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   BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65   

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BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65 (https://dejure.org/1965,187)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1965 - 4 StR 282/65 (https://dejure.org/1965,187)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1965 - 4 StR 282/65 (https://dejure.org/1965,187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Linksabbiegen an einer trichterförmig erweiteren Einmündung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden - Umfang des Bedürfnisses nach klaren und sicheren Verkehrsregeln - Anforderungen an den Wartepflichtigen an einer Kreuzung im Interesse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO (a.F.) § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 2

Papierfundstellen

  • BGHSt 20, 238
  • NJW 1965, 1772
  • MDR 1965, 841
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 21/62
    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (anschließend an BGH - VI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).

    Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (anschließend an BGH - VI ZR 19/62 vom 16. November 1962, VersR 1963, 279).

    An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - in VersR 1963, 279 gehindert.

    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (so schon RGZ 167, 357, 360; BGHZ 9, 6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

  • BGH, 13.09.1961 - 4 StR 276/61
    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Die Fahrbahnbreite der trichterförmig einmündenden Straße wird durch den Verlauf der Fahrbahnränder des Trichters, also an ihrer Mündung von den Endpunkten des Trichters, der einen Teil dieser Straße bildet (BGHSt 16, 255, 251), bestimmt.

    So muß er berücksichtigen, daß der Vorfahrtberechtigte, wenn auch möglicherweise verkehrswidrig (BGHSt 16, 255 = VRS 21, 455; VRS 27, 255), seine linke Straßenseite benutzt (RGZ 167, 357; BGH VRS 22, 134, 135) und die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; vgl. auch VRS 4, 542, 543; 5, 172, 175).

  • RG, 21.10.1941 - VI 45/41

    1. Ist auch beim Einbiegen nach rechts in eine andere Straße ein Fall der

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (so schon RGZ 167, 357, 360; BGHZ 9, 6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

    So muß er berücksichtigen, daß der Vorfahrtberechtigte, wenn auch möglicherweise verkehrswidrig (BGHSt 16, 255 = VRS 21, 455; VRS 27, 255), seine linke Straßenseite benutzt (RGZ 167, 357; BGH VRS 22, 134, 135) und die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; vgl. auch VRS 4, 542, 543; 5, 172, 175).

  • BGH, 10.07.1964 - VI ZR 116/63
    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    So muß er berücksichtigen, daß der Vorfahrtberechtigte, wenn auch möglicherweise verkehrswidrig (BGHSt 16, 255 = VRS 21, 455; VRS 27, 255), seine linke Straßenseite benutzt (RGZ 167, 357; BGH VRS 22, 134, 135) und die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; vgl. auch VRS 4, 542, 543; 5, 172, 175).
  • BGH, 07.01.1959 - 4 StR 313/58

    Bevorrechtigte Straße - Dauer des Vorfahrtsrechts - Verkehrsteilnehmer -

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Deshalb wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen oder auf Kreuzungen der Vorfahrtbereich von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet (BGH VersR 1958, 784; VRS 16, 309, 312; VRS 27, 350, 352).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 67/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (so schon RGZ 167, 357, 360; BGHZ 9, 6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).
  • BGH, 04.02.1958 - VI ZR 55/57

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer bevorrechtigten Straße

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Der Wartepflichtige muß auch im Interesse der Verkehrssicherheit etwaige größere Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen, zumal das Vorfahrtrecht eine strenge einfache Auslegung verlangt (vgl. RG VAE 1944, 34 Nr. 68; BGH VRS 14, 346, 347; OLG Bremen VRS 11, 303).
  • BGH, 30.09.1958 - 4 StR 350/58
    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Der Wartepflichtige darf auch nur so schnell fahren, daß er beim Auftauchen eines Vorfahrtberechtigten schon am Anfang des Trichters auf seiner Straße sofort anhalten kann (BGHSt 12, 58 = VRS 15, 383, 384).
  • BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52

    Vorfahrtrecht und Wartepflicht

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (so schon RGZ 167, 357, 360; BGHZ 9, 6 = VRS 5, 172; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).
  • BGH, 14.08.1964 - 4 StR 225/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.07.1965 - 4 StR 282/65
    Deshalb wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen oder auf Kreuzungen der Vorfahrtbereich von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen einschließlich etwaiger Radfahrwege gebildet (BGH VersR 1958, 784; VRS 16, 309, 312; VRS 27, 350, 352).
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Nur eine solche Regelung entspricht dem im Straßenverkehr vorrangigen Sicherheitsbedürfnis, das insbesondere in Fragen der Vorfahrt klare und sichere Verkehrsregeln und deren strenge einfache Auslegung verlangt (vgl. BGHSt 20, 238, 240 f; BGH VRS 40, 328, 329; OLG Oldenburg VRS 37, 389).

    Dieses Recht erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsauffassung auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 11, 171; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 40, 328), einschließlich etwa vorhandener Radwege; (BGH NJW 1974, 949, 951; OLG Hamburg DAR 1963, 273; OLG Oldenburg VRS 37, 389, 390; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. § 8 StVO Rdn. 42; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Bd. I § 8 StVO Rdn. 36, 39; Mühlhaus DAR 1969, 1).

    Auf diese im Interesse der Verkehrssicherheit klare und einfache Verkehrsregelung (BGHSt 20, 238, 240) ist es ohne Einfluß, daß die Radfahrerin den Radweg in ihrer Fahrtrichtung verkehrswidrig benutzt hat.

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung verliert der Vorfahrtberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, daß er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGHSt 20, 238, 241; BGH VersR 1966, 87; 1967, 883; OLG Bremen DAR 1970, 97; OLG Stuttgart VRS 35, 217, 218; Cramer aaO § 8 StVO Rdn. 116; Mühlhaus DAR 1969, 1 f), sei es, daß er gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahnseite benutzt (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 22, 134, 135), sei es, daß er sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert (BGH VersR 1967, 883; OLG Hamm VRS 30, 130; KG DAR 1976, 240, 241), daß er bei der Einfahrt in die untergeordnete Straße die Kurve schneidet (BGH VRS 4, 458; 10, 19; BGH DAR 1956, 12; OLG Düsseldorf VRS 31, 456, 458), das Blinken unterläßt (BGH VRS 30, 23, 26) oder beim Einbiegen nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzt (OLG Oldenburg VRS 37, 389).

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 279/13

    Haftung bei Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts eines Linienbusses auf

    Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130).

    Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, aaO mwN).

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 151/94

    Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers beim Überholen; Zulässigkeit des

    Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht bringt es mit sich, daß er sich auf den Vertrauensgrundsatz nur in eingeschränkter Weise berufen kann (vgl. BGHSt 20, 238, 241; BGH, Urteil vom 17. November 1961 - 4 StR 427/61 - VRS 22, 134, 135, BayObLG VerkMitt 1975, 58; 1979, 10).

    Insbesondere muß er damit rechnen, daß der Vorfahrtberechtigte verkehrswidrig seine linke Straßenseite benutzt und ihm daher von rechts auf der Gegenfahrbahn entgegenkommt (RGZ 167, 357, 360 f.; BGHSt 20, 238, 241; Senatsurteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - VRS 10, 19, 20; BGH, Urteil vom 17. November 1961 aaO.).

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Die Vorfahrt erstreckt sich allgemein auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (BGHZ 9, 6; BGHSt 20, 238, 240; BGH VRS 10, 19; VersR 1963, 279).

    Denn nur so wird die ganze Fahrbahnbreite der Einmündung in die Vorfahrt einbezogen (BGHSt 20, 238, 240; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1181; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26; OLG Koblenz NZV 2015, 385; König in König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 8 StVO Rn. 28; Spelz in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 8 StVO Rn. 56).

    Der Wartepflichtige braucht sich, insbesondere bei einem großförmigen Trichter, nicht darauf einzustellen, dass ein bisher unsichtbarer Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig unter Inanspruchnahme der aus seiner Sicht linken Fahrbahn der untergeordneten Straße nach links in diese abbiegen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

    (3) Der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).

  • OLG Frankfurt, 27.04.1990 - 2 U 217/89

    Der Wartepflichtige muß sich darauf einstellen, daß Bevorrechtigte beim Abbiegen

    Der Vorfahrtsbereich des aus einer solchen Einmündung nach links einbiegenden Vorfahrtsberechtigten umfaßt die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten dieser Erweiterung einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte (BGHSt 20, 238 [240]; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 30. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 28).

    Denn der Wartepflichtige darf die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, daß bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen und beim Einbiegen nach links die Kurve schneiden (BGHSt 20, 238 [241]; BGH, VRS 10, 19 [20]).

    Sie durfte daher nur so langsam und vorsichtig fahren, daß sie bei Erkennen der Einmündung und Auftauchen eines Vorfahrtsberechtigten schon am Anfang des Trichters sofort hätte anhalten können (BGHSt 20, 238 [241]).

    daß sich ein für ihn noch nicht sichtbarer Vorfahrtsberechtigter (nicht; Einfügung der Red.) mit einer in Anbetracht der Sichtverhältnisse unverhältnismäßig hohen Geschwindigkeit der Einmündung nähert, so daß er ihn durch sein Auftauchen überrascht und außerstande setzt, noch rechtzeitig anzuhalten (BGHSt 20, 238 [241]).

    Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie, was einen erheblichen Schuldvorwurf begründen würde, äußerst links gefahren ist (BGHSt 20, 238 [241]), da es an Feststellungen dazu fehlt, in welchem Abstand vom linken Fahrbahnrand sie eingebogen ist.

  • OLG Stuttgart, 12.07.2006 - 3 U 62/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berechnung des Nutzungsentgangs nach der Tabelle

    Der Kläger durfte an die Einmündung zur Straße bis zur Haltelinie in der Straße heranfahren, denn ein Wartepflichtiger darf darauf vertrauen, dass ein Vorfahrtberechtigter nicht aus der Vorfahrtstraße auf die für ihn linke Fahrbahnseite der untergeordneten Straße achtlos einfährt (BGHSt 20, 238/241).
  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 195/72

    Haftungsverteilung bei abknickender Vorfahrt und Kollision zweier auf den

    Die Vorfahrtberechtigung erstreckt sich nämlich auf die gesamte Kreuzungsfläche (BGHSt 20, 238, 240 = NJW 1965, 1772 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 16.03.2015 - 12 U 649/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers bei trichterförmig

    Bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, hat der Linksabbiegende berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße (BGH NJW 1965, 1772; OLG Hamm NZV 1998, 26).
  • BGH, 09.03.1971 - VI ZR 137/69

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Kreuzung mit

    Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet (BGHSt 20, 238 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Fahrbahn (BGHSt 20, 238 und Urteil des BGH vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279).

    Die Annahme der Revision, schon die platzartige Erweiterung vor der eigentlichen Teilung sei in zwei Straßenzüge (einen bevorrechtigten und eine nicht bevorrechtigten) aufzuteilen, wäre verkehrsrechtlich möglicherweise dann berechtigt, wenn die beiden Straßenzüge auf dem Platz vor der eigentlichen Teilung durch eine Markierung auf der Straße seitlich gegeneinander abgegrenzt wären oder wenn dort eine Verkehrsinsel die Fläche in zwei Straßenzüge aufteilen würde (vgl. BGHSt 20, 238, 242).

  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - 4 U 65/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg

    Der Wartepflichtige darf jedoch die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen, dass bevorrechtigte Straßenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Fahrbahnseite benutzen (BGHSt 20, 238, 241; OLG Frankfurt a. M. NZV 1990, 472).
  • OLG Hamm, 16.05.2018 - 7 U 2/18

    Haftungsverteilung bei Kollision eines eine abschüssige Straße herunter fahrenden

  • OLG München, 06.09.2013 - 10 U 2336/13

    Zur Haftung des Falschblinkenden bei hoher Geschwindigkeit

  • OLG Hamm, 18.06.1997 - 13 U 10/97

    Vorfahrtrecht bei trichterförmiger Erweiterung und Kurveschneiden

  • LG Saarbrücken, 19.05.2017 - 13 S 4/17

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines aus einer wartepflichtigen Straße

  • OLG Naumburg, 19.02.2014 - 5 U 206/13

    Kfz-Unfall: Haftungsverteilung und Schmerzensgeldanspruch für geringfügige

  • OLG Brandenburg, 21.09.2006 - 12 W 31/06

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem PKW und einem

  • KG, 06.12.1990 - 3 Ws (B) 283/90

    In Straßen mit zwei Richtungsfahrbahnen ist das Parken in

  • BVerwG, 27.10.1967 - VII B 43.67

    Rechtmäßigkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis - Vorliegen einer Ungeeignetheit

  • OLG Celle, 14.05.1986 - 3 U 284/85
  • LG Baden-Baden, 11.11.2022 - 2 O 34/22
  • LG Hamburg, 08.02.2021 - 331 O 256/20

    Alleinhaftung des wartepflichtigen Autofahrers bei einer Kollision in einer

  • LG Lüneburg, 23.03.2023 - 6 O 68/22

    Verkehrsunfall - Schadenersatz und Schmerzensgeld

  • BVerwG, 07.11.1967 - VII B 84.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • AG Sigmaringen, 24.08.2012 - 1 C 280/11

    Verkehrsunfall: Abgrenzung einer Straße von einem Feldweg

  • BayObLG, 17.02.1978 - RReg. 1 St 1/78

    Kein Vertrauensgrundsatz des Wartepflichtigen auf Beachtung des Haltegebots bei

  • OLG Karlsruhe, 30.03.1977 - 2 Ss (B) 77/77

    Der Wartepflichtige ist zu einem weiteren Warten auf der untergeordneten Straße

  • AG Köln, 22.06.1979 - 142b C 3626/78

    Radfahrer; Fahrtrichtung; Radweg; Übergeordnete Straße; Untergeordnete Straße;

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