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   OLG Karlsruhe, 08.08.1974 - 3 Ss 35/74   

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OLG Karlsruhe, 08.08.1974 - 3 Ss 35/74 (https://dejure.org/1974,1878)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.1974 - 3 Ss 35/74 (https://dejure.org/1974,1878)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. August 1974 - 3 Ss 35/74 (https://dejure.org/1974,1878)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 2142
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 160/96

    Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck einer Verkehrskontrolle

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollziehung der Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren; rein passives Verhalten oder bloßer Ungehorsam genügen nicht (BGHSt 18, 133, 134; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2142 f.; Eser a.a.O., Rn. 40 und 42; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 18 und 19; von Bubnoff a.a.O., Rn. 15).

    Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine durch tätiges Handeln (oben a) unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtete Kraftäußerung, für die bei einer gegen Sachen gerichteten Einwirkung erforderlich ist, daß sie von dem Beamten körperlich empfunden wird und er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGHSt 18, 133, 134 f.; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2142 f.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 14; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 19; Eser a.a.O.).

    Ein solches Verlangen wäre aber mit dem Zweck des § 113 StGB unvereinbar, den in Gesetz, Rechtsverordnung, Urteil, Gerichtsbeschluß oder Verfügung zum Ausdruck gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe zu schützen (RGSt. Al, 82, 85; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2142, 2143; Eser a.a.O., Rn. 2; von Bubnoff a.a.O., Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 460/96

    Verriegeln der Autotür von innen - § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollziehung der Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren; rein passives Verhalten oder bloßer Ungehorsam genügen nicht (BGHSt 18, 133, 134; OLG Karlsruhe in NJW 74, 2142 ff.; Eser a.a.O., Rn. 40 und 42; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 18 und 19; von Bubnoff a.a.O., Rn. 15).

    Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine durch tätiges Handeln unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Volistreckungsbeamten gerichtete Kraftäußerung, für die bei einer gegen Sachen gerichteten Einwirkung erforderlich ist, daß sie von dem Beamten körperlich empfunden wird und er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGHSt 18, 133, 134 ff.; OLG Karlsruhe in NJW 74, 2142 ff.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 14; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 19; Eser a.a.O.).

    Ein solches Verlangen wäre aber mit dem Zweck des § 113 StGB unvereinbar, den in Gesetz, Rechtsverordnung, Urteil, Gerichtsbeschluß oder Verfügung zum Ausdruck gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe zu schützen (RGSt 41, 82, 85; OLG Karlsruhe in NJW 74, 2142, 2143; Eser a.a.O., Rn. 2; von Bubnoff a.a.O., Rn. 2).

  • OVG Berlin, 17.12.2002 - 8 N 129.02

    Erstürmung des israelischen Generalkonsulates aus Anlas der Festnahme des

    Ausschlaggebend für die Ablehnung einer lediglich konkludent erklärten Auflösungs- bzw. Verbotsverfügung ist jedoch, dass § 15 Abs. 2 VersammlG, an den der hier in Rede stehende Regelausweisungstatbestand in der Sache anknüpft (Vormeier, in GK-AuslR, § 47 AuslG Rn. 34, 50), in Rechtsprechung (BayObLG, Urteil vom 26. November 1968 - 4a St 138.68 - DÖV 1969, 73 [74]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 1974 - 3 Ss 35.74 - NJW 1974, 2142 [2143]; VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/Sb - NVwZ 1987, 829 [831]; und wohl auch OVG NW, Beschluss vom 2. März 2001 - 5 B 273.01 - DVBl. 2001, 839 [840], wenn davon die Rede ist, dass eine Versammlung solange Schutz vor präventiv polizeilichen Maßnahmen genießt, bis sie nach § 15 Abs. 2 VersammlG "förmlich aufgelöst" ist) und Schrifttum (Kniesel, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, H 539; Ott/Wächter, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 6. Aufl. 1996 § 15 Rn. 13-15; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 Rn. 18; Hofmann, NVwZ 1987, 769 [770]) einhellig dahingehend interpretiert wird, dass eine Auflösungs- bzw. Verbotsverfügung ausdrücklich und eindeutig erklärt werden muss.
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