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   BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63   

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https://dejure.org/1964,416
BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63 (https://dejure.org/1964,416)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63 (https://dejure.org/1964,416)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63 (https://dejure.org/1964,416)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 760
  • MDR 1965, 365
  • GRUR 1965, 297
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.05.1953 - I ZR 52/52

    Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63
    Eine rechtliche Handhabe, dies zu verhindern, ist jedoch nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente (BGHZ 10, 22, 27 [BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52]/28).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    (2) Dadurch wird jedoch auch der streitgenössische Nebenintervenient nicht selbst zur Partei des Rechtsstreits, sondern gilt nach § 69 ZPO lediglich als Streitgenosse der Hauptpartei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760).

    Zugleich bleibt er trotz seiner im Vergleich zur einfachen Streithilfe unabhängigeren Stellung Prozessgehilfe der unterstützten Partei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, aaO).

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Entsprechend § 69 ZPO gilt der Streithelfer daher als Streitgenosse des Nichtigkeitsklägers (offengelassen im Senatsurteil vom 22.12.1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 - Nebenintervention).
  • BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13

    Sitzgelenk - Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten

    Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964, Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).

    Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor).

  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63

    Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr mit Anordnung einer Beweisaufnahme im

    In Ziffer 2 hat sich der Kläger verpflichtet, "die beim Bundesgerichtshof schwebenden Nichtigkeitsklagen Ia ZR 237/63 (Patent 1 037 688) und Ia ZR 245/63 (Patent ...)unverzüglich zurückzunehmen", während sich die Schaum-Chemie Wilhelm B. KG verpflichtet hat, dem Kläger "alle aus diesen Nichtigkeitsverfahren und den vorhergegangenen Verletzungsverfahren ... entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten" zu erstatten.

    Der Rechtsstreit Ia ZR 237/63, der gleichzeitig mit dem hier in Rede stehenden Rechtsstreit beim Senat anhängig war, betraf das Patent Nr. ..., das ein Verfahren zum Füllen einer hohlen Wandung mit Kunstharzschaum zum Gegenstand hat; Inhaber dieses Patentes ist die Schaum-Chemie Wilhelm B. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Wilhelm Bauer ist.

    Mit der Vereinbarung sollte, wie sich insbesondere aus deren Ziffer 2 ergibt, nicht nur der Rechtsstreit Ia ZR 237/63, sondern auch der Rechtsstreit Ia ZR 245/63 erledigt werden.

    Erst in seiner Erinnerungsschrift vom 10. Mai 1965 hat der Beklagte den nachträglichen Fortfall der Beweisgebühr gemäß § 29 GKG geltend gemacht und sich dazu auf den außergerichtlichen Vergleich vom 6. August 1964 bezogen, der - nach Klagerücknahme - von einer Nebenintervenientin im Rahmen des von ihr damals gestellten Antrages, das Nichtigkeitsverfahren fortsetzen zu dürfen (vgl. hierzu den in GRUR 1965, 297 abgedruckten Beschluß des Senats), zu den Akten gegeben worden war.

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

    Wenn der Kläger, dem der Streithelfer beigetreten ist, seine Klage zurücknimmt, verliert die Streithilfe ihre Wirkung (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln, NZG 2004, 46, 47 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 69 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 7. Aufl. § 69 Rdn. 8).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 2483/05

    Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt auch die Nutzung der

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Anschlussberufung nicht von der Nebenintervention (§ 66 ZPO), die durch eine - vom Nebenintervenienten nicht zu verhindernde - Klagerücknahme beendet wird (vgl. BGH, NJW 1965, S. 760).
  • BPatG, 20.03.2013 - 4 Ni 25/09

    Kostentragung bei streitgenössischer Nebenintervention -

    Sie ist damit nach der neueren Rechtsprechung als streitgenössische Nebenintervenienten i. S. v. § 69 ZPO anzusehen (BGH Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; BPatG Urt. v. 29.10.2008, 1 Ni 32/07 = GRUR 2010, 218 - Nebenintervention; vgl. auch zur Rechtskraftwirkung Keukenschrijver/Busse, PatG 7. Aufl., 2013, § 81 Rdn. 133; kritisch zur Gleichsetzung der allgemeinen Gestaltungswirkung mit der Rechtskraft BPatG GRUR 2010, 50 - Cetirizin; ebenso bereits Pietzcker, Anmerkung zu BGH Beschl. v. 22.12.1964, Ia ZR 237/63 = GRUR 1965, 297 - Nebenintervention) mit der Folge, dass sie als Streitgenossin der Klägerin anzusehen ist.

    Wie die Nebenintervenientin letztlich auch nicht mehr in Abrede stellt, sind auch ihr gegenüber durch die von Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 erfolgte wirksame Klagerücknahme die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und das Nichtigkeitsverfahren beendet worden (BGH, Beschl. v. 22.12.1964, Ia ZR 237/63 = GRUR 1965, 297 - Nebenintervention).

  • BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 110/08

    Magnetowiderstandssensor

    Die Rücknahme des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger hat dann zur Folge, dass der Rechtsstreit beendet ist (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285, 286; ebenso für den Fall der Klagerücknahme BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297, 298 - Nebenintervention).
  • OLG München, 21.02.2000 - 7 W 2013/98

    Zustimmung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur Erledigungserklärung

    Auch der streitgenössische Nebenintervenient ist nämlich nur Prozeßgehilfe der von ihm unterstützten Partei und nicht wirklicher Streitgenosse (BGH NJW 65, 760).
  • BPatG, 11.11.2008 - 3 Ni 37/07
    b) Der streitgenössische Nebenintervenient i. S. v. § 69 ZPO wird zwar nicht wirklicher Streitgenosse, d. h. nicht selbst Hauptpartei, sondern nur Prozessgehilfe der unterstützten Partei (vgl. BGH GRUR 1965, 297, 298; Baumbach/Lauterbach ZPO, 66. Aufl., § 69 Rdn. 7) im eigenen Interesse und aus eigenem Recht (vgl. Bork in Stein/Jonas ZPO, Bd. 2, 22. Aufl., § 69 Rdn. 6) und kann deshalb - insbesondere gegen den Willen der unterstützten Hauptpartei - weder Sachanträge für sich stellen noch über den Streitgegenstand verfügen, diesen ändern oder die Klagerücknahme durch die Hauptpartei verhindern (vgl. hierzu Zöller, ZPO 27. Aufl., § 69 Rdn. 8; Bork a. a. O., § 69 Rdn 7; BPatG, Urteil vom 29. Oktober 2008, Az. 1 Ni 32/07).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 182/04

    Zurückweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent für ein Sammelhefter

  • BGH, 11.05.2009 - II ZR 105/08

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme bei fehlender Zustimmung des Streithelfers des

  • BAG, 26.11.1985 - 3 AZR 105/84

    Berechnung des Altersruhegeldese aus der Pensionskasse - Stillschweigende

  • OLG Nürnberg, 19.11.1987 - 9 U 1546/86

    Kostenantrag des Nebenintervenienten bei Vergleich der Parteien über Kosten mit

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