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   BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59   

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BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59 (https://dejure.org/1960,1931)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59 (https://dejure.org/1960,1931)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 (https://dejure.org/1960,1931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 2331
  • MDR 1961, 50
  • MDR 1961, 59
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegen über dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGHZ 25, 47, 51, 52)o Eine Verwirkung von Rechten aus einer wirksamen RUcktrittserklärung könnte also angenommen werden, wenn die Folgen der Rücktrittserklärung illoyal verspätet geltend gemacht werden, z B. wenn der Verpflichtete angesichts der Umstände nicht mehr mit der Geltendmachung dieser Rechte zu rechnen brauchte (vgl. auch Siebert, Treu und Glauben, Erläuterungen zu § 242 Nr. 174).

    Auch wenn objektive Umstände gegen einen Verzichtswillen des Berechtigten sprechen (vgl. BGHZ 25, 47,52), kann dessen ungeachtet eine Verwirkung des Rücktrittsrechts eintreten, da insoweit.eine nach Treu und Glauben ausgerichtete Bewertung maßgebend ist.

  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 158/57
    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    grundsätzlich mit dem Begehren auf Wahdlung nicht vereinbar ist" Tritt hierdurch vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete schon gemäß § 467 ioV0 mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet« Aber auch abgesehen von dem Pall einer schuldhaften Verschlechterung der mangelhaften Kaufsache kann in dem Weitergebrauch durch den Käufer - vor Vollziehung der Wandlung - der Ausdruck des Willens gesehen wer den, den Gegenstand zu behalten, wenn das Verhalten des Käufers objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr so zu würdigen ist« Wenn jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung ausschließen, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 11o Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - IM BGB § 467 N r « 2 MDR 1958, 766 " RJW 1958, 1773)" Wenn das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung verweist, die sich mit der Verwirkung des Anspruches im Palle des Wandlungsbegehrens befaßt, so ist zu beachten, daß es sich in den angeführten Pällen um den Anspruch auf Wandlung, nicht aber um die Rechtslage gehandelt hat, die entsteht, wenn die Wandlung vollzogen ist0 Im vorliegenden Pall steht nicht ein Weitergebrauch der Maschine vor Rücktrittserklärung in Frage, sondern es handelt sich darum, ob die aus der Rüclri - trittserklärung entstandenen Rechte dem Rücktrittsberech tigten dadurch verloren gehen können, daß er die KaufSache wieder in Benutzung (genommen hat" Das Berufungsgericht hat dies angenommen und begründet seine Rechtsauffassung damit, daß der Käufer in einem solchen Palle sein Rücktrittsrecht verwirkt habe".
  • RG, 09.11.1917 - II 220/17

    Geltendmachung von Befreiungsklauseln durch einen Verkäufer

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    Unter diesem Gesichtspunkt könne, wenn der Berechtigte in illoyaler Weise lange mit der Rücktrittserklärung warte, auf einen Verzicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht geschlossen werden (RGZ 107, 106,109; vgl. auch RGZ 91, 108; 88, 143,146).
  • RG, 09.06.1909 - V 578/08

