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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1964 - VIII ZR 135/62   

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https://dejure.org/1964,798
BGH, 03.02.1964 - VIII ZR 135/62 (https://dejure.org/1964,798)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1964 - VIII ZR 135/62 (https://dejure.org/1964,798)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1964 - VIII ZR 135/62 (https://dejure.org/1964,798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1024
  • MDR 1964, 498
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1953 - II ZR 154/52

    - Finanzmakler -, Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten, Maklervertrag mit

    Auszug aus BGH, 03.02.1964 - VIII ZR 135/62
    Für das Verhältnis des gewerbsmäßigen Maklers zu seinem Auftraggeber hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß die Entgeltlichkeit seiner Leistung für jedermann selbstverständlich ist und daß daher derjenige, der eine in seinem Interesse entfaltete Tätigkeit eines Maklers duldet, auch das Zustandekommen eines entgeltlichen Maklervertrages hinnehmen muß (vgl. RGZ 95, 137, 140; LZ 1921, 615; BGH Urt. v. 4. Juli 1953 - II ZR 154/52 - = JR 1953, 424).
  • RG, 12.03.1919 - V 355/18

    Zur Pflicht der Entrichtung eines der Höhe nach bestimmten, ausdrücklich

    Auszug aus BGH, 03.02.1964 - VIII ZR 135/62
    Für das Verhältnis des gewerbsmäßigen Maklers zu seinem Auftraggeber hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß die Entgeltlichkeit seiner Leistung für jedermann selbstverständlich ist und daß daher derjenige, der eine in seinem Interesse entfaltete Tätigkeit eines Maklers duldet, auch das Zustandekommen eines entgeltlichen Maklervertrages hinnehmen muß (vgl. RGZ 95, 137, 140; LZ 1921, 615; BGH Urt. v. 4. Juli 1953 - II ZR 154/52 - = JR 1953, 424).
  • BGH, 03.07.1969 - VII ZR 105/67

    Entlohnung einer Tätigkeit als Architekt - Honorar für nicht ausgeführte

    Die Mitwirkung des Architekten bei der Finanzierung des Bauvorhabens kann eine Sonderleistung gemäß § 3 GOA sein (vgl. BGH NJW 1964, 1024; Roth-Gaber a.a.O. S. 115 f; 314).

    Diese Vorschrift gewährt einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur für solche Leistungen, die "im Einvernehmen mit dem Auftraggeber über die Leistungen des § 19 GOA hinausgehen" (vgl. BGH NJW 1964, 1024; Urteil des Senats VII ZR 99/61 vom 15. November 1962 = BB 1963, 111).

    Sollte das Berufungsgericht hier eine maklerähnliche Leistung des Klägers feststellen, so würde dessen Vergütung in entsprechender Anwendung des § 653 Abs. 2 BGB - mit der sich aus § 3 Abs. 2 GOA ergebenden Einschränkung - nach der für einen Finanzierungsmakler üblichen Vergütung zu bemessen sein (vgl. BGH NJW 1964, 1024).

  • BFH, 30.05.1973 - I R 35/71

    Wirtschaftliche (finanzielle) Betreuung von Bauvorhaben durch Baubetreuer

    Das Berufsbild des Architekten ist gekennzeichnet durch die in § 19 der Gebührenordnung für Architekten genannten Entwurfs- und Bauleitungsaufgaben; eine Mitwirkung an der Finanzierung des Bauvorhabens kann allenfalls als besondere Leistung nach § 3 der Gebührenordnung vergütet werden, sofern eine Vergütung gesondert vereinbart ist (BGH-Urteil vom 3. Februar 1964 VII ZR 135/62, NJW 1964, 1024).
  • BFH, 29.05.1973 - VIII R 55/70

    Ein Baubetreuer, der nur die wirtschaftliche Betreuung übernimmt, übt keine

    Eine Vergütung kann allenfalls nach § 3 der Gebührenordnung in Betracht kommen, sofern sie gesondert vereinbart ist (vgl. Urteil des BGH vom 3. Februar 1964 VIII ZR 135/62, NJW 1964, 1024).
  • BFH, 29.05.1973 - VIII R 56/70

    Baubetreuer - Wirtschaftliche Betreuung - Finanzielle Betreuung - Bauherr -

    Eine Vergütung kann allenfalls nach § 3 der Gebührenordnung in Betracht kommen, sofern sie gesondert vereinbart ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Februar 1964 VIII ZR 135/62, Neue Juristische Wochenschrift 1964 S. 1024 - NJW 1964, 1024 -).
  • BGH, 09.10.1969 - VII ZR 117/67

    Anspruch auf Zahlung von Beträgen für erbrachte Architektenleistungen - Besondere

    Das erforderliche Einvernehmen über die Entgeltlichkeit dieser Leistungen (vgl. BGH NJW 1964, 1024; BGH BB 1969, 935 - Betrieb 1969, 1457 = WM 1969, 992) und über die Höhe der Vergütung, sei spätestens im Januar/Februar 1965 zustande gekommene Damals habe der Kläger auf Wunsch des Beklagten eine Aufstellung über sein Architektenhonorar und die Vergütung für Verwaltungsleistungen vorgelegt.
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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1964 - VIII ZR 273/62   

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https://dejure.org/1964,2346
BGH, 12.02.1964 - VIII ZR 273/62 (https://dejure.org/1964,2346)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1964 - VIII ZR 273/62 (https://dejure.org/1964,2346)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1964 - VIII ZR 273/62 (https://dejure.org/1964,2346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1024
  • MDR 1964, 411
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.10.1988 - VIII ZR 22/88

    Schadensersatzansprüche bei Veräußerung eines vermieteten Hauses

    Diesen Grundsatz entnimmt das Berufungsgericht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere den Urteilen vom 12. Februar 1964 (VIII ZR 273/62 = WM 1964, 388) und 28. Juni 1978 (BGHZ 72, 147), deren Sachverhalte sich dadurch unterschieden, daß der Mieter das Mietgrundstück im einen Fall vor dem Eigentumswechsel geräumt hätte, im anderen Fall dagegen noch nicht.

    Das Berufungsgericht mißversteht die Rechtsprechung des Senats, wenn es aus den Urteilen vom 28. Juni 1978 (aaO) und vom 12. Februar 1964 (VIII ZR 273/62 = WM 1964, 388) entnimmt, für einen Rechtserwerb gemäß § 571 BGB bei bereits beendetem Mietverhältnis komme es darauf an, ob der Mieter das Mietobjekt bereits geräumt oder herausgegeben habe.

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2002 - 8 U 74/02

    Mietvertrag: Zeitpunkt des Rechtsübergangs bei Eigentümerwechsel

    c) Die Kläger verkennen, dass sie mit der Klage weder Mietzins- oder Nut- zungsentschädigungsansprüche im Sinne des § 557 BGB a. F. noch Verzugsschadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGHZ 72, 147; BGH NJW 64, 1024) geltend machen, die dem Erwerber auch bei beendetem Mietverhältnis ab seiner Eintragung ohne Rücksicht auf zuvor zu Gunsten des Veräußerers bestanden habende Ansprüche zustehen.
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