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   BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62   

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BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62 (https://dejure.org/1962,131)
BVerwG, Entscheidung vom 31.10.1962 - V C 24.62 (https://dejure.org/1962,131)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Oktober 1962 - V C 24.62 (https://dejure.org/1962,131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung von Aufbaudarlehen in eine Hauptentschädigung - Vorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) - Pflicht zur Verzinsung ohne Rechtsgrund erhaltener Beträge der öffentlichen Hand - Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 99
  • NJW 1963, 266
  • MDR 1963, 160
  • MDR 1963, 60
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.02.1961 - V C 248.58
    Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62
    Es mag sein, daß § 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LAG gelegentlich zu vergleichsweise unbilligen Ergebnissen zu führen vermag, rechtswidrig ist er deshalb nicht (vgl. Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 (63) [BVerwG 15.02.1961 - V C 248/58]]).
  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 11.61
    Auszug aus BVerwG, 31.10.1962 - V C 24.62
    Aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist nichts über eine Pflicht zur Verzinsung von Beträgen, die die öffentliche Hand ohne Rechtsgrund erhalten hat, unmittelbar herzuleiten (vgl. Urteil vom 14. Februar 1962 [BVerwGE 14, 1]).
  • BVerwG, 10.11.1965 - V C 64.65

    Begriff der Darlehenstilgung - Umwandlung eines Aufbaudarlehens in eine

    Daraus folgt, daß sich ein auf diesen Zeitpunkt als fällig zurückprojizierter Anspruch des Darlehensnehmers auf Hauptentschädigung und der Darlehensbetrag gegenübergestanden haben, so daß anstelle eines Darlehens fiktiv fällige Hauptentschädigung geleistet worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99]).

    Dieser Rechtslage entspricht Nr. 2 Abs. 3 des Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamts zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung in der Fassung vom 30. März 1963 (Mtbl. BAA 1963, 238) - Uw-Rundschreiben -, in dem dieser - nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1962 (a.a.O.) im Einklang mit dem Gesetz - angeordnet hat, daß die Umwandlung unabhängig davon durchgeführt wird, ob das Darlehensverhältnis besteht, ob es gekündigt oder ungekündigt ist.

    Das würde dem Sinn des § 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LAG widersprechen, der darin besteht, daß der Ausgleichsfonds nicht mit der sofortigen Auszahlung der Zins- und Tilgungsbeträge belastet werden soll (vgl. BVerwGE 15, 99 [101]; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgleichsleistungen, Bd. I Anm. 3 zu § 258 LAG; Harmening, Kommentar zum Lastenausgleich, Bd. III, Rdnr. 4 zu § 258 LAG).

    Aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist nichts über eine Pflicht zur Verzinsung von Beträgen, die die öffentliche Hand ohne Rechtsgrund erhalten hat, unmittelbar zu entnehmen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99] und seine Zinsrechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 1962 [BVerwGE 14, 1]; vgl. auch Urteil des VII. Senats vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 80.62 -).

  • BVerwG, 26.05.1977 - 5 C 48.76

    Wirkung einer zwischenzeitlichen vollen oder teilweisen Tilgung des Darlehens vor

    Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung ohne Vorbehalt zuerkannt, und ist vorher ein Aufbaudarlehen tatsächlich gewährt worden, tritt nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG kraft Gesetzes die Umwandlung ein (BVerwGE 15, 99; 20, 136).

    Nicht der Rechtsstand in Zeitpunkt der Umwandlungserklärung ist maßgeblich, sondern der der Darlehensgewährung (BVerwGE 15, 99 [BVerwG 31.10.1962 - BVerwG V C 24.62]).

    Nur so "geleistete" Tilgungsbeträge sind der Hauptentschädigung zuzuschlagen, nicht geleistete sind gegenstandslos geworden (BVerwGE 15, 99 [BVerwG 31.10.1962 - BVerwG V C 24.62]).

  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 70.62
    Diese Umwandlung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht der bürgerlich-rechtlichen Aufrechnung gleichzusetzen (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 103.62 und BVerwG V C 179.62 [ZLA 1963, 25] -), auch wenn sie zum Teil gewisse Ähnlichkeiten aufweist und insoweit zu entsprechenden rechtlichen Folgerungen führen mag (Urteile vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 [ZLA 1963, 45] und BVerwG V C 39.62 -).

    Nach Nr. 2 wird in beiden Fällen der Anspruch auf Hauptentschädigung als bereits fällig auf den Zeitpunkt der Darlehnsgewährung zurückprojiziert (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 - [ZLA 1963, 45]), also auch dann, wenn dieser Anspruch, der als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten - hier des Erblassers - entstanden gilt (§ 232 Abs. 2 LAG [vgl. hierzu auch BVerwGE 5, 193 [196]]), dem Darlehnsnehmer im Zeitpunkte der Darlehnsgewährung überhaupt noch nicht zugestanden hat.

  • BVerwG, 13.01.1965 - V C 74.63

    Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Umwandlung verfrüht sei, vermag der erkennende Senat allerdings nicht zu teilen; denn die Umwandlung tritt nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG kraft Gesetzes ein (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 - [BVerwGE 15, 99]).
  • BVerwG, 15.03.1972 - V C 111.69

    Verhältnis der Gewährung eines Aufbaudarlehens zu der Hauptentschädigung nach dem

    Gilt danach der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrages als erfüllt - und zwar bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung -, so folgt daraus, daß sich ein auf diesen Zeitpunkt als fällig zurückprojizierter Anspruch des Darlehensnehmers auf Hauptentschädigung und der Darlehensbetrag gegenübergestanden haben, so daß anstelle eines Darlehens fiktiv fällige Hauptentschädigung geleistet worden ist (BVerwGE 15, 99 [101]).
  • BVerwG, 05.06.1963 - V C 76.62

    Gewährung der Höchstsumme eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Dem ententspricht auch, daß in § 258 Abs. 1 LAG nicht von einem "Darlehen" als solchem, sondern nur von "Darlehnsbetrag" und "Darlehnsverbindlichkeit" gesprochen wird (Urteil vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99]).
  • BVerwG, 15.11.1967 - V C 178.66

    Umwandlung eines Existenzaufbaudarlehens in Hauptentschädigung - Anteilige

    Satz 3 bestimmt schließlich, was mit den Beträgen zu geschehen hat, die die öffentliche Hand ohne Rechtsgrund erhalten hat (vgl. hierzu Urteil vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99]).
  • BVerwG, 22.06.1966 - V C 217.65

    Umwandlung von Existenzaufbaudarlehen in Hauptentschädigung - Behandlung von

    Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 31. Oktober 1962 (BVerwGE 15, 99) zu § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - lediglich zu entscheiden, was mit Verzugszinsen zu geschehen habe, die zwar zum Soll gestellt, aber nicht gezahlt worden waren, und die sich auf eine Darlehensverbindlichkeit bezogen, die in Hauptentschädigung umgewandelt worden war.
  • BVerwG, 05.02.1964 - V C 150.62
    Während des Revisionsverfahrens ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99]) geklärt worden, daß für ein Darlehen insoweit nicht Verzugszinsen gefordert werden können, als es in Hauptentschädigung umgewandelt worden ist.
  • BVerwG, 04.12.1968 - V C 123.67

    Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung nach zugebilligter

    Der Umwandlungsbescheid hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1962 [BVerwGE 15, 99] und vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 136]).
  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 179.62
  • BVerwG, 20.10.1965 - V B 144.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der Zinsen

  • BVerwG, 25.10.1963 - IV C 281.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.11.1965 - V B 167.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umwandlung eines

  • BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 298.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.08.1963 - V C 62.62
  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 87/71
  • BVerwG, 14.10.1965 - V B 16.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.06.1965 - V B 124.64

    Entschädigungsrechtliche Ausgestaltung der Umwandlung eines gewährten

  • BGH, 21.09.1964 - VII ZR 2/62
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 52.62

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und Entscheidung über die Kosten -

  • BVerwG, 19.02.1964 - V C 188.62

    Erforderliches Feststellungsinteresse trotz Klaglosstellung durch erneuten

  • BVerwG, 31.10.1962 - V C 103.62

    Reihenfolge der Umwandlung bei Mehrzahl von Darlehen - Differenzierung zwischen

  • BVerwG, 20.02.1963 - V B 131.62

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1962 - V C 96.61   

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BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1962 - V C 96.61 (https://dejure.org/1962,1015)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 266
  • DVBl 1963, 103
  • DÖV 1963, 23
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 163.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 96.61
    Wer Deutscher im Sinne des Heimkehrergesetzes ist, ergibt sich aus Art. 116 Abs. 1 GG (Urteile vom 25. September 1957 [BVerwGE 5, 239 (244) [BVerwG 25.09.1957 - V C 504/56]] und vom 21. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 231 (232) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]]).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1959 (a.a.O.) ausgeführt, daß Art. 116 Abs. 1 GG verlange, daß der vertriebene Volksdeutsche nicht schlechthin, sondern "als Vertriebener" in Deutschland Aufnahme gefunden habe.

  • BVerwG, 25.09.1957 - V C 504.56

    Deutscher im völkerkundlichen Sinne als Deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1962 - V C 96.61
    Wer Deutscher im Sinne des Heimkehrergesetzes ist, ergibt sich aus Art. 116 Abs. 1 GG (Urteile vom 25. September 1957 [BVerwGE 5, 239 (244) [BVerwG 25.09.1957 - V C 504/56]] und vom 21. Oktober 1959 [BVerwGE 9, 231 (232) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]]).
  • BVerwG, 15.05.1974 - B 95.73

    Rechtsmittel

    Es genügt, wenn er in dem Aufnahmeland in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - in das allgemeine Leben eingegliedert worden ist" (BVerwGE 9, 231; fernerUrteil vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 96.61 - [DÖV 1963, 23] sowie BVerwGE 38, 224).

    Das Berufungsgericht weicht entgegen der Meinung des Klägers bei Auslegung des Begriffs der zumutbaren, den Zustand der Vertreibung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG beendenden Eingliederung nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 96.61 - (DÖV 1963, 23) undvom 24. Juni 1971 - BVerwG I C 26.69 - (BVerwGE 38, 224) ab.

    In der Sache BVerwG V C 96.61 hat das Urteil, von den Grundsätzen der oben unter 1. angeführten Entscheidung BVerwGE 9, 231 ausgehend, erkannt, eine Eingliederung, durch die die engsten familiären Bindungen zerrissen würden, sei jedenfalls nicht zumutbar.

  • BVerwG, 19.04.1966 - I C 88.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Er rügt, daß Art. 116 Abs. 1 GG nicht richtig angewandt sei und beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 96.61 -, Er ist ferner der Meinung, daß das Urteil an verfahrensrechtlichen Mängeln leide.

    Die Meinung des Klägers, daß das Berufungsgericht dabei das Urteil des V. Senats vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 96.61 - (DVBl. 1963 S. 103) nicht berücksichtigt habe, trifft nicht zu.

  • BSG, 28.09.2010 - B 5 R 88/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Divergenz -

    Mit der erhobenen Divergenzrüge macht der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20.1.1966 - VIII C 51.64 -, vom "10.10.1962 - BVerwG V C 96.61" - und vom 21.10.1959 (BVerwGE 9, 231) geltend.
  • BVerwG, 20.01.1966 - VIII C 51.64

    Rechtsmittel

    Für diese ihre Ansicht berufen sie sich auf die in der Entscheidung BVerwGE 9, 231 und die gleicherweise in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1962 - BVerwG V C 96.61 -, NJW 1963 S. 266, dargelegten Rechtsgrundsätze.
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