Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.06.2021

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   BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19   

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https://dejure.org/2021,15348
BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19 (https://dejure.org/2021,15348)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2021 - 1 BvR 526/19 (https://dejure.org/2021,15348)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 (https://dejure.org/2021,15348)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) - insb zur ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter); Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) - insb zur ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Richterablehnung eines Kollegialgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter); Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter; Unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter); Zulässigkeit der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch unhaltbare Handhabung des Verfahrensrechts bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einer Zivilsache (Mitwirkung der abgelehnten Richter) - insb zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 238
  • NJW-RR 2021, 1436
  • NZM 2021, 803
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).

    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).

    Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 12).

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 89, 28 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 13).

    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 14).

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 15).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 14).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 29).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ), beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 26).

    Der Fall einer nach Auffassung des Gerichts offensichtlichen Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ist von der restriktiv zu handhabenden Ausnahme von § 45 Abs. 1 ZPO aber gerade nicht erfasst (vgl. zu §§ 26a, 27 StPO: BVerfGK 5, 269 ).

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 29).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ), beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 26).

    Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache ist das Gericht nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Befangenheitsantrag von anderen Richterinnen und Richtern hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 37 ff.).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).

    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2019 - 67 S 157/18 - wird damit gegenstandslos.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).

    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Andernfalls hätte es ein die Grenzen der Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs verkennendes Gericht in der Hand, durch eine gleichzeitig mit der Verwerfung eines Befangenheitsantrags getroffene, nicht anfechtbare Sachentscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 -, Rn. 28).
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Die Verfassungsnorm garantiert, dass Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter stehen, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 89, 28 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 13).
  • BGH, 07.11.1973 - VIII ARZ 14/73

    Zur rechtsmissbräuchliche Ablehnung von Richtern - Ablehnung einzelner Richter

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, unter 4.; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 -, Rn. 7; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 -, Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19
    Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015, - 1 BvR 1288/14 -, Rn. 11).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BGH, 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 08.07.2019 - XI ZB 13/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen

  • OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

  • BFH, 30.01.1995 - I B 107/94

    Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 12.12.2023 - 1 BvR 75/22

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen über die Gewährung

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).

    (a) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den Wortlaut von § 45 Abs. 1 ZPO hinausgehend der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen über unzulässige Ablehnungsgesuche ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 20).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 21).

  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat einen materiellen Gewährleistungsgehalt, durch den garantiert wird, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64, BVerfGE 21, 139, 145 f.; vom 27. Dezember 2006 - 2 BvR 958/06, NJW 2007, 1670; vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436).
  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1883/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Richterablehnung in einem

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts, beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 19; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, Rn. 22 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2022 - I ZB 27/22

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richterinnen und Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 und 17; BVerfG, NJW-RR 2021, 1436 [juris Rn. 20 f.]; BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris Rn. 6).
  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21

    Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris Rn. 22).
  • BGH, 20.09.2023 - VIII ZR 247/22

    Inkasso für Mieter: Kostenerstattung trotz eingeschalteten Mietervereins

    a) Die Erstattungsfähigkeit der durch die vorgerichtliche Einschaltung der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann - anders als das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901 Rn. 23; dieser aufgehoben durch BVerfG, NZM 2021, 803) noch angedeutet hat - nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Mieter durch die Verwendung des kostenfreien "Mietpreisrechners" der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete hätten erlangen und die Beklagte damit hätten konfrontieren können.
  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 48.20

    Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

    Eine auf diese Weise verursachte fehlerhafte Besetzung der Richterbank setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 ; Kammerbeschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28 ff. und vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 - juris Rn. 22, 26; BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 - 7 PKH 9.11 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 3 und vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, § 54 Rn. 22, § 132 Rn. 21).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 69/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und gegen ein

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 = juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, NJW-RR 2020, 631 = juris, Rn. 19 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 17.03.2023 - L 9 AS 370/22
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und mit Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass über offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, bei denen sich jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, jede Auseinandersetzung mit der Begründung des Ablehnungsgesuches und jede Bewertung oder Erklärung des Verhaltens des abgelehnten Richters erübrigt, unter Mitwirkung des Abgelehnten entschieden werden kann (siehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24).

    Zum einen lehnt der Kläger "alle Richter" ab, ohne darüberhinausgehende Befangenheitsgründe zu nennen, worin bereits eine offensichtlich unzulässige Pauschablehnung liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24).

  • LSG Hessen, 17.03.2023 - L 9 AS 371/22
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und mit Art. 101 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass über offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsanträge, bei denen sich jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, jede Auseinandersetzung mit der Begründung des Ablehnungsgesuches und jede Bewertung oder Erklärung des Verhaltens des abgelehnten Richters erübrigt, unter Mitwirkung des Abgelehnten entschieden werden kann (siehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24).

    Zum einen lehnt der Kläger "alle Richter" ab, ohne darüberhinausgehende Befangenheitsgründe zu nennen, worin bereits eine offensichtlich unzulässige Pauschablehnung liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021, 1 BvR 526/19, juris, Rn. 24).

  • BGH, 13.07.2022 - I ZB 28/22

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Verwerfung der Anhörungsrüge als

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 49.20

    Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

  • LSG Hessen, 17.03.2023 - L 9 AS 417/22
  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.07.2023 - LVerfG 1/23

    Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl 2022 erfolglos

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 65/21

    Verfassungsbeschwerde gegen ein zweites Versäumnisurteil und die Verwerfung eines

  • BVerwG, 03.08.2021 - 9 B 50.20

    Klage von Teilen einer Erbengemeinschaft gegen die Auferlegung von Maßnahmen zur

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 14/23 BH

    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

  • BayObLG, 15.12.2022 - 102 AR 84/22

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht

  • VerfGH Saarland, 17.06.2022 - Lv 20/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2023 - 4 A 1439/22

    Veröffentlichung von amtlichen Informationen i.R.e. weitergehenden

  • BSG, 21.09.2023 - B 3 P 8/23 B
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2023 - 4 A 1130/22

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - 4 A 2411/20
  • BSG, 14.08.2023 - B 7 AS 90/22 BH
  • FG Hamburg, 11.07.2023 - 4 K 37/22

    Finanzgerichtsordnung: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22414
BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20 (https://dejure.org/2021,22414)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2021 - II ZR 75/20 (https://dejure.org/2021,22414)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20 (https://dejure.org/2021,22414)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW

    § 114 AktG, § ... 115 AktG, § 115 Abs. 3 Satz 1 AktG, § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 114 Abs. 1 AktG, § 113 AktG, §§ 113, 114 AktG, § 115 Abs. 3 AktG, §§ 114, 115 AktG, § 89 AktG, § 114 Abs. 2 AktG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 195, 199 BGB, § 320 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Rückgewähr der Zahlung einer Beratervergütung i.R.e. Beratungsvertrags zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft; Entscheidung der Hauptversammlung über die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    AktG § 113, AktG § 114, AktG § 115 Abs. 3, Aufsichtsrat, Beratungsvertrag

  • rewis.io

    Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer von ihrem Aufsichtsratsmitglied gesetzlich vertretenen Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Erstreckung des Anwendungsbereichs der §§ 113, 114 AktG auf den Beratungsvertrag einer AG mit einer juristischen Person, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aufsichtsrat: Beratungsvertrag; Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Honorars

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    AktG § 113 ; AktG § 114 ; AktG § 115 Abs. 3
    Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsratsmitglied ist, fällt in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG.

  • rechtsportal.de

    AktG § 113 ; AktG § 114 ; AktG § 115 Abs. 3
    Rückgewähr der Zahlung einer Beratervergütung i.R.e. Beratungsvertrags zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft; Entscheidung der Hauptversammlung über die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats für Beratungsvertrag zwischen AG und Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der §§ 113, 114 AktG auf einen Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter ihr Aufsichtsrat ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wenn das Aufsichtsratsmitglied für einen Beratervertrag der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats bei Beratungsverträgen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erweiterte Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats bei Beratungsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zu Beratervertrag des Aufsichtsrats!?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 203
  • NJW 2022, 238
  • ZIP 2021, 1596
  • MDR 2021, 1145
  • WM 2021, 1496
  • WM 2021
  • BB 2021, 1998
  • DB 2021, 1733
  • NZG 2021, 1314
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    (1) Der Normzweck der §§ 113, 114 AktG, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius), erfasst auch diesen Fall.

    (2) § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Auslegung des § 114 AktG keine Sperrwirkung, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 7).

    Entscheidend ist allein, dass anderenfalls Umgehungen der genannten Vorschriften durch Einschaltung einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter das Aufsichtsratsmitglied ist, Tür und Tor geöffnet wäre und ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz regelmäßig nicht angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11).

    Der Schutzzweck der §§ 113, 114 AktG erfordert keinen Vorsatz oder gar Absicht der Beteiligten, sondern will allein den dargestellten objektiven Gefahren entgegenwirken und eine objektive Umgehung der Normen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10).

    § 114 Abs. 2 AktG findet auch auf Aufsichtsratsmitglieder Anwendung, deren Bestellung fehlerhaft erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14).

    Erfasst werden von § 114 AktG auch Verträge mit dem Aufsichtsratsmitglied, die vor Beginn seiner Amtstätigkeit geschlossen wurden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 19; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 18), weshalb dahinstehen kann, wann die den Rechnungen zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der I.  AG geschlossen worden ist.

