Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.03.2021

Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48522
BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19 (https://dejure.org/2020,48522)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2020 - I ZR 228/19 (https://dejure.org/2020,48522)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19 (https://dejure.org/2020,48522)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 677 BGB, § 683 S 1 BGB, § 826 BGB
    Saints Row

  • JurPC

    Saints Row

  • Wolters Kluwer

    Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers über eine Internettauschbörse; Vorgerichtliche Aufklärung des Rechtsinhabers durch den Anschlussinhaber über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Pflicht des Internetanschlussinhabers zur Aufklärung über den Täter - Saints Row

  • online-und-recht.de

    Pflicht des Internetanschlussinhabers zur Aufklärung über den Täter

  • kanzlei.biz

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers über eine Internettauschbörse; Vorgerichtliche Aufklärung des Rechtsinhabers durch den Anschlussinhaber über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Saints Row

  • datenbank.nwb.de

    Saints Row

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Illegales Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter nicht nennen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über bekannten Täter informieren - Keine rechtliche Sonderbeziehung bei unberechtigter Filesharing-Abmahnung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unberechtigte Abmahnung begründet kein rechtliche Sonderbeziehung

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Auskunftspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Antwortpflicht auf Abmahnungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei P2P-Abmahnungen muss Betroffener nicht bereits außergerichtlich Täter benennen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Auskunftspflichten des Abgemahnten

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing - Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht verpetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2023
  • MDR 2021, 499
  • GRUR 2021, 714
  • MMR 2021, 404
  • MIR 2021, Dok. 020
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (58)

  • BGH, 01.12.1994 - I ZR 139/92

    "Kosten bei unbegründeter Abmahnung"; Aufklärungspflicht des Empfängers einer

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Ein solches - unberechtigtes - Drängen begründet grundsätzlich keine Schutzpflichten des Bedrängten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 28] = WRP 1996, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung, mwN).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 [juris Rn. 16] - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 [juris Rn. 13] = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, 382 [juris Rn. 21] = WRP 1990, 276, 277 - Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 27] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung).

    bb) Ohne Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs führt die Abmahnung hingegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1995, 167, 168 [juris Rn. 21] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; für das Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13, juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in CR 2015, 462; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355; aA BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], § 97a UrhG Rn. 29).

    Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 31] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - GRUR 2016, 406 Rn. 43 = WRP 2016, 331 - Piadina-Rückruf).

    Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Bundesgerichtshof die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bislang verneint, weil sie weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirken kann noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 29] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung, mwN).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich beim Erlass der Richtlinie 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 36 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]).

    Diese Harmonisierung ist in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 36 - Constantin Film Verleih).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung - unter Beachtung der unionsrechtlichen Interessenabwägung (vgl. EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih) - schafft.

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 265/16

    Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Sie erfolgt insofern im Interesse des Rechtsinhabers, weil sie vielfach geeignet ist, den Anschlussinhaber zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 23 = WRP 2018, 1087 - Riptide).

    Die Abmahnung ist auch in dieser Konstellation das gebotene Mittel der Sachverhaltsaufklärung für den Rechtsinhaber, weil ihr die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zukommt, die den Anschlussinhaber - im Vergleich zu einer schlichten Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses veranlassen wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 21 bis 23 - Riptide).

    Überdies kann der Rechtsinhaber vom Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG im Regelfall Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber verlangen, weil es sich um notwendige Kosten der Sachverhaltsaufklärung handelt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 15 bis 22 - Riptide).

  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Die Urheberrechtsverletzung ist eine deliktische Handlung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder), die auch gegenüber Privaten eine rechtliche Sonderverbindung auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses begründen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30).

    Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30 mwN; zu den möglichen Ausnahmefällen vgl. Staudinger/Olzen, BGB [2019], § 241 Rn. 401; Krebs in Dauner-Lieb/Langen aaO § 241 Rn. 32 bis 43).

    Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 15 - Loud, mwN; NJW 2020, 755 Rn. 30 und 41).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Er beseitigte aber nicht das - im Streitfall realisierte - Risiko des Beklagten, dass die Klägerin ihre Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten weiterverfolgt, gegebenenfalls auch mit dem Ziel, aufgrund der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Prozess (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. = WRP 2017, 1482 - Loud) den Täter der Urheberrechtsverletzung in Erfahrung zu bringen.

    In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. - Loud).

    Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 15 - Loud, mwN; NJW 2020, 755 Rn. 30 und 41).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Es liegt im Interesse des Abgemahnten, den Abmahnenden zur Vermeidung der wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 70 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch; kritisch hierzu Staudinger/Rieble, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 295 mwN).

    Die Kehrseite dessen ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden für seine mit einer berechtigten Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB (vgl. grundlegend BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; für das Urheberrecht BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 58 - Everytime we touch), der jedoch durch die Kodifizierung spezialgesetzlicher Aufwendungsersatzansprüche im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 3 UWG nF/§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) und im Urheberrecht (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG) seine Bedeutung verloren hat (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a UrhG Rn. 1).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG auf die mit der Richtlinie verfolgte Mindestharmonisierung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, juris Rn. 19 f. - YouTube-Drittauskunft II).

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, insoweit allein die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen, mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, juris Rn. 29 - YouTube-Drittauskunft II).

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 64/17

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    (2) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TMG hat - vorbehaltlich der in § 7 Abs. 4 TMG geregelten Pflicht zur Sperrung von Informationen - sogar zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Betreibers eines privaten WLAN geführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, BGHZ 219, 276 Rn. 36, 39 und 43 - Dead Island).

    Nur das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Access-Providers; BGHZ 219, 276 Rn. 46 - Dead Island, jeweils mwN).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN).

    Insoweit genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    Auszug aus BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19
    Die Vorinstanzen haben seine Haftung sowohl als Täter oder Teilnehmer als auch als Störer (zur Störerhaftung unter § 8 TMG aF vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLAN-Schlüssel; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 22 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) ausgeschlossen.

    Dementsprechend haftete der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses unter der Geltung des § 8 Abs. 1 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen nur dann, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen - im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts - betrieben wurde, er also Störer war (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 bis 24, 32 bis 34 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2019, 947 Rn. 22 - Bring mich nach Hause).

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12

    Medizinische Fußpflege

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

  • RG, 10.05.1906 - VI 344/05

    Geschäftsführung ohne Auftrag.

  • BGH, 30.11.1995 - I ZB 32/93

    Unterscheidungskraft einer als Kollektivmarke angemeldeten geographischen

  • OLG Köln, 20.05.2011 - 6 W 30/11

    Kostenentscheidung bei Inanspruchnahme des nicht auf eine Abmahnung reagierenden

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04

    Aspirin II

  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12

    Piadina-Rückruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 251/96

    Aufwendungsersatzanspruch eines privaten Grundstückseigentümers in der ehemaligen

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 220/15

    Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN verneint

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

  • OLG Hamburg, 02.02.2015 - 5 W 47/13

    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse:

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 151/86

    "Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden"; Pflicht des abgemahnten Verletzers zur

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 65/84

    Aufklärungspflicht des Abgemahnten

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 05.07.2018 - III ZR 273/16

    Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung

  • EuGH, 16.07.2015 - C-580/13

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

  • BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19

    Preisänderungsregelung

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 205/19

    Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10

    Einwilligung in Werbeanrufe II

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

  • BGH, 15.05.2018 - X ZR 79/17

    Zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 151/10

    Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 237/19

    Verpflichtung zum Hinweis auf die Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 99/04

    Anforderungen an die Darstellung der Anträge im Berufungsurteil

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • BGH, 18.04.2013 - III ZR 156/12

    Kosten des Klägers bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit: Wahlrecht zwischen

  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 38/20

    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufgrund des

    d) Da der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO vorliegend nicht eröffnet ist, kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegericht getroffene Billigkeitsentscheidung inhaltlich zutreffend ist und insbesondere getroffen werden konnte, ohne das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu klären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Die Klägerin war auch nicht gehalten, im Laufe des Prozesses teilweise zur Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 Rn. 15 = WRP 2021, 633 - Saints Row).
  • BGH, 24.11.2021 - VIII ZR 258/19

    Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine ursprünglich in zulässiger Weise erhobene Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten und es dem Kläger nachträglich möglich wird, zu einer Leistungsklage überzugehen (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79 unter B II 1; vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181, 183; vom 6. November 2013 - VIII ZR 194/12, NVwZ 2014, 962 Rn. 15; vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023 Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 15] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 24] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

  • BGH, 29.09.2022 - I ZR 180/21

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des Erfüllungseinwands

    Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf er allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 [juris Rn. 10] mwN; Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 [juris Rn. 28]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 18] = WRP 2021, 633 - Saints Row).
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 173/20

    Revision in einem Verfahren um das illegale Anbieten von Spielen in einer

    Die klärungsbedürftige Frage, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden (I ZR 228/19, juris - Saints Row).

    Danach besteht zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Leitsatz sowie Rn. 33, 38 und 68 - Saints Row).

    Das Unionsrecht verlangt die Anerkennung einer solchen gesetzlichen Sonderverbindung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Rn. 72 - Saints Row).

    Das Berufungsgericht hat im Sinne des Senatsurteils vom 17. Dezember 2020 (I ZR 228/19, juris - Saints Row) entschieden, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

    Darüber hinaus ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit dem Unterlassungsvertrag, der infolge seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin zustande gekommen ist, keine Pflicht zur Benennung des Täters übernommen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Rn. 21 bis 32 - Saints Row).

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row; Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 15] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row; BGH, Urteil vom 9. Februar 2023 - I ZR 61/22 [juris Rn. 24] - Kosten für Abschlussschreiben III, jeweils mwN).

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 141/20

    Elektronischer Pressespiegel II - Reichweite urheberrechtlicher

    Das Tatgericht muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 25] = WRP 2021, 633 - Saints Row, mwN).
  • BGH, 09.02.2023 - I ZR 61/22

    Kosten für Abschlussschreiben III

    Hat dieser seinen Willen nicht geäußert, ist sein mutmaßlicher Wille maßgeblich; dieser ist deckungsgleich mit seinem (objektiven) Interesse, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 [juris Rn. 12]; Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 55] = WRP 2021, 633 - Saints Row, jeweils mwN).

    Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714 [juris Rn. 40] - Saints Row, mwN).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21

    Schiedsfähigkeit IV

    Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht den Grundsatz der interessengerechten Auslegung missachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 239/19, GRUR 2021, 721 Rn. 19 = WRP 2021, 761 - Verjährungsverzicht) oder nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 Rn. 25 = WRP 2021, 633 - Saints Row).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 124/22

    Glatirameracetat

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

  • OLG Köln, 24.02.2023 - 6 U 137/22

    Kunstmaschinen - Die automatisierte Einstellung eines Amazon-Angebots unter einer

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss

  • LG Düsseldorf, 15.12.2023 - 38 O 110/23
  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 5 U 188/19

    Verwendung eines Zeichens für Dienstleistungen in Bezug auf Grundstücksprojekte

  • OLG Celle, 30.08.2022 - 16 U 358/22

    Zur Verjährung und deren Hemmung bei nachrangigen Forderungen gem. § 39 Abs. 1

  • BGH, 25.03.2022 - V ZR 67/21

    Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage: Bezifferbarwerden des

  • LG Ravensburg, 24.05.2023 - 5 O 296/22

    Vergütung für Erdaushub- und Transportarbeiten nach den Regeln der

  • OLG Köln, 14.03.2022 - 15 U 202/21

    Erstattungsansprüche eines Presseorgans wegen unberechtigter Abmahnung

  • OLG Celle, 21.06.2022 - 8 U 205/22

    Stufenklage zur Beurteilung der Voraussetzungen etwaiger weiterer

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2022 - U (Kart) 1/22
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - U (Kart) 18/20
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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8169
BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 (https://dejure.org/2021,8169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG; § 109 Abs. 2 StVollzG; Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anhaltung des Briefs eines Strafgefangenen (allgemeines Persönlichkeitsrecht; Schutz der Privatsphäre und der vertraulichen Kommunikation; Kreis möglicher Vertrauenspersonen; Angehörige und rein freundschaftliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • Wolters Kluwer

    Anhaltung eines Briefes eines Strafgefangenen an einen Familienangehörigen und eine Vertrauensperson durch die Justizvollzugsanstalt wegen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (hier: Schmähkritik); Gewährleistung der freien Entfaltung der ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen; Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen; Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des § ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Reichweite des besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation zwischen Strafgefangenen und deren Familienangehörigen bzw Vertrauenspersonen - Geltung des besonderen Schutzes für alle Tatbestandsvarianten des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Anhaltung von Häftlingspost

