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Rechtsprechung
   BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57   

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BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57 (https://dejure.org/1958,587)
BAG, Entscheidung vom 06.02.1958 - 2 AZR 493/57 (https://dejure.org/1958,587)
BAG, Entscheidung vom 06. Februar 1958 - 2 AZR 493/57 (https://dejure.org/1958,587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichte für Arbeitssachen - Begründung der sachlichen Zuständigkeit - Zuständigkeitskatalog - Klagevortrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 139
  • NJW 1958, 686
  • MDR 1958, 373
  • DB 1958, 460
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 6/50

    Durchführung des Vierjahresplans

    Auszug aus BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57
    Für die ähnlich liegende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs haben das Reichsgericht (RGZ 145, 369 157, lo6 £ "115j7) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 76 £~"82j7) ausgesprochen, dass es genüge, dass der Kläger einen Sachverhalt vorträgt, der die Möglichkeit eines vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruchs ergibt, der also für die Entstehung eines solchen Anspruchs überhaupt Raum lässt.
  • RG, 22.10.1934 - IV 145/34

    Ist der Rechtsweg zulässig für Schadensersatzansprüche, die Milchhändler gegen

    Auszug aus BAG, 06.02.1958 - 2 AZR 493/57
    Für die ähnlich liegende Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs haben das Reichsgericht (RGZ 145, 369 157, lo6 £ "115j7) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 76 £~"82j7) ausgesprochen, dass es genüge, dass der Kläger einen Sachverhalt vorträgt, der die Möglichkeit eines vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruchs ergibt, der also für die Entstehung eines solchen Anspruchs überhaupt Raum lässt.
  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Demgegenüber entschied der Bundesgerichtshof - ebenso wie früher zum Teil auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. August 1956 - 2 AZR 317/54 - AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1953; Urteil vom 24. September 1958 - 2 AZR 216/58 - AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAGE 11, 259, 261 = AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; vgl. auch Urteil vom 6. Februar 1958 - 2 AZR 493/57 - AP Nr. 47 zu § 2 ArbGG 1953) -, daß, "soweit zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen, es für die Frage der Zuständigkeit allein auf die schlüssigen Behauptungen des Klägers ankommt, Beweise aber nicht erhoben zu werden brauchen" (BGH Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62 - NJW 1964, 497).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

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  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 313/80

    Urteilszustellung

    Lediglich die Anwendung von § 538 ZPO wird durch § 68 ArbGG nicht ausgeschlossen (BAGE 5, 139).
  • BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Demgegenüber entschied der Bundesgerichtshof - ebenso wie früher zum Teil auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. August 1956 - 2 AZR 317/54 - AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1953; Urteil vom 24. September 1958 - 2 AZR 216/58 - AP Nr. 3 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAGE 11, 259, 261 = AP Nr. 24 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; vgl. auch Urteil vom 6. Februar 1958 - 2 AZR 493/57 - AP Nr. 47 zu § 2 ArbGG 1953) -;, daß "soweit zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen, es für die Frage der Zuständigkeit allein auf die schlüssigen Behauptungen des Klägers ankommt, Beweise aber nicht erhoben zu werden brauchen" (BGH Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62 - NJW 1964, 497).
  • BAG, 08.12.1959 - 3 AZR 323/56

    Rüge der sachlichen Unzuständigkeit - Verhandlung zur Hauptsache - Rechtsansicht

    In einer weiteren Entscheidung vom 6. Februar 1958 (BAG 5, 139) knüpft der Zweite Senat an seine frühere vom 7. Oktober 1954 an und billigt sie mit der allerdings schon einschränkenden Wendung, es genüge, daß der Klagevortrag für einen arbeitsrechtlichen Anspruch wenigstens Raum 7 â- t.
  • BAG, 23.02.1967 - 3 AZR 237/66

    Berichtigung des Streitwerts - Revisionsgrenze - Rückwirkung - Revisionsfähigkeit

    Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Der Senat hat geprüft, ob die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht erfolgen soll» Letzteres wäre zulässig gewesen, weil auch das Arbeitsgericht die Klage wegen Fehlens des Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat und damit ein Urteil im Sinne des § 538 Abs» 1 Nr» 2 ZPO an zunehmen ist (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29» Aufl», § 538 Anm» 3 B mit Hinweisen), für das das Zurückverweisungsver bot des § 68 ArbGG nicht gilt (BAG 5, 139 /" 143 / = AP Nr» 47 zu § 2 ArbGG 1953)» Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die bisherige außergewöhnlich lange Prozeßdauer dem Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs» 1 Satz 1 ArbGG der Vorzug gegeben werden muß» Er hält es deshalb gemäß § 540 ZPO für sachdienlich, daß das Landesarbeitsgericht nunmehr in der Sache entscheidet (vgl» BAG AP Nr» 1 zu § 183 ZPO) und hat deshalb die Zurückverweisung an dieses Gericht ausgesprochen» gez» Hilger Dr» Gröninger Dr» Schröder Helmschrott Schormann.
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 2/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Maßgebend ist vielmehr, daß der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (BGHZ 10, 164, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; 14, 222, 225; BGH, Urt. v. 9. Mai 1979 - VIII ZR 134/78, NJW 1979, 2615, 2616; für die Arbeitsgerichte: BAG, Urt. v. 6. Februar 1958 - 2 AZR 493/57, NJW 1958, 686; für die Verwaltungsgerichte: BVerwGE 7, 257, 258; 20, 199, 200).
  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 4/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeit zwischen Leistungserbringern und Trägern der

