Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 U 131/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49095
OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 U 131/21 (https://dejure.org/2021,49095)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2021 - 6 U 131/21 (https://dejure.org/2021,49095)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2021 - 6 U 131/21 (https://dejure.org/2021,49095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Keine Wiedereinsetzung bei gescheiterter rechtzeitiger Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift durch beA wegen unzulässigem Dateinamen

  • IWW

    § 44 Abs. 3, § 45 ZPO, Art. 101 Abs. 1. S. 2 GG
    Zivilprozess, Wiedereinsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatzversand per beA: Mindestens zehn Minuten einkalkulieren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatzversand per beA: Mindestens 10 Minuten einkalkulieren! (IBR 2022, 101)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatzversand per beA: Mindestens 10 Minuten einkalkulieren! (IMR 2022, 83)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 250
  • MDR 2022, 194
  • MMR 2022, 508
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.06.2019 - IX B 121/18

    Wiedereinsetzung bei Versendung von Schriftsätzen mit dem besonderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 U 131/21
    cc) Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des BFH vom 5.6.2019 entgegen (NJW 2019, 2647).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 22 U 34/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 U 131/21
    Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, Fristen bis zuletzt auszunutzen, muss der Prozessbevollmächtigte zum Schutz des Mandanten den sichersten Weg wählen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2014 - I-22 U 34/14 -, Rn 8, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2023 - 1 S 1173/23

    Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist; Fehlfunktion

    Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, und können z.B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 18; HessVGH, Beschl. v. 24.08.2022 - 4 A 149/22.Z - juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.11.2021 - 6 U 131/21 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von

    Denn auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden (VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2022 - 4 A 149/22.Z - juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 U 131/21 - juris Rn. 14) und können z. B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind.
  • VGH Hessen, 24.08.2022 - 4 A 149/22

    Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr

    Er hat grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen auszuschließen und muss dafür sorgen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig auf den Weg gebracht werden, denn im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rdnr. 44; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 U 131/21 -, juris Rdnr.14).
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