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   EGMR, 16.02.2021 - 1128/17   

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EGMR, 16.02.2021 - 1128/17 (https://dejure.org/2021,2080)
EGMR, Entscheidung vom 16.02.2021 - 1128/17 (https://dejure.org/2021,2080)
EGMR, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 1128/17 (https://dejure.org/2021,2080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 23 StPO; § 24 StPO; § 30 StPO
    Unparteilichkeit (subjektiver und objektiver Ansatz; Mitwirkung eines Berufsrichters bei früherer Verurteilung des Mitbeschuldigten; rechtliche Beurteilung des Verhaltens der später angeklagten Person; Feststellung der zur Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    MENG v. GERMANY

    Violation of Article 6 - Right to a fair trial (Article 6 - Criminal proceedings;Article 6-1 - Impartial tribunal) (englisch)

  • bmj.de

    M. gegen Deutschland - Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) wegen der Mitwirkung eines Richters als Vorsitzender Richter bei der Verurteilung der Beschwerdeführerin in ein einem strafrechtlichen Verfahrens, der bereits im Verfahren gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • faz.net (Pressebericht, 06.08.2021)

    Richter befangen

  • zeit.de (Pressemeldung, 06.08.2021)

    Richter in Mordprozess befangen: Wiederaufnahme nach Urteil?

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 19.02.2021)

    Befangener Richter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafrichter befangen ?

Besprechungen u.ä. (3)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Parteiischer Richter in Mordsache ist keine Mordssache

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Befangenheit bei sachlicher Vorbefassung: Eine überfällige Rekalibrierung?

  • rudolph-recht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Befangenheit wegen Vorbefassung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2947
  • NStZ 2022, 624
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und 32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil vom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom 3 Dezember 2015, Rdnr. 15).

    Schilderungen der Handlungen erst später angeklagter Dritter in einem früheren Urteil gegen einen Mittäter sind üblicherweise notwendig, um das erforderliche vollständige Bild der Geschehnisse hinsichtlich des Mittäters zu zeichnen (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 653/85, Urteil vom 5. Februar 1986, Rdnr. 5, und 1 StR 233/96, a.a.O., Rdnr. 33-34).

    Für Richter ist es normal, dass sie ihr Urteil zu den jeweiligen Anklagepunkten nur aufgrund des in der entsprechenden Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 653/85, a.a.O., Rdnr. 5, und 1 StR 233/96, a.a.O., Rdnrn. 32-33).

  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und 32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil vom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom 3 Dezember 2015, Rdnr. 15).

    Solche Umstände liegen vor, wenn die in Rede stehenden Äußerungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über die später angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der später angeklagten Person geäußert hat (siehe Bundesgerichtshof 5 StR 485/05, a.a.O., Rdnr. 20; 2 StR 455/09, a.a.O., Rdnrn. 23-24 und 28, und 1 StR 169/15, a.a.O., Rdnrn. 15-16).

  • BGH, 05.02.1986 - 2 StR 653/85

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - Feststellung einer

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    Schilderungen der Handlungen erst später angeklagter Dritter in einem früheren Urteil gegen einen Mittäter sind üblicherweise notwendig, um das erforderliche vollständige Bild der Geschehnisse hinsichtlich des Mittäters zu zeichnen (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 653/85, Urteil vom 5. Februar 1986, Rdnr. 5, und 1 StR 233/96, a.a.O., Rdnr. 33-34).

    Für Richter ist es normal, dass sie ihr Urteil zu den jeweiligen Anklagepunkten nur aufgrund des in der entsprechenden Verhandlung gefundenen Beweisergebnisses bilden (siehe Bundesgerichtshof, 2 StR 653/85, a.a.O., Rdnr. 5, und 1 StR 233/96, a.a.O., Rdnrn. 32-33).

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09

    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und 32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil vom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom 3 Dezember 2015, Rdnr. 15).

    Solche Umstände liegen vor, wenn die in Rede stehenden Äußerungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über die später angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der später angeklagten Person geäußert hat (siehe Bundesgerichtshof 5 StR 485/05, a.a.O., Rdnr. 20; 2 StR 455/09, a.a.O., Rdnrn. 23-24 und 28, und 1 StR 169/15, a.a.O., Rdnrn. 15-16).

