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   OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21   

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OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 (https://dejure.org/2021,21650)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 (https://dejure.org/2021,21650)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 (https://dejure.org/2021,21650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Strafklageverbrauch, Trunkenheitsfahrt, tätlicher Angriff auf Polizeibeamte

  • IWW

    Art. 103 Abs. 3 GG, § 206a StPO, § 264 StPO, § 316 StGB, § 353 Abs. 2 StPO
    GG; StPO; StGB

  • strafrechtsiegen.de

    Trunkenheitsfahrt - tätlicher Angriff auf Polizeibeamte

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 103 Abs 3 GG, § 206a Abs 1 StPO, § 264 Abs 1 StPO, § 353 Abs 2 StPO, § 354 Abs 1 StPO
    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Prozessualer Tatbegriff bei tätlichem Angriff gegen einen Polizeibeamten im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt Entscheidung des Revisionsgerichts im Verfahren über die Trunkenheitsfahrt nach rechtskräftiger Aburteilung des tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht: Trunkenheitsfahrt und tätlicher Angriff auf Polizei - Strafklageverbrauch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2596
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04

    Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in einem Beschluss vom 11. Januar 2005 Tatidentität verneint, wenn dem Widerstand eine Steuerstraftat nach § 373 Abs. 1 AO vorangeht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris, im folgenden "Schmuggelfall").

    Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen "Schmuggelfall" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.

    Ob dieselbe "Tat" im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Artikel 103 Abs. 3 GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).

    Tat im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 GG ist vielmehr der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 2125/04 -, juris).

  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (Ott in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris).

    Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris).

    Mehrere selbständige Handlungen bilden nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum erst dann eine Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn darüber hinaus die einzelnen Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde (Stuckenberg, aaO, Rn. 88; BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - 2 StR 606/19 -, juris jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 19.01.2021 - 2 StR 458/20

    Prozessualer Tatbegriff; Strafklageverbrauch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Nach vorzugswürdiger Ansicht hat das Revisionsgericht auch bei irrigem Übersehen eines Verfahrenshindernisses in der Instanz nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO vorzugehen (so BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 2 StR 458/20 -, abgerufen über das Internetangebot des BGH juris.bundesgerichtshof.de; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 497/08 -, juris und beck-online; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 -, juris und beck-online).

    Bei letzterem können die Feststellungen unter Umständen bestehen bleiben, beim Befassungsverbot sind sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO mitaufzuheben (Schmitt, aaO; ohne ausdrückliche Aufhebung der Feststellungen aber BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 2 StR 458/20 -, abgerufen über das Internetangebot des BGH juris.bundesgerichtshof.de).

  • OLG Hamburg, 23.03.1999 - IIb - 6/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Wenn materiell-rechtlich mehrere Taten im Sinne von § 53 StGB vorliegen, führt dies in der Regel zwar auch zu mehreren getrennten prozessualen Taten im Sinne von § 264 StPO (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 1999, - II b 6-99 -, NStZ-RR 1999, 247).

    Dazu genügt es jedoch nicht, dass der Täter im Zuge der Verwirklichung eines Gesamtplans oder aufgrund einer einheitlichen Grundhaltung tätig geworden ist, dasselbe Rechtsgut verletzt hat oder die Vorgänge durch eine bloße zeitliche oder örtliche Aufeinanderfolge gekennzeichnet sind (OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 1999, - II b 6-99 -, NStZ-RR 1999, 247).

  • BGH, 03.05.2012 - 3 StR 109/12

    Strafklageverbrauch bei Tatidentität zwischen bewaffnetem Handeltreiben mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Es muss folglich neben einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/11 -, NStZ 2012, 709; ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2012 - III-1 RVs 159/12 -, juris).

    Eine Einstellung nur nach § 206a StPO ohne Aufhebung des Urteils kommt lediglich dann in Betracht, wenn das Verfahrenshindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist (so BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/11 -, NStZ 2012, 709, 710).

  • KG, 12.10.2018 - 3 Ws (B) 250/18

    Ne bis in idem bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Dasselbe gilt für Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB nach vorläufiger Festnahme aufgrund einer unmittelbar vorangegangenen Trunkenheitsfahrt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 1974 - 3 Ws 166/74 -, MDR 1975, 423; ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 3 Ws (B) 250/18 -, juris zu Verkehrsordnungswidrigkeit und Beleidigung).
  • BGH, 09.11.1972 - 4 StR 457/71

    Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Schuldspruchs durch die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Dies wurde bislang beispielsweise für Fälle von Verkehrsunfällen aufgrund von Trunkenheitsfahrten nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 oder 316 Abs. 1 StGB mit anschließendem unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 - 4 StR 457/71 -, NJW 1973, 335).
  • OLG Köln, 18.09.2012 - 1 RVs 159/12

    Strafklageverbrauch bei Straßenverkehrsgefährdung; Verfahrenseinstellung nach §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Es muss folglich neben einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 3 StR 109/11 -, NStZ 2012, 709; ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2012 - III-1 RVs 159/12 -, juris).
  • BGH, 20.11.1962 - 1 StR 442/62
    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Der frühere Streit um den Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls wurde durch die Normierung des § 373a StPO mit dem StVÄG von 1987 weitestgehend beigelegt (vgl. zur damaligen Rechtslage BGH, Urteil vom 20. November 1962 - 1 StR 442/62 -, NJW 1963, 260; zum heutigen Stand Engländer/Zimmermann in: MüKo, StPO, 1. Aufl., 2019, § 373a, Rn. 1).
  • BGH, 04.12.2008 - 3 StR 497/08

    Eröffnungsbeschluss der Großen Strafkammer (notwendige Dreierbesetzung);

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21
    Nach vorzugswürdiger Ansicht hat das Revisionsgericht auch bei irrigem Übersehen eines Verfahrenshindernisses in der Instanz nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 206a StPO vorzugehen (so BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 2 StR 458/20 -, abgerufen über das Internetangebot des BGH juris.bundesgerichtshof.de; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 497/08 -, juris und beck-online; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 -, juris und beck-online).
  • BGH, 14.02.2007 - 3 StR 459/06

    Eröffnungsbeschluss (Mängel der Anklage; Unbestimmtheit); unerlaubtes

  • OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95
  • OLG Stuttgart, 15.10.1974 - 3 Ws 166/74
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Demgegenüber stellte sich vor allem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs teilweise auf den heute noch überwiegend in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur vertretenen Standpunkt, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO einzustellen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150, juris Rn. 2 f.; KG, NStZ-RR 2009, 286, juris Rn. 6; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 5; NStZ 2008, 118, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, StraFo 2012, 332, juris Rn. 16; OLG Jena, VRS 110 [2006], 128, juris Rn. 4; OLG Koblenz, StraFo 2005, 129; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.7.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21, juris Rn. 35; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 206a Rn. 6a; MüKoStPO/Wenske, 1. Aufl., § 206a Rn. 23; KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 206a Rn. 4 m.w.N.; so im Sonderfall des Teilfreispruchs auch BGH, Beschluss vom 13.2.2019 - 4 StR 555/18, NStZ 2019, 428, juris Rn. 1).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2023 - 1 ORs 36 Ss 47/23

    Strafklageverbrauch bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit

    In Ausnahmefällen kann allerdings trotz materieller Tatmehrheit nur eine prozessuale Tat gegeben sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 - juris; BGH, Urteil vom 23.09.1999, NJW 2000, 226; KG, Beschluss vom 30.08.2016).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2023 - 1 ORs 28 Ss 120/23

    Strafverfahren wegen Bestechung: Verfahrenshindernis nach Verurteilung wegen

    Eine Tat in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH, Beschluss vom 19. November - 2 StR 358/20 -, BeckRs 2020, 42039; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 3 Ws (B) 250/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21 -, juris).
  • AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21

    Doppelbestrafung, BtM-Bereich. Unzulässigkeit der Strafvollstreckung

    Dies gilt auch, wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, in einem anderen Verfahren angeklagt oder vergessen worden sind (hierzu: 01.3 Stuttgart, NJW 2021, 2596 Rn. 14, beck-online).
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