    Maßgebend ist vielmehr, daß der Parteivortrag - seine Richtigkeit unterstellt - Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht (BGHZ 10, 164, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; 14, 222, 225; BGH, Urt. v. 9. Mai 1979 - VIII ZR 134/78, NJW 1979, 2615, 2616; für die Arbeitsgerichte: BAG, Urt. v. 6. Februar 1958 - 2 AZR 493/57, NJW 1958, 686; für die Verwaltungsgerichte: BVerwGE 7, 257, 258; 20, 199, 200).
  • BAG, 19.08.1958 - 1 AZR 297/56

    Deutsches Arbeitsrecht - Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer -

    Die auf Verletzung des § 538 ZPO gestützte Revisionsrüge ist also - auch abgesehen von der Vorschrift des § 68 ArbGG - nicht gerechtfertigt (vgl. auch BAG 5, 139).
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Rechtsprechung
   BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56   

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https://dejure.org/1957,1474
BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
BAG, Entscheidung vom 08.11.1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
BAG, Entscheidung vom 08. November 1957 - 1 AZR 274/56 (https://dejure.org/1957,1474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 115
  • NJW 1958, 686 (Ls.)
  • DB 1958, 283
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.10.1955 - 2 AZR 3/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsschutzinteresse bei Klärung einer Vorfrage für

    Auszug aus BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Hach diesem Grundsatz kann derjenige, dem das Gesetz.die Möglichkeit gibt, eine umfassende und mit dem Ergebnis völliger Rechtssicherheit verbundene Klärung einer streitigen Präge herbeizuführen, nicht diese Präge zum Anlaß für eine solche Peststellungsklage nehmen, durch die die Erzielung eines auch nur annähernd gleichen Erfolges nicht möglich ist (BAG 2, 142 /T45/1467; BGHZ 2, 250 72537; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 256 Anm. III 5 b).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 08.11.1957 - 1 AZR 274/56
    Hach diesem Grundsatz kann derjenige, dem das Gesetz.die Möglichkeit gibt, eine umfassende und mit dem Ergebnis völliger Rechtssicherheit verbundene Klärung einer streitigen Präge herbeizuführen, nicht diese Präge zum Anlaß für eine solche Peststellungsklage nehmen, durch die die Erzielung eines auch nur annähernd gleichen Erfolges nicht möglich ist (BAG 2, 142 /T45/1467; BGHZ 2, 250 72537; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 256 Anm. III 5 b).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Meinung im Schrifttum, daß einzelvertragliche Abreden, die gegen zwingendes Tarifrecht verstoßen, der Gewerkschaft noch keinen Anspruch gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber auf Beachtung des Tarifvertrages zugunsten ihrer Mitglieder geben (so schon Beschluß des Senats vom 8. November 1957, BAGE 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO und vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 356; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 90).
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Gleiches gilt für die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Rechtshandlung einer Partei (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209; BGH 4. Juli 1962 - V ZR 206/60 - BGHZ 37, 331, 333; s. auch BAG 8. November 1957 - 1 AZR 274/56 - BAGE 5, 115: zur "Tarifwidrigkeit" eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens; 14. April 1966 - 2 AZR 503/63 - zu IV der Gründe, BAGE 18, 223: zur "Rechtswidrigkeit" einer Nichtanrechnung; 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322: zur "Rechtswidrigkeit" einer Arbeitskampfmaßnahme) .
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 420/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 388/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. 42 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Das Bundesarbeitsgericht hat es aber stets abgelehnt, aus dieser ihrer Ordnungsaufgabe eine Befugnis der Koalitionen herzuleiten, die durch die Tarifnormen begründeten Rechtspositionen ihrer Mitglieder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO, zu II der Gründe; BAG AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 296/83
    Ebensowenig, wie es nicht Aufgabe der Gewerkschaft ist, die aus Vertragsverletzungen der Arbeitgeberseite folgenden Ansprüche der Arbeitnehmer geltend zu machen (BAG 5, 115 = AP Nr. 7 zu § 256 ZPO; Urteil vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 - AP Nr. M2 zu § 256 ZPO), gehört die Möglichkeit des Arbeitgeberverbands, gewissermaßen stellvertretend für die Mitgliedsunternehmen rechtswidrige Streiks abzuwehren, zu dem im Kernbereich geschützten Recht auf koalitionsmäßige Betätigung.

    geltend zu machen (BAG 5, 115, 121/122.