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    Dies gilt unter anderem für die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 233/96, Urteil vom 15. Mai 1997, Rdnrn. 28 und 32-33; 5 StR 485/05, Urteil vom 29 Juni 2006, Rdnr. 20; 2 StR 455/09, Urteil vom 30. Juni 2010, Rdnrn. 23 und 24, und 1 StR 169/15, Urteil vom 3 Dezember 2015, Rdnr. 15).

    Solche Umstände liegen vor, wenn die in Rede stehenden Äußerungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über die später angeklagte Person enthalten oder wenn der Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil der später angeklagten Person geäußert hat (siehe Bundesgerichtshof 5 StR 485/05, a.a.O., Rdnr. 20; 2 StR 455/09, a.a.O., Rdnrn. 23-24 und 28, und 1 StR 169/15, a.a.O., Rdnrn. 15-16).

  • EGMR, 25.02.2020 - 78108/14

    PAIXÃO MOREIRA SÁ FERNANDES c. PORTUGAL

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    52.  Schließlich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Umstand, dass ein Beschwerdeführer von einem Richter abgeurteilt wird, der selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit in dem Fall aufgebracht hat, die Frage aufwerfen kann, ob ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht gegeben war (siehe Rudnichenko, a.a.O., Rdnr. 118, und Paixão Moreira Sá Fernandes ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 78108/14, Rdnr. 87, 25. Februar 2020).
  • EGMR, 16.06.2020 - 15549/16

    GEORGE-LAVINIU GHIURAU c. ROUMANIE

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    In jedem Fall müssen die Vorbehalte des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richters unter den Umständen des jeweiligen Falls objektiv gerechtfertigt sein (vgl. Dragojevi?, a.a.O., Rdnrn. 119-122; Paixão Moreira Sá Fernandes, a.a.O., Rdnr. 87; Alexandru Marian Iancu, a.a.O., Rdnrn. 67-73; und George-Laviniu Ghiur?u ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 15549/16, Rdnrn. 65-66 und 68, 16. Juni 2020).
  • EGMR, 26.10.1984 - 9186/80

    DE CUBBER v. BELGIUM

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    64.  Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein höheres oder oberstes Gericht Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens unter bestimmten Umständen beseitigen kann (siehe De Cubber ./. Belgien, 26. Oktober 1984, Rdnr. 33, Reihe A Band 86, und Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 134).
  • EGMR, 28.06.2011 - 20197/03

    MIMINOSHVILI v. RUSSIA

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    45.  Bei Zugrundelegung des subjektiven Ansatzes hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass die persönliche Unparteilichkeit eines Richters bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt werden muss (siehe Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 20197/03, Rdnr. 41, ECHR 2000VI; Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 119, und Miminoshvili ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 20197/03, Rdnr. 113, 28. Juni 2011).
  • EGMR, 23.11.2010 - 21698/06

    Unabhängiges und unparteiliches Gericht (Befangenheitsrügen bei

    Auszug aus EGMR, 16.02.2021 - 1128/17
    In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 118; und K ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 21698/06, 23. November 2010).
  • EGMR, 25.09.2018 - 76639/11

    DENISOV v. UKRAINE

  • EGMR, 10.08.2006 - 75737/01

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter

  • EGMR, 25.07.2013 - 11082/06

    Chodorkowski: Moskauer Prozesse sind unfair

  • EGMR, 11.07.2013 - 2775/07

    RUDNICHENKO v. UKRAINE

  • EGMR, 04.02.2020 - 60858/15

    ALEXANDRU MARIAN IANCU v. ROMANIA

  • EGMR, 15.01.2015 - 68955/11

    DRAGOJEVIC v. CROATIA

  • EGMR, 21.04.2015 - 4211/12

    BEZEK v. GERMANY

  • EGMR, 15.12.2005 - 73797/01

    KYPRIANOU v. CYPRUS

  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Mit Urteil vom 16. Februar 2021 (EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Konventionsverstoß fest.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für eine persönliche Voreingenommenheit keine Anhaltspunkte festgestellt (EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 53), so dass eine dem entgegenstehende Darlegung unmöglich wäre.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht für die Unparteilichkeit, dass das im Folgeprozess ergangene Urteil keine Verweise oder Bezugnahmen auf die Feststellungen im früheren Urteil enthält (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 50).

    Umgekehrt spricht die Zitierung von Auszügen aus dem früheren Urteil in der späteren Rechtssache gegen die Unparteilichkeit (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 50, unter Verweis auf EGMR, Ferrantelli und Santangelo v. Italien, Urteil vom 7. August 1996, Nr. 19874/92, § 59).

    Fehlen - wie im vorliegenden Fall - im späteren Urteil gegen die Unparteilichkeit sprechende Gesichtspunkte, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich dies aus der Prüfung des früheren Urteils ergibt (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, §§ 57 ff.).

    Ist die nach deutschem Revisionsrecht mögliche und im Licht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Korrektur des Konventionsverstoßes nicht erfolgt, kann dies - wie im vorliegenden Fall (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 64) - zu einer Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen.

    Dies steht weder mit der Bedeutung im Einklang, die der Gerichtshof der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte beimisst (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, §§ 42 ff.), noch entspricht es der Wertung des Art. 101 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem

    Dabei argumentierte der Beschwerdeführer mit einem am 16. Februar 2021 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, NJW 2021, S. 2947 ff.).

    Im Wesentlichen vertiefte er seinen Vortrag zu der Bedeutung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, NJW 2021, S. 2947 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verortet die Unparteilichkeit des zur Entscheidung berufenen Richters im Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und sieht sie als dessen unverzichtbarer Bestandteil an (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 38; Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21. April 2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 31; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, §§ 42 ff., NJW 2021, S. 2947 ).

    Er stellt auch auf objektive Kriterien ab und prüft, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 38; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 44, NJW 2021, S. 2947 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügt allein die Tatsache, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber selbständige Tatvorwürfe entschieden oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen (stRspr; vgl. EGMR, Schwarzenberger v. Germany, Urteil vom 10. August 2006, Nr. 75737/01, § 42; Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ; Bezek v. Germany, Entscheidung vom 21. April 2015, Nr. 4211/12 und 5850/12, § 32 f.; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 ; Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 49).

    Hat allerdings ein Gericht in einem früheren Urteil ohne rechtliche Notwendigkeit die Rolle des später Angeklagten derart detailliert beurteilt, dass das frühere Urteil so zu verstehen ist, das Gericht habe hinsichtlich des später Angeklagten alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien als erfüllt angesehen, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bestehen (stRspr; vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 ).

    Er hält solche Zweifel insbesondere dann für möglich, wenn ein innerstaatliches Gericht nicht nur die Tatsachen beschrieben hat, die einen später angeklagten Täter betreffen, sondern darüber hinaus dessen Verhalten, ohne dass dazu eine Notwendigkeit bestanden hätte, rechtlich bewertet hat (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 48, NJW 2021, S. 2947 ).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt ferner an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden können, für die Beurteilung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerlässlich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die später womöglich ein gesondertes Verfahren geführt wird (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 47, NJW 2021, S. 2947 ; Mucha v. Slovakia, Urteil vom 25. November 2021, Nr. 63703/19, § 58; vgl. mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK auch EGMR, Karaman v. Germany, Urteil vom 27. Februar 2014, Nr. 17103/10, § 64).

    Er bezieht in seine Prüfung auch ein, ob und inwieweit in dem ersten Verfahren die Schuld des Beschwerdeführers bewertet wurde (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 49, NJW 2021, S. 2947 ).

    Die Besorgnis, der Richter sei nicht unvoreingenommen gewesen, hält er für unbegründet, wenn das später entscheidende Gericht aufgezeigt hat, dass es in dem zweiten Verfahren eine neue Beweiswürdigung vorgenommen hat, insbesondere, wenn sich aus dem Urteil in der späteren Rechtssache ergibt, dass die abschließende Bewertung auf Grundlage der in neuen Verfahren vorgelegten Beweismittel und gehörten Argumente vorgenommen wurde (vgl. EGMR, Kriegisch v. Germany, Entscheidung vom 23. November 2010, Nr. 21698/06, NJW 2011, S. 3633 ; Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 50, NJW 2021, S. 2947 ).

    (2) Bei der Feststellung, dass einer der früheren Angeklagten dem Beschwerdeführer zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Steuerhinterziehung Hilfe geleistet hat, hat sich das Landgericht - konventionsrechtliche Anforderungen beachtend (vgl. EGMR, Meng v. Germany, Urteil vom 16. Februar 2021, Nr. 1128/17, § 49, NJW 2021, S. 2947 ) - der Aussage enthalten, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt hat.

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Der Umstand, dass ein Richter an einem gesonderten Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten und einem dort ergangenen Urteil beteiligt war, genügt danach nicht, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem nachfolgenden Verfahren wegen desselben Tatgeschehens zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 (vorhergehend: BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 3); Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 42).

    Er hat es daher als grundsätzlich konventionskonform erachtet, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Schuld eines Angeklagten in einem Urteil auf die Beteiligung eines Dritten eingeht, gegen den (später) ein gesondertes Verfahren geführt wird; das könne unerlässlich sein und genüge allein nicht, um in dem gesonderten Verfahren gegen den Dritten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 23, 26).

    Dies gilt insbesondere, wenn das frühere Urteil nicht lediglich Tatsachen benennt, die (auch) den Beschwerdeführer betreffen, sondern - ohne dass dies für eine Beurteilung der Tat des Mitbeschuldigten erforderlich war - eine genaue rechtliche Bewertung seiner Beteiligung enthält (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 32, 36; Urteil vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 116; Entscheidung vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3634; Urteil vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 26, 28).

    Besorgnis der Unparteilichkeit eines Gerichts hat der Gerichtshof dagegen in Fällen verneint, in denen in einem früheren Urteil wegen derselben Tat die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden ist (vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2009 - 32271/04 Rn. 28; vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43; s. auch Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 49 mwN).

    Indiziell gegen eine Parteilichkeit eines beteiligten Richters spricht dabei, wenn sich aus dem späteren Urteil gegen den Beschwerdeführer ergibt, dass das Gericht dessen Tat neu und unabhängig von dem früheren Erkenntnis auf der Grundlage der in dem späteren Verfahren abgegebenen Einlassungen und erhobenen Beweise geprüft und sich nicht auf Feststellungen in dem früheren Urteil gestützt hat (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50 mwN; Entscheidungen vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 35; vom 23. November 2010 - 21698/06, NJW 2011, 3633, 3635; Urteil vom 10. August 2006 - 75737/01, NJW 2007, 3553 Rn. 43).

    Gleiches gilt, wenn der vorbefasste Richter ein Berufsrichter ist, weil ein solcher eher als ein ehrenamtlicher Richter in der Lage sei, sich von den im früheren Verfahren getroffenen Feststellungen freizumachen (EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 51; Entscheidung vom 21. April 2015 - 4211/12 Rn. 38).

    Dagegen spreche für Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters, wenn dieser - etwa im Rahmen einer Anzeige nach § 30 StPO - selbst solche zum Ausdruck gebracht habe (vgl. EGMR, Urteile vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 52; vom 11. Juli 2013 - 2775/07 Rn. 118).

    Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seine Gesamtbetrachtung eingestellten Kriterien, ob das Tatgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers in einem späteren Verfahren ohne Rückgriff auf die Beweisergebnisse des früheren Verfahrens auf eine neue Beweisaufnahme und eigenständige Beweiswürdigung gestützt hat beziehungsweise das erkennende Gericht - wie es vorliegend der Fall ist - im späteren Urteil zu im Detail vom ersten Erkenntnis abweichenden Feststellungen gelangt ist (vgl. EGMR, Urteile vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 51; vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN), haben bei der hier vorzunehmenden Beurteilung einer Befangenheitsrüge nach § 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO allerdings außer Betracht zu bleiben.

  • OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 1 Ws 21/22

    (Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach stattgebender Entscheidung des

    Auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin (Individualbeschwerde Nr. 1128/17) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 16. Februar 2021 entschieden, dass durch die Mitwirkung des Richters am Landgericht C an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei.
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 16. Februar 2021 (NJW 2021, 2947) dürfe die Kammer sich nämlich gerade noch kein detailliertes rechtliches Bild von der Rolle der später angeklagten Person machen, wolle sie sich nicht dem Vorwurf der Vorbefassung aussetzen.

    Der Senat teilt die Sorge, die 6. große Strafkammer werde das Verfahren 6 KLs 80/21 gegen den Angeklagten A. wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit ("berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit eines Richters", vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, juris) per se nicht führen können, nachdem sie in dem Ursprungsverfahren 6 KLs 23/19 ein Urteil gesprochen haben wird, wenn in diesem auch Feststellungen in Bezug auf den Angeklagten A. getroffen werden würden, auf der Grundlage des derzeit bekannten Sachverhalts nicht.

    Nach Auffassung des Senats folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17) - unbeschadet der Frage der Bindungswirkung der Entscheidung (dazu: BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, 3 StR 518/19, Rn. 42, juris; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020, 3 StR 430/19, Rn. 44, juris) - bereits nicht, dass ein Richter, der zuvor an einem Strafurteil gegen einen Mittäter oder Tatbeteiligten mitgewirkt hat, von der Beteiligung an dem nachfolgenden Verfahren gegen den Mittäter oder Tatbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit ("berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit") ausgeschlossen wäre.

    Dass ein Tatrichter frühere Entscheidungen wegen derselben Straftat erlassen hat, vermag nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Unparteilichkeit zu begründen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 47).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont vielmehr, dass von einem Berufsrichter im Grundsatz erwartet werden kann, er werde sich im Folgeprozess von den zuvor gewonnenen Eindrücken freimachen (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 51).

    Dass der Gerichtshof in der Sache 1128/17 gleichwohl von dem Ausschluss eines zur Entscheidung berufenen Richters wegen berechtigter Besorgnis der Befangenheit ausgegangen ist, beruhte letztlich allein darauf, dass Feststellungen getroffen worden waren, die für die rechtliche Einordnung der bereits abgeurteilten Tat gar nicht notwendig waren (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021, a.a.O., Rn. 61).

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Der Standpunkt dessen, der die Parteilichkeit geltend macht, ist rechtlich wichtig, aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, ob seine Befürchtung auch objektiv berechtigt ist (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 46).

    Die Unparteilichkeit eines Richters wird vielmehr bis zum Beweis seines Gegenteils vermutet (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 45).

    Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10), zumal die Richter A und B an dem dem Anhörungsrügeverfahren vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahren nicht beteiligt waren und der Soldat auch nicht Beteiligter in den Verfahren 1 WB 46.22, 1 W-VR 15.22 war, in denen sie über das dortige Ablehnungsgesuch mit befunden haben.

  • BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22

    Ablehnungsgesuch im Hinblick auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats im

    Der Standpunkt dessen, der die Parteilichkeit geltend macht, ist rechtlich wichtig, aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, ob seine Befürchtung auch objektiv berechtigt ist (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 31).

    Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10).

    Die Unparteilichkeit eines Richters wird vielmehr bis zum Beweis seines Gegenteils vermutet (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 32).

  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    Nach Maßgabe der gebotenen konventionsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts - hier des § 24 Abs. 2 StPO - und der insoweit zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters darüber hinaus auch dann vorliegen, wenn das unter seiner Mitwirkung entstandene frühere Urteil Feststellungen zur Beteiligung des jetzigen Angeklagten trifft, die dort rechtlich nicht geboten waren, weil für sie weder zur Beschreibung des strafrechtlich relevanten Handelns des früheren Angeklagten noch für dessen rechtliche Einordnung oder die Rechtsfolgenentscheidung ein Erfordernis bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 349 mwN; EGMR, Urteil vom 25. November 2021 - 63703/19 Rn. 49, 58; Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 48, 57, 61 mwN).

    Maßgeblich ist hierbei eine Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f.).

    Denn die Strafkammer hat die Verurteilung des jetzigen Angeklagten auf eine neu durchgeführte Beweisaufnahme und eine ausführliche eigenständige Beweiswürdigung gestützt, sowie neue, im Detail abweichende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17, NJW 2021, 2947 Rn. 50, 56 mwN).

  • BGH, 07.06.2022 - 5 StR 460/21

    Unzureichender Vortrag bei der Rüge der Mitwirkung eines wegen Vorbefassung

    c) Auch die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Befangenheit bei Vorbefassung (Urteil vom 16. Februar 2021 - Nr. 1128/17, NJW 2021, 2947) führt nicht zu demgegenüber herabgesetzten Vortragserfordernissen.

    Die objektiv gerechtfertigte Besorgnis der Befangenheit (vgl. zur Prüfung nach einem subjektiven und objektiven Ansatz EGMR, Urteil vom 2. Februar 2017 - Nr. 10211/12, 27505/14; vom 16. Februar 2021 - Nr. 1128/17, NJW 2021, 2947) könne aber darin begründet liegen, dass der Richter in einem früheren Urteil umfangreiche Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die die Schuld des jetzigen Angeklagten vorwegnehmen, und er mithin eine vorgefasste Meinung über seine Schuld habe.

  • OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22

    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung in anderem

    Die Vorbefassung des erkennenden Richters mit einem einen anderen Tatbeteiligten betreffenden Strafverfahren vermag auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland) grundsätzlich nur dann die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn im Ursprungsverfahren hinsichtlich des nunmehr beschuldigten Tatbeteiligten über das für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch Erforderliche hinausgehende Feststellungen getroffen oder hierfür entbehrliche rechtliche Bewertungen vorgenommen worden sind.

    Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer und die beisitzenden Richter, die auch im vorliegenden Verfahren nach der Geschäftsverteilung zuständig wären, haben unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland) unter dem 13. bzw. 16. Mai 2022 - der Vorsitzende unter Darstellung des Hinweisbeschlusses vom 26. April 2022 sowie des Inhalts der mündlichen Urteilsbegründung - Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO abgegeben.

    Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Februar 2021 (1128/17 - Meng/Deutschland), die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Schwurgerichtskammer weder aus dem Hinweisbeschluss vom 26. April 2022 noch aus der in der Selbstanzeige des Vorsitzenden vom 13. Mai 2022 wiedergegebenen mündlichen Urteilsbegründung vom selben Tage in dem Verfahren gegen FF ableiten.

  • BGH, 03.03.2022 - 4 StR 379/21

    Besorgnis der Befangenheit (moralische Mitschuld); Beweiswürdigung

  • BGH, 08.03.2023 - 3 StR 434/22

    Verurteilung von fünf Angeklagten wegen Mitgliedschaft im IS rechtskräftig

  • OLG Hamm, 22.06.2022 - 1 VAs 57/22

    Rechtsweg; Ermittlungsverfahren; Prozesshandlung; Willkür

  • EGMR, 08.06.2023 - 46530/09

    URGESI ET AUTRES c. ITALIE

  • EGMR - 25095/23 (anhängig)

    SCHMID v. GERMANY

  • OLG Frankfurt, 27.12.2022 - 2 Ws 73/22

    Befangenheit eines Richters wegen Vorbefassung

  • VG Hamburg, 06.05.2022 - 5 K 7/22

    Wohngeldbewilligung; Notwendigkeit eines bestimmten Antrages; Rechtsberatung

  • EGMR - 34067/23 (anhängig)

    BOU? A v. THE CZECH REPUBLIC

  • EGMR, 09.11.2023 - 46131/19

    TOIVANEN v. FINLAND

  • EGMR - 50301/22 (anhängig)

    BLASKO v. SLOVAKIA

  • EGMR, 17.10.2023 - 37027/20

    ALARICH v. GERMANY

  • EGMR - 54825/18 (anhängig)

    ROMANENKO v. UKRAINE

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