wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.11.2020 - 3 ARs 14/20

    Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Vorführung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - StB 17/21
    - Die lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, die aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (s. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23), führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtssenats, keinen dritten (Sicherungs-)Verteidiger zu bestellen, als unvertretbar zu bewerten wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4).
  • OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20

    Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine

    Auszug aus BGH, 21.04.2021 - StB 17/21
    - Die lediglich abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus, die aktuell für die Bevölkerung insgesamt zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (s. BGH, Beschluss vom 17. November 2020 - 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22, 23), führt nicht dazu, dass die Entscheidung des Vorsitzenden des Oberlandesgerichtssenats, keinen dritten (Sicherungs-)Verteidiger zu bestellen, als unvertretbar zu bewerten wäre (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - StB 21/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt - außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen - regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 12; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 157; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 4).

    e) Das vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemachte allgemeine Risiko seiner Erkrankung am Corona-Virus begründet nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 - III-4 Ws 94/20, juris Rn. 2).

  • BGH, 20.12.2023 - StB 72/23

    Statthaftigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss

    Denn durch die nunmehr von Rechtsanwalt St.    erklärte Einwilligung liegt eine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage vor, auf die ein neuerlicher Antrag gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21, BGHR StPO § 142 Abs. 7 sofortige Beschwerde 1 Rn. 7; BeckOK StPO/Krawczyk, 49. Ed., § 142 Rn. 48).
  • BGH, 17.05.2021 - 4 StR 654/19

    Verteidigerwechsel (Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers:

    Ist ein Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtskräftig abgelehnt worden (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO), kann er einen neuerlichen Antrag nur auf Umstände stützen, die sich aufgrund einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21 Rn. 7).
  • KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

    Ihm verbleibt für den unwahrscheinlichen Fall einer solchen Erkrankung immer noch die Möglichkeit, dem Angeklagten sodann einen weiteren Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bestellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - StB 17/21 -, Rn. 9, juris; KG a. a. O.).
  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 5 Ws 118/22

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Ablehnung; sofortige Beschwerde; wiederholter

    Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - StB 17/21 -, beck online).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 18/22

    Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

    Zwar wird ein solcher nach ständiger obergerichtlicher und nunmehr auch höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2020, 3736 m. krit. Anm Schork; BGH NJW 2021, 1894) angenommen.
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