    Wird nach § 351 BGB. der erklärte Rücktritt vom Vertrage dadurch hinfällig, daß

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    I es dabei allerdings ersichtlich keine Verwirkung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gemeint, sondern, wie sich aus seinen Darlegungen in diesem Zusammenhang ergibt, eine unzulässige Rechtsausübung angenommen, weil sich die Beklagte zu ihrer früheren Rücktrittserklärung in Widerspruch gesetzt habe" Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muß jedoch nach Ausübung des Rücktrittsrechts davon ausgegangen werden, daß die gerechtfertigte Ausübung des Rechts das durch den Kaufvertrag begründete gegenseitige Schuldverhältnis beseitigt oder mindestens dahin umgestaltet hat, daß die Parteien nunmehr verpflichtet sind, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (RGZ 71, 276,277)" So weit noch keine Leistungen, erbracht waren, also hinsichtlich der Klageforderung, wirkt der Rücktritt, wenn er berechtigt v/ar, unmittelbar als Beendigungsgrund (Wolf, Rücktritt, Vertretenmüssen und Verschulden, AcP 153 (1954) S.97, 106 Fußn.47)" Der einmal erklärte Rücktrittrwird nicht einmal dadurch hinfällig, daß der Rücktrittsberechtigte später durch sein Verhalten in die Lage kommt, das Empfangene nicht zurückgeben zu können, sondern es kommen in einem solchen Palle nach §§ 347, 989 BGB die Vorschriften zur Anwendung, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruches an gelten (vgl« Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15"Bearbo (1958) § 39 II 1 c} § 347 BGB findet dann keine Anwendung, wenn der Rücktritt bereits nach §§ 351 bis 353 ausgeschlossen ist« Daraus ergibt sich, daß die Erwägungen, die im Rahmen des § 242 BGB zum Ausschluß des Rechts auf Ausübung des Rücktritts oder des Rechts auf Wandlung führen, nicht ohne weiteres auf die Zeit nach eihör gerechtfertigten Rücktrittserklärung angewendet werden können" Die Berufung der Beklagten darauf, daß durch den Rücktritt die restliche Kaufpreisforderung entfallen sei, könnte indes dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Beklagte sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Rücktrittserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätte, daß der Klägerin nicht zuzumuten ist, 1?.
  • BGH, 05.05.1959 - VIII ZR 80/58
    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    Diese Haftungsbegrenzung ist nicht schlechthin unzulässig (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 1959 - VIII ZR 80/58 - S.7)o Es bestehen auch keine Bedenken, davon aus zugehen 9 daß die Freizeichnung sich auf die gesetzliche Haftung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und auch auf etwa in Betracht kommende Ansprüche wegen Verzuges mit der Nachbesserungspflicht beziehen soll« Da es aber auf Schadensersatzansprüche erst ankommen kann, wenn die Beklagte mit dem erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag nicht durchdringt, so kann dem Berufungsgericht die Prüfung überlassen bleiben, ob irgendwelche besonderen Umstän- I.
  • RG, 05.07.1923 - VI 1137/22

    Geldentwertung; Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    Unter diesem Gesichtspunkt könne, wenn der Berechtigte in illoyaler Weise lange mit der Rücktrittserklärung warte, auf einen Verzicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht geschlossen werden (RGZ 107, 106,109; vgl. auch RGZ 91, 108; 88, 143,146).
  • RG, 29.02.1916 - II 417/15

    Kriegsklausel; Verspätete Erklärung

    Auszug aus BGH, 29.09.1960 - VIII ZR 135/59
    Unter diesem Gesichtspunkt könne, wenn der Berechtigte in illoyaler Weise lange mit der Rücktrittserklärung warte, auf einen Verzicht auf das vertragliche Rücktrittsrecht geschlossen werden (RGZ 107, 106,109; vgl. auch RGZ 91, 108; 88, 143,146).
  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Das Berufungsgericht verweist auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 (VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1173) und vom 29. September 1960 (VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4 = NJW 1960, 2331 = BGHWarn 1959/60 Nr. 478).
  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 295/82

    selbstfahrende Arbeitsmaschine - § 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    In der Rechtsprechung findet sich zwar wiederholt die Formulierung, daß der Weitergebrauch der fehlerhaften Kaufsache mit der Aufrechterhaltung des Wandelungsbegehrens grundsätzlich nicht vereinbar sei (RGZ 145, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. April 1955 - I ZR 122/53 - LM BGB § 351 Nr. 2; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 158/57 - LM BGB § 467 Nr. 2 = NJW 1958, 1773 und vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4); in diesen Entscheidungen ist aber auch ausgesprochen worden, daß allein der Weitergebrauch der Kaufsache das Wandelungsrecht nicht ausschließe (vgl. auch RG WarnRspr. 1931 Nr. 19 S. 43).

    Jedenfalls ist in der Rechtsprechung durchweg auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abgestellt und hervorgehoben worden, daß die Entscheidung nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen werden können (RGZ 145, 79, 84; Senatsurteile vom 11. Juli 1958 und 29. September 1960 a.a.O. sowie vom 10. November 1971 - VIII ZR 155/70 - LM BGB § 467 Nr. 4. NJW 1972, 155, 156 = WH 1972, 158; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1971, 1809-1810).

    Unabhängig von diesen wirtschaftlichen Erwägungen sind, sind auch weitere Umstände im Verhalten des Kläger bei der Reparatur und Weiterbenutzung denkbar, die objektiv nach Treu und Glauben im Verkehr als Ausdruck des Willens gewertet werden könnten, die Kaufsache behalten zu wollen (RG WarnRspr. 1931 Nr. 19 S. 42; Senatsurteil vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4 = NJW 1960, 2331 [BGH 29.09.1960 - VIII ZR 135/59]).