  • BAG, 19.02.1965 - 1 AZR 237/64

    Einstufung eines Arbeitnehmers - Lohngruppen eines Tarifvertrages - Abgrenzbare

    Besonderheiten ergeben sich aus den Vorschriften über die Besetzung der Kammern der Tatsacheninstanzen (§ 16 Abso 2 Satz 2, § 35 Abs" 2 Satz 2 ArbGG) und aus der Mitteilungspflicht des Gerichts nach § 63 ArbGG" Daß die Vorschrift des § 8 TVG der Prozeßökonomie zu dienen bestimmt und geeignet ist, hat der Senat schon in der Entscheidung BAG 5, 115 (118) = AP lTr" 7 zu § 256 ZPO betont» Dies rechtfertigt es, bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Verfahrens nach § 8 TVG großzügig zu verfahren» Ist zu erwarten» daß durch eine einzige Entscheidung im Prozeß zwischen den Tarifvertragspartnern die Durchführung einer Viel zahl von Prozessen vermieden werden kann» so ist in der Regel die Anwendbarkeit des § 8 TVG zu bejahen» In einem solchen Fall geht es nicht an, die Rechtsuchenden, die, wenn auch nicht mit den Tarifvertragsparteien identisch, so doch ihre Mitglieder sind, auf viele Einzelklagen oder auch nur auf einen Musterprozeß zu verweisen (BAG 5, 107 Tl1 7> dieser Ansicht hat Tophoven in AP aaO und in SAE 58, 85 zugestimmt).
  • BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61

    Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung

    beitnefcmcr dor Beklagten Zunächst einmal hat sie derartiges nach dom Tatbestand des angefochtenen Urteils (in dem auf die Schriftsätze nicht Bezug genommen ist, so daß der Tatbestand für den Senat allein maßgebend ist) selbst nicht vorgetragen; zum anderen hat eine Gewerkschaft als selche nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters oder Pro zeßstandschaf ters der bei ihr organisierten Arbeitnehmer" Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung BAG 5, 115 = AP Kr" 7 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß die Ta rifvertragsparteion nicht die Möglichkeit haben, von sich aus im eigenen Namen die durch die normativen Hegelungen eines Tarifvertrages bestimmten Hechtspositionen der Tarifunterworfenen geltend zu machen 3) Dieser Wertung kann die Klägerin nicht entgegenhalton, der Tarifvertrag, dessen Anwendbarkeit sie festgestellt sehen will, würde, auch wenn sein normativer Teil nur die Arboitsvorhältnissc zwischen der Beklagten und deren Arbeitnehmern (also Rechtsverhältnisse zwischen der Beklagten und Dritten) beherrsche und gestalte, doch auf ihre eigenen Rechtobeziehungen insofern von Einfluß sein können, als die aus dem Tarifvertrag folgende Friedenspflicht der Klägerin selbst Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien begründen könne" Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Anwendbarkeit der Holztarife auf den Betrieb der Beklagten entsprechende Folgen auch für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten haben könnte" Denn jedenfalls besteht kein rechtliches Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses, da es sich insoweit, so lange nicht Fragen der Friedenspflicht konkret im Hinblick auf die Führung oder das unmittelbare Bevorstehen eines Arbeitskampfeo zum Tragen kommen könnten, nur um die Beantwortung einer dem Gericht unterbreiteten hypothetischen Frage handeln würde" Der Senat hat bereits in der Entscheidung AP Nr" 19 zu § 256 ZPO ausgeführt, daß das Feststellungsinteressc io Sc des § 256 ZPO nur dann zu bejahen ist, wenn durch die erbetene Feststellung bereits jetzt oder mindestens in naher Zukunft die rechtliche Lage des Klägers beeinflußt werden könnte, Baß ein solcher Fall hier vorliegt, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
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Rechtsprechung
   BAG, 10.02.1958 - 2 AZR 264/55   

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https://dejure.org/1958,1647
BAG, 10.02.1958 - 2 AZR 264/55 (https://dejure.org/1958,1647)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1958 - 2 AZR 264/55 (https://dejure.org/1958,1647)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1958 - 2 AZR 264/55 (https://dejure.org/1958,1647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtskraft eines Urteils - Sachliche Unrichtigkeit - Prozeßpartei - Rechtsbehelf - Irrtümliche Rücknahme

Papierfundstellen

  • BAGE 5, 143
  • NJW 1958, 686 (Ls.)
  • DB 1958, 256
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