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der angehaltene Brief eines Inhaftierten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Briefwechsel eines Gefängnisinsassen: Anforderungen an Anhalteverfügungen sind hoch

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privatbriefe von Strafgefangenen genießen besonderen Schutz

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung eines Briefes - Überwachter Briefverkehr eines Strafgefangenen fällt in Schutzbereich der Vertraulichen Kommunikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2023
  • NStZ 2021, 439
  • NStZ-RR 2021, 225
  • StV 2023, 107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst (BVerfGE 90, 255 ).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfGE 90, 255 ).

    Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ; BVerfGK 16, 51 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Dies ist der Fall, wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 15, 577 ).

    All dies gilt daher auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

    Es handelt sich bei dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber wie aufgezeigt um einen allgemein gültigen Grundsatz, der in dem besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation wurzelt und daher bei allen Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 StVollzG beziehungsweise des hier anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne in Bezug auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG BVerfGK 15, 577 ).

  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 ; 16, 51 ).

    Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 90, 255 ; BVerfGK 16, 51 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGK 16, 51 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Eine derart intensivierte Kontrolle der tatsächlichen Feststellungen ist etwa dann für nötig erachtet worden, wenn die Fachgerichte eine Äußerung als Schmähkritik einordnen (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Schmähkritik fällt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 82, 43 ).

    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfGE 82, 43 ).

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ).

    Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; 16, 51 ).

    cc) Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 15, 577 ).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 ; BVerfGK 9, 442 ; BVerfGK 16, 51 ).

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).

    b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 122, 248 ; stRspr).

    Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 117, 244 ; 122, 248 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfGE 82, 43 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    b) Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr).

    Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 07.04.2020 - 2 BvR 1935/19

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (Geltung des

  • BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts -

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Dieser Begleitumstand wäre bei der Festlegung des Inhalts der Äußerung des Beklagten aber nur dann zu berücksichtigen, soweit er für den Rezipienten erkennbar wäre (st. Rspr.; BVerfGE 93, 266, 295; BVerfG, NJW 2014, 764 Rn. 19; NJW 2017, 1537 Rn. 21; Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 46; BGH, Urteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, juris Rn. 24; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 28; vom 26. Januar 2021- VI ZR 437/19, juris Rn. 11; jeweils mwN).
  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
    Denn es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Soldaten und dem Oberstabsgefreiten R. eine so enge Vertrauensbeziehung bestand wie in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34).
  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 3 O 422/20

    Nicht gelöschte Hassbeiträge: Twitter muss 6000 Euro an Nutzerin zahlen

    Bei Formalbeleidigungen tritt die Meinungsfreiheit stets hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG. Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44).

    Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (vgl. zB BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 44 f.).

    Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 - "Soldaten sind Mörder"; Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30).

    Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 02.02.2024 - 2 BvR 1255/23

    Mangels substantiierten Aufzeigens der Einhaltung der Monatsfrist unzulässige

    Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 51 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, Rn. 29 ff.).
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, das dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu nahestehenden Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 34) .

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    bb) Auch wenn die Bezeichnung des Geschädigten als "Schwuchtel" und "Wichser" verletzend formulierte Aussagen sind, werden sie grundsätzlich vom Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; so auch zur Schmähkritik BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.03.2021 - 2 BvR 194/20 -, NStZ 2021, 439, juris Rn. 47).
  • BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten

    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 43).

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

  • BVerfG, 03.11.2021 - 2 BvR 828/21

    Suizidhilfe im Strafvollzug (Berufung grundrechtsverpflichteter Amtsträger auf

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 48/20

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

  • KG, 29.10.2021 - 2 Ws 121/20

    Amtsaufklärungspflicht in Strafvollzugsverfahren

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

  • BSG, 28.01.2022 - B 5 R 266/21 B

    Anspruch auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines

  • BayObLG, 12.05.2021 - 203 StObWs 154/21

    Zulässigkeit der Aufnahme von Gesprächen zwischen Gefangenen und Angehörigen

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StObWs 172/23

    Strafvollzug - Widerruf von Lockerungen - Sicherheit und Ordnung

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