  • OLG Hamm, 25.06.1987 - 23 U 78/86

    Abstellen auf die Gesamtwirkung bei Beurteilung der Erheblichkeit mehrerer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der einigermaßen dauernde Weitergebrauch einer fehlerhaften Sache mit dem Wandlungsbegehren des Käufers an sich nicht vereinbar ist (vgl. BGH MDR 1955, 464; BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331), weil der Käufer vom Augenblick seiner Wandlungserklärung an verpflichtet ist, auf die Belange des Verkäufers Rücksicht zu nehmen (vgl. RGZ 145, 79/83).

    Tritt durch die Weiterbenutzung vor Vollziehung der Wandlung eine wesentliche Verschlechterung der Sache ein, so kann sich der Wandlungsverpflichtete gemäß § 467 Satz 1 in Verbindung mit § 351 BGB auf den Wegfall seiner Verpflichtung berufen, es sei denn, daß dem Berechtigten Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen, die der Annahme entgegenstehen, der Käufer habe die Verschlechterung der Sache im Sinne des § 351 BGB verschuldet (vgl. BGH MDR 1955, 464 = BGH LM § 351 Nr. 2 für den Fall der Weiterbenutzung einer vom Verkäufer eingebauten Kinobestuhlung; BGH NJW 1958, 1773 für den Fall der Weiterbenutzung eines Raupenladegeräts; BGH NJW 1960, 2331).

    Schließen jedoch besondere Umstände die Annahme einer Aufgabe des Rechts auf Wandlung durch Verzicht aus, so kann dessen ungeachtet eine Verwirkung dieses Rechts angenommen werden, wenn dem Käufer nach Treu und Glauben die Berufung auf den Anspruch auf Wandlung zu versagen ist (vgl. BGH NJW 1958, 1773; BGH NJW 1960, 2331; OLG xxx BB 1955, 916).

  • BGH, 19.01.1978 - VII ZR 175/75

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung der

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  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Ein solcher Fall läge nur vor, wenn der Kläger sich in ihrem seinem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätte, dass es der Beklagten nicht zuzumuten ist, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - NJW 1960, 2331, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2019 - 4 U 8/17

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung vor

    Ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Kläger sich in ihrem ganzen Verhalten mit der Widerrufserklärung in solchen Widerspruch gesetzt hätten, dass es der Beklagten nicht zuzumuten wäre, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).
  • OLG Brandenburg, 26.04.2019 - 4 U 63/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Wenn der Widerrufende sich mit seinem ganzen späteren Verhalten zu seiner vorherigen Widerrufserklärung in schwerwiegende Widersprüche setzt, kann dies aber jedenfalls zur Folge haben, dass es dem Darlehensgeber nicht mehr zuzumuten ist, sich an dem Widerruf festhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 20; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 73; siehe auch bereits BGH, Urteil vom 29.09.1960 - VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).
  • OLG Hamm, 26.04.2002 - 34 U 188/00
    Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGHZ 25, 47, 51; NJW 1960, 2331).
  • BGH, 28.02.1968 - V ZR 206/64

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eigentumsübertragung - Anforderungen an

    Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß es, um einen Anspruch als verwirkt anzusehen, nicht genüge, wenn seit Eintritt der Möglichkeit, ihn geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, sondern daß noch besondere Umstände hinzutreten müssen, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als unvereinbar mit Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB empfunden wird; es muß sich also um ein illoyales Verhalten des Gläubigers handeln (BGHZ 21, 66, 78 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]; Urteil vom 29. September 1960, VIII ZR 135/59, NJW 1960, 2331).
  • BGH, 08.12.1971 - VIII ZR 86/70

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von Maschinenstrecken - Anforderungen an die

    Der Berechtigte darf den Gegner nicht allzulange im Ungewissen über den Bestand des Rechtsgeschäfts lassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1960 - VIII ZR 135/59 - LM BGB § 351 Nr. 4 = NJW 1960, 2331 [BGH 29.09.1960 - VIII ZR 135/59]; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 346 Anm. 2).
  • BGH, 07.06.1967 - VIII ZR 259/64

    Abschluss eines Mietvertrages unter einer aufschiebenden Bedingung -

  • LG Oldenburg, 09.02.1977 - 1 O 435/76

    Zur Nutzungsvergütung bei Wandlung eines Pkw-Kaufs

  • BGH, 18.06.1991 - X ZR 25/90

    Beurteilung vertraglicher Verwirkungsklauseln - Unmöglichkeit der Herausgabe des

  • BGH, 17.11.1960 - II ZR 33/59

    Grundsatz "Falsa demonstratio non nocet" im Rahmen der Auslegung einer

  • BGH, 19.09.1974 - VIII ZR 24/73

    Unverbindlichkeit eines in Lieferbedingungen enthaltenen Ausschlusses des

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