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   BGH, 02.09.1960 - 4 StR 311/60   

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https://dejure.org/1960,553
BGH, 02.09.1960 - 4 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,553)
BGH, Entscheidung vom 02.09.1960 - 4 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,553)
BGH, Entscheidung vom 02. September 1960 - 4 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,553)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2202
  • MDR 1961, 78
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Nach Einholung dienstlicher Erklärungen durch den Senat im Freibeweisverfahren zur zeitlichen Abfolge des Eingangs der oben genannten Schreiben konnte letztlich nicht zweifelsfrei geklärt werden, welches der beiden Schreiben früher beim zuständigen Gericht eingegangen ist, sodass die Revision als zulässig anzusehen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 2. September 1960 - 4 StR 311/60, NJW 1960, 2202; vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91 und vom 19. Mai 1994 - 1 StR 132/94, NStZ 1994, 447).
  • BayObLG, 16.09.2019 - 202 ObOWi 1611/19

    Beweislage hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung bei

    Lässt sich bei einer von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht feststellen, ob sie rechtzeitig begründet worden ist, muss sie als rechtzeitig begründet angesehen werden (Anschluss an BGH, Beschl. vom 02.09.1960 - 4 StR 311/60 bei juris = NJW 1960, 2202 = MDR 1961, 78 = LM Nr. 5 zu § 349 StPO).

    Bleibt dies zweifelhaft, so ist das Gericht nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels befugt, sondern muss es als rechtzeitig behandeln (BGH NJW 1960, 2202; StV 1995, 454; BeckRS 2017, 131137; BayObLGSt 1965, 142).

    Zwar bezieht sich die angegebene Rechtsprechung jeweils auf Rechtsmittel eines Angeklagten, allerdings betont der BGH in seiner Entscheidung vom 02.09.1960 (NJW 1960, 2202), dass die Frage, ob das Rechtsmittel, dessen Einlegung zweifelhaft ist, als rechtzeitig eingelegt zu behandeln ist, für alle Verfahrensbeteiligten nur einheitlich beantwortet werden kann, also gleichviel ob es sich um ein Rechtsmittel des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft oder eines sonstigen Berechtigten handelt (ihm folgend insbesondere KK-StPO/Gericke 8. Aufl. § 341 Rn. 21; BeckOK-StPO/Wiedner 34. Ed. Stand: 01.07.2019 § 341 Rn. 37.2; Graf/Wiedner StPO 3. Aufl. § 341 Rn. 37a).

  • OLG Hamm, 23.03.1981 - 1 Ss 359/81
    Überwiegend wird angenommen, daß der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt, da die Frage, ob ein Rechtsmittel als rechtzeitig eingelegt anzusehen ist, für alle Verfahrensbeteiligten einheitlich behandelt werden müsse, also nicht etwa für ein Rechtsmittel des Angeklagten und ein zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unterschiedlich beantwortet werden dürfe (so u.a. BGH NJW 1960, 2202, KG JZ 1954, 470; OLG Hamm, 2. Strafsenat GA 1957, 222; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat NJW 1964, 1684; OLG Celle NJW 1967, 640; a.A. OLG Hamburg JR 1976, 254; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., Einl. Kap. 11 Rz. 44 ff und Meyer in Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 341 Rz. 30).

    Demgegenüber hat der BGH in seinem Beschluß vom 2. September 1960 (NJW 1960, 2202), der die Frage der Zulässigkeit einer Revision betraf, die am selben Tag wie ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel bei Gericht eingegangen war, darauf hingewiesen, daß ein Rechtsmittel nur dann als wegen Verspätung unzulässig verworfen werden dürfe, wenn es tatsächlich verspätet eingelegt worden sei.

    Die Ansicht des BGH (NJW 1960, 2202) wird auch im Schrifttum überwiegend vertreten.

  • BGH, 02.05.1995 - 1 StR 123/95

    Frist - Fristversäumnis - Fristablauf - Zweifel - Revision - Revisionseinlegung

    Zweifel an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus (BGH NJW 1960, 2202, OLG Braunschweig NJW 1973, 2119 [OLG Braunschweig 10.08.1973 - Ss OWi 87/73], OLG Stuttgart NJW 1981, 471 [OLG Stuttgart 30.10.1980 - 3 Ws 198/80]).".
  • BGH, 19.05.1994 - 1 StR 132/94

    Rechtsmittelrücknahme - Befangenheitsantrag - Widerruf - Ablehnung eines Richters

    Mit seinem erst am 15. April 1994 urschriftlich beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 5. April 1994 hat der Angeklagte seine Revision nicht wirksam zurückgenommen, weil gleichzeitig der Widerruf durch eigenes Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1994 und Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage erklärt worden ist (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie BGH NJW 1960, 2202 f. und BGH, Beschl. vom 3. Mai 1991 - 3 StR 70/91 - bei Kusch NStZ 1992, 29).
  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 643/07

    Eingang; Berufungsrücknahme; Widerruf; Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung

    Die Widerrufserklärung hat die Rücknahmeerklärung damit überholt und unbeachtlich gemacht (vgl. BGH, NJW 1960, 2202, 2203; BGH, GA 1973, 46).
  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 316/88
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  • BGH, 23.06.1992 - 4 StR 281/92

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Rechtsmittelverzicht - Voraussetzungen für

    Damit liegt hier nicht die Fallgestaltung vor, daß ein Angeklagter nach Absendung seiner Verzichtserklärung seine Entschließung ändert und seinen Verteidiger mit dem Widerruf der Verzichtserklärung und der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, dieses Rechtsmittel und die Widerrufserklärung dann vor oder gleichzeitig mit der Verzichtserklärung bei Gericht eingehen und diese damit überholt und unbeachtlich machen (vgl. BGH NJW 1960, 2202; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 302 Rdnr. 15).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 201 ObOWi 881/20

    Zweifel an Fristwahrung für Rechtsbeschwerdeeinlegung per Telefax

    Bleibt dies zweifelhaft, so ist das Gericht nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels befugt, sondern muss es als rechtzeitig behandeln (vgl. neben BGH NJW 1960, 2202 u.a. BGH, Beschluss vom 02.05.1995 - 1 StR 123/95 = StV 1995, 454 = BGHR StPO § 341 Frist 1 und v. 11.10.2017- 5 StR 377/17 bei juris sowie schon BayObLG, Urt. v. 09.12.1965 - …
  • OLG Koblenz, 06.04.2000 - 1 Ws 117/00

    Zustellung öffentliche Rechtsmittelverzicht

    Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Verurteilte mit Schreiben vom 9. Februar 2000 formgerecht einen Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 2 StPO) erklärt hatte und diese Erklärung vor Eingang des Rechtsmittels bei dem Landgericht Mainz (§ 306 Abs. 1 StPO) wirksam geworden ist (BGH NJW 60, 2202).
  • BayObLG, 21.10.1993 - 3 ObOWi 95/93
  • BGH, 03.05.1991 - 3 StR 70/91

    Beurteilung der Wirksamkeit des schriftlichen Rechtsmittelverzichts mittels

  • BGH, 05.02.1980 - 1 StR 763/79

    Unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung der Einfuhr von Betäubungsmitteln -

  • BGH, 18.07.1966 - AnwSt (R) 6/66

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.02.1969 - 4 StR 581/68

    Rechtsmittelverzicht als bedingungsfeindliche Prozesshandlung

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