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   BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57   

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BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
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Schmid ./. Spiegel

Art. 5 GG, § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Gegenäußerungen in der Presse

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Schmidt/Spiegel

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schmid/Spiegel / Schmid / Spiegel

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Schmidt/Spiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 193
    Umfang des Rechts zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Meinungsbildung - Wirkung auf Meinungsbildung - Gegenäußerung in der Presse - Presserecht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Richard Schmid

Sonstiges

  • spiegel.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Auf der Wolga verhaftet (DER SPIEGEL 11/1954)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 113
  • NJW 1961, 1156 (Ls.)
  • NJW 1961, 819
  • MDR 1961, 475
  • DVBl 1961, 327
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Schon in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 (BVerfGE 7, 198 [207 ff.] hat der Senat klargestellt, daß die Beziehung zwischen dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und den dieses begrenzenden "allgemeinen Gesetzen" nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch diese Gesetze aufzufassen ist; "vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen." Das Grundgesetz hat dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung erhöhte Bedeutung verliehen.

    Darüber hinaus ist das Grundrecht für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend, indem es den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleistet, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig ist [vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]].

    Wie auch immer man diese Frage beantwortet - die Bedeutung des in der Presse erscheinenden tadelnden Urteils als Faktor der öffentlichen Meinungsbildung kann nicht mit dem Hinweis auf persönliche Motive abgetan werden, wenn auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung bei einer Güterabwägung dort besonders ins Gewicht fallen wird, wo eine Äußerung lediglich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen will, ohne daß persönliche Auseinandersetzungen im Spiel sind (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Der Bundesgerichtshof trägt dem Rechnung, indem er den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB als eine "Ausprägung" des Grundrechts der freien Meinungsäußerung wertet und die Bedeutung der Bildung öffentlicher Meinung bei seiner Anwendung berücksichtigt (BGHSt 12, 287 [293 f.]) und indem er - abweichend von der früheren Judikatur - die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Presse im Hinblick auf deren Funktion im demokratischen Staat als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB anerkennt (BGHZ 31, 308 [312]).

    Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert (vgl. BGHZ 31, 308 [312 f.]; BGHSt 4, 338; BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; BGH in NJW 1952 S.194).

  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Der Bundesgerichtshof trägt dem Rechnung, indem er den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB als eine "Ausprägung" des Grundrechts der freien Meinungsäußerung wertet und die Bedeutung der Bildung öffentlicher Meinung bei seiner Anwendung berücksichtigt (BGHSt 12, 287 [293 f.]) und indem er - abweichend von der früheren Judikatur - die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Presse im Hinblick auf deren Funktion im demokratischen Staat als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB anerkennt (BGHZ 31, 308 [312]).

    Der "Spiegel" hatte insoweit zu einem abwertenden Urteil selbst Anlaß gegeben (vgl. BGHSt 12, 287 [294]) und mußte deshalb ein solches Urteil grundsätzlich hinnehmen, auch wenn es sein Ansehen minderte.

  • BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53
    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Die Erfüllung dieser Wahrheitspflicht wird nach gesicherter Rechtsprechung schon um des Ehrenschutzes des Betroffenen willen gefordert (vgl. BGHZ 31, 308 [312 f.]; BGHSt 4, 338; BGH Lindenmaier/Möhring, Nr. 4 zu § 354 Abs. 1 StPO; BGH in NJW 1952 S.194).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Darüber hinaus ist das Grundrecht für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend, indem es den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleistet, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig ist [vgl. BVerfGE 5, 85 [205]; 7, 198 [208]].
  • RG, 24.09.1889 - 1801/89

    Kann die Zustellung des Urteiles an den von dem Erscheinen in der

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Urteile, die in Abwesenheit des Angeklagten ergehen, sind nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung ihm stets persönlich zuzustellen (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Teil II, Erläuterungen Nr. 15 und 16 zu §§ 36, 37 StPO; Löwe/Rosenberg, Kommentar zur StPO und zum GVG, 20. Aufl., § 37 StPO Anm. 6 c; RGSt 19, 390; 34, 331; 43, 321).
  • RG, 17.03.1910 - 186/10

    Kann die Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung rechtswirksam

    Auszug aus BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57
    Urteile, die in Abwesenheit des Angeklagten ergehen, sind nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung ihm stets persönlich zuzustellen (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Teil II, Erläuterungen Nr. 15 und 16 zu §§ 36, 37 StPO; Löwe/Rosenberg, Kommentar zur StPO und zum GVG, 20. Aufl., § 37 StPO Anm. 6 c; RGSt 19, 390; 34, 331; 43, 321).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]).

    Der Weg zur Bildung dieser Willensentscheidungen wird als ein Prozeß von "trial and error" beschrieben, der durch ständige geistige Auseinandersetzung, gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gebe (a.a.O. [135]; vgl. auch BVerfGE 12, 113 [125]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

    Im Schmid-Spiegel-Fall (BVerfGE 12, 113 [129]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß in einer Pressefehde auch eine starke Polemik gerechtfertigt ist, wenn sie der Art des gegnerischen Angriffs entspricht und einem berechtigten Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dient.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Diese Vorschrift, die vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten ist, steht mit ihrer weiten Formulierung dem Einfluß der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und erlaubt damit einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 12, 113 ).

    Ein berechtigtes Interesse kann daher nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlaß zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 12, 113 ).

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