    Soll ein Aufsichtsratsmitglied die §§ 113, 114 AktG durch eine Gestaltung der vorliegenden Art nicht umgehen können, so müssen die Rechtsfolgen einer etwaigen Unzulässigkeit des Beratervertrages unter Einschluss derjenigen des Fehlens einer Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG, insbesondere die aktienrechtliche Rückgewährverpflichtung des Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 114 Abs. 2 AktG, auch gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied eingreifen, der als gesetzlicher Vertreter des Vertragspartners der Aktiengesellschaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 12).

    Auf den Rückgewähranspruch ist die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 21).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    (1) Der Normzweck der §§ 113, 114 AktG, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius), erfasst auch diesen Fall.

    (2) § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Auslegung des § 114 AktG keine Sperrwirkung, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 7).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    (1) Der Normzweck der §§ 113, 114 AktG, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius), erfasst auch diesen Fall.

  • BGH, 15.03.2016 - XI ZR 122/14

    Verjährungsbeginn der Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Kenntnis bzw. grob

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, ZIP 2016, 1107 Rn. 34 mwN).

    Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers - bzw. des organschaftlichen Vertreters - bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, ZIP 2016, 1107 Rn. 34 mwN; Urteil vom 19. November 2019 - XI ZR 575/16, juris Rn. 28).

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    Erfasst werden von § 114 AktG auch Verträge mit dem Aufsichtsratsmitglied, die vor Beginn seiner Amtstätigkeit geschlossen wurden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 19; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 18), weshalb dahinstehen kann, wann die den Rechnungen zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der I.  AG geschlossen worden ist.

  • LG Köln, 08.05.2002 - 91 O 204/00
    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    (2) Nach anderer, auch vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht gilt das Zustimmungserfordernis der §§ 113, 114 AktG analog § 115 Abs. 3 AktG auch für Verträge mit juristischen Personen, deren gesetzlicher Vertreter das Aufsichtsratsmitglied ist (KG, AG 1997, 42, 44 f.; LG Köln, ZIP 2002, 1296, 1297 f.; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 114 Rn. 14; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 114 Rn. 18; BeckOGK AktG/Spindler, Stand: 1. Februar 2021, § 114 Rn. 10; Hölters/Hambloch-Gesinn/Gesinn, AktG, 3. Aufl., § 114 Rn. 11; Drinhausen/Eckstein, Beck'sches Handbuch der AG, 3. Aufl., § 7 Rn. 264; Oppenhoff, Festschrift Barz, 1974, S. 283, 286 f.; Lutter, Festschrift H. P. Westermann, 2008, S. 1171, 1180 f.).

    Unabhängig von der Beteiligung des gesetzlichen Vertreters an seiner Gesellschaft und/oder der Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung trifft ihn der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg seiner Gesellschaft in seiner beruflichen Stellung (LG Köln, ZIP 2002, 1296, 1297 f.; Lutter, Festschrift H. P. Westermann, 2008, S. 1171, 1180 f.).

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es geboten, dass das Bestehen derartiger Verträge gegenüber dem Aufsichtsrat offengelegt und ihre Wirksamkeit von seiner Zustimmung abhängig gemacht wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 347 f.).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Ein etwaiger Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ("Kenntnis Frühjahr 2015") und dem Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 22. November 2016 ("Kenntnis Herbst 2015") kann demnach nicht mehr mit der Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend gemacht werden, sondern hätte ebenfalls mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO beseitigt werden müssen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, ZIP 2013, 1372 Rn. 18).
  • BGH, 19.11.2019 - XI ZR 575/16

    Inanspruchnahme einer Bank auf Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen; Prüfung

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers - bzw. des organschaftlichen Vertreters - bejahen zu können (BGH, Urteil vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, ZIP 2016, 1107 Rn. 34 mwN; Urteil vom 19. November 2019 - XI ZR 575/16, juris Rn. 28).
  • BGH, 11.09.2018 - II ZR 307/16

    Publikumspersonengesellschaft: Auslegung einer im Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20
    Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, ZIP 2018, 2024 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19

    Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 16; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16; Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 29; Urteil vom 15. März 2016, aaO; Urteil vom 19. November 2019 - XI ZR 575/16, juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2020, aaO), ohne dass er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf der Hand liegende Informationsquellen nutzt, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO; Urteil vom 22. Juli 2010, aaO; Urteil vom 13. Januar 2015, aaO; Urteil vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20, NJW 2022, 238 Rn. 38; MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 31).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 679/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20 Rn. 38, NJW 2022, 238).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 692/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Der Kläger hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - II ZR 75/20 Rn. 38, NJW 2022, 238).
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