Weitere Entscheidung unten: EuGH, 03.06.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20   

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BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 , 2 BvE 5/20 (https://dejure.org/2021,22210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats betreffend den Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung offensichtlich unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 39 DRiG
    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Regelmäßige Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch als Ausdruck dieses Interorganrespekts sowie der kooperativen Gewaltenteilung des ...

  • rewis.io

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats; Regelmäßige Treffen des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch als Ausdruck dieses Interorganrespekts sowie der kooperativen Gewaltenteilung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet trotz zeitlicher Nähe zur mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2021 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Befangenheit von Verfassungsrichtern - Besuch bei/Mittagessen mit Angela Merkel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Besorgnis der Befangenheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Arbeitsfrühstück des Bundesverfassungsgerichts mit der Bundesregierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesverfassungsrichter - und ihr Abendessen bei der Bundeskanzlerin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abendessen mit der Kanzlerin macht Verfassungsrichter nicht befangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    AfD unterliegt mit Befangenheitsgesuch Verfassungsrichter - Teilnahme an einem Abendessen mit den Bundesregierung macht Verfassungsrichter nicht befangen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 26
  • NJW 2021, 2797
  • NVwZ 2021, 1461
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 ).

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Es ist fernliegend anzunehmen, dass ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch, welchen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem institutionellen Rahmen, in den sie gestellt sind (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), mit Mitgliedern anderer Verfassungsorgane pflegen, daran etwas zu ändern vermag.

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 142, 1 m.w.N.; 152, 53 ; 153, 72 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    Die Begründungsanforderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangen, dass das Gesuch die Zweifel an der Unvoreingenommenheit für jeden abgelehnten Richter und jede abgelehnte Richterin mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darlegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 11 ).

    Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 17).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 ).

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20
    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Insbesondere die Bestimmungen über die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) gehen davon aus, dass diese über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 108, 122 ; 148, 1 ) und sich gegenüber politischen Begehrlichkeiten resistent zu zeigen (vgl. Kischel, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 69 Rn. 80).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 147, 50 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 22; stRspr).
  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).

    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, sind Treffen zum Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung als solche, damit auch das hier fragliche Treffen vom 30. Juni 2021, ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeigneter Grund (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 21 ff.; siehe zur Frage der Besorgnis der Befangenheit wegen der Themenauswahl unten Rn. 31 ff.).

    Zwar sind bei auf gänzlich ungeeignete Gründe gestützten Ablehnungsgesuchen auch die Abgelehnten zur Entscheidung darüber berufen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35; stRspr).

  • BVerfG, 12.12.2023 - 1 BvR 75/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen über die Gewährung

    Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 152, 53 ; 153, 72 ; 159, 26 ; 159, ; stRspr).
  • BGH, 19.10.2022 - RiSt 1/21

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom 19. Oktober 2021, aaO Rn. 4).

  • BVerfG, 16.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in dem Verfahren betreffend Ausgangs- und

    Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.).

    Es obliegt den Beschwerdeführenden, Tatsachen mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters oder der abgelehnten Richterin zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15 m.w.N., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 14 m.w.N.).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.02.2024 - 1 BvR 317/24

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und Nichtannahme der

    Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 ).
  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).
  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 10/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 19).
  • BVerfG, 10.01.2024 - 1 BvR 2397/23

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch, Ablehnung des Antrags auf

    Soweit es sich gegen die Richterin Ott und die Richter Radtke und Wolff richtet, ergibt sich dies daraus, dass zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ausschließlich gänzlich ungeeignete Gründe vorgebracht werden (vgl. BVerfGE 159, 26 ).
  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 f. m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 16. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvC 17/23

    Verworfene Wahlprüfungsbeschwerden und unzulässige Ablehnungsgesuche

  • BVerfG, 19.10.2021 - 1 BvR 854/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren

  • BSG, 05.10.2021 - B 12 R 1/21 BH

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin einer

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 14 S 1183/23

    Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ist kein Akt der

  • BSG, 19.08.2021 - B 11 AL 39/21 B

    Missbräuchliches Ablehnungsgesuch; Verfahrensrüge im

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

  • LSG Thüringen, 04.08.2022 - L 1 U 723/21

    1. Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt in dem Fall eines gänzlich untauglichen oder

  • BVerfG, 11.05.2022 - 2 BvQ 43/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung

  • SG Altenburg, 20.07.2021 - S 3 U 1883/19
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2021 - C-784/19   

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https://dejure.org/2021,15044
EuGH, 03.06.2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-784/19 (https://dejure.org/2021,15044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    TEAM POWER EUROPE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Entsendung - Leiharbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 2 - Bescheinigung A 1 - Bestimmung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Wanderarbeitnehmer â€" Soziale Sicherheit â€" Anzuwendende Rechtsvorschriften â€" Verordnung (EG) Nr. 883/2004 â€" Art. 12 Abs. 1 â€" Entsendung â€" Leiharbeitnehmer â€" Verordnung (EG) Nr. 987/2009 â€" Art. 14 Abs. 2 â€" Bescheinigung A ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Entsendung - Leiharbeitnehmer - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 2 - Bescheinigung A 1 - Bestimmung des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss ein Leiharbeitsunternehmen einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Arbeitnehmern für entleihende Unternehmen verrichten, die im Hoheitsgebiet dieses ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    A1-Bescheinigung bei Leiharbeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitsunternehmen in der EU - Welches Recht gilt für Arbeitnehmer in Leiharbeit?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Für Leiharbeiter aus Bulgarien gilt deutsche Sozialversicherungspflicht

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialschutz bei grenzüberschreitender Leiharbeit: Kein "forum shopping" für Unternehmen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2797
  • ZIP 2021, 1355
  • NZA 2021, 1461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-610/18

    Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn eine Person in den in Art. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ist somit die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgestellte Regel der Einheitlichkeit grundsätzlich anwendbar, und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen sich nach den Vorschriften des Titels II dieser Verordnung (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck stellt Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn 42).

    In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004, deren Durchführungsmodalitäten die Verordnung Nr. 987/2009 regelt, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 45 sowie Art. 42 EG (jetzt Art. 48 AEUV), auf dessen Grundlage sie u. a. erlassen wurde, hervorgeht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sicherstellen und die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten koordinieren soll, um die tatsächliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und damit zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einem solchen System ist inhärent, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten u. a. hinsichtlich der Höhe der für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bestehen (Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich nach der aus den Urteilen vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120), und vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Entscheidung für die eine oder die andere dieser Rechtsprechungslinien treffen.

    In den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, der durch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt worden ist, entschieden, dass nur ein Leiharbeitsunternehmen, das gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem es ansässig ist, die Sonderregelung des Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 beanspruchen kann und dass, um dies festzustellen, der zuständige Träger in einer Gesamtschau die Kriterien, die die von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen, zu würdigen hat.

    Diese Kriterien wurden vom Gerichtshof nämlich, wie insbesondere aus den Rn. 11 und 15 des Urteils vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgeht, in einem anderen Kontext als dem des Ausgangsverfahrens aufgestellt, da die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, ein Leiharbeitsunternehmen betraf, bei dem feststand, dass es Tätigkeiten der Arbeitnehmerüberlassung sowohl in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig war, als auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübte.

  • EuGH, 25.10.2018 - C-451/17

    Walltopia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, dessen Anwendungsbereich durch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 präzisiert wird, wenn er u. a. den Zweck hat, den in den Art. 56 bis 62 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr zugunsten von Unternehmen zu fördern, die von dieser Regelung Gebrauch machen, indem sie Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als den ihrer Niederlassung entsenden, bildet, wie sich aus den Rn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils ergibt, ebenfalls einen Bestandteil des in der vorstehenden Randnummer genannten Ziels, da er eine Ausnahme von der Regel des Beschäftigungsmitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 vorsieht, damit sich möglicherweise aus der Anwendung der letztgenannten Regel ergebende Komplikationen vermieden und Hindernisse, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, überwunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seine normalerweise den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit dieses Staates unterliegenden Arbeitnehmer beim Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats anmelden muss, in den sie zur Verrichtung von Arbeiten von begrenzter Dauer entsandt werden, gestattet Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 es dem Unternehmen insbesondere, die Zugehörigkeit seiner Arbeitnehmer zum Träger des erstgenannten Mitgliedstaats beizubehalten (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.1970 - 35/70

    Manpower / Caisse primaire d'assurance maladie de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich nach der aus den Urteilen vom 17. Dezember 1970, Manpower (35/70, EU:C:1970:120), und vom 10. Februar 2000, FTS (C-202/97, EU:C:2000:75), hervorgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Entscheidung für die eine oder die andere dieser Rechtsprechungslinien treffen.
  • EuGH, 06.09.2018 - C-527/16

    Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
    Diese Bestimmung ist nämlich, da mit ihr die Tragweite von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 präzisiert werden soll, der eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 darstellt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, EU:C:2018:669, Rn. 95).
  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Bei der Auslegung von Art. 50 Abs. 1 der Verordnung 2016/794, insbesondere zur Ermittlung der Natur der darin verankerten Haftungsregelung, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE, C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    13 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 33), und vom 16. Juli 2020, AFMB (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60), und vom 25. Oktober 2018, Walltopia (C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Bedeutung von

    2008, L 327, S. 9. Vgl. frühere Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427), sowie meine Schlussanträge in der Sache Manpower Lit (C-948/19, EU:C:2021:624) (Verfahren noch anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu

    Zur Verpflichtung, jedes Risiko zu vermeiden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind, vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32).

    Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und DRV Intertrans (Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

    2008, L 327, S. 9. Vgl. zuvor Urteile vom 11. April 2013, Della Rocca (C-290/12, EU:C:2013:235), vom 17. März 2015, AKT (C-533/13, EU:C:2015:173), vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik (C-216/15, EU:C:2016:883), vom 14. Oktober 2020, KG (Aufeinanderfolgende Überlassungen im Rahmen von Leiharbeit) (C-681/18, EU:C:2020:823), und vom 3. Juni 2021, TEAM POWER (C-784/19, EU:C:2021:427).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays

    50 Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    27 Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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