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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74   

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BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74 (https://dejure.org/1976,94)
BVerwG, Entscheidung vom 09.04.1976 - IV C 75.74 (https://dejure.org/1976,94)
BVerwG, Entscheidung vom 09. April 1976 - IV C 75.74 (https://dejure.org/1976,94)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Negativattestes - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung; [Nicht-] Erforderlichkeit der Genehmigung bei Teilkauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilungskauf - Teilung - Bodenverkehrsgenehmigung - Teilungsgenehmigung - Auflassungsgenehmigung - Buchgrundstück - Teilungsvorgang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 311
  • NJW 1977, 210
  • MDR 1976, 954
  • BauR 1976, 259
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.01.1973 - IV C 26.71

    Offenlegung der Bebauungsabsicht in einer Vertragsurkunde - Erforderlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Davon, daß ein Bebauungszweck "im Wortlaut der Vertragsurkunde eindeutig offengelegt" wäre (Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - BVerwGE 41, 308 [310]), kann keine Rede sein.

    Dazu ist im Anschluß an die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts sowie an den Beschluß vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV B 56.68 - BRS 23, 158 f. und das Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - BVerwGE 41, 308 [314 f.] folgendes zu sagen: Das Bodenverkehrsrecht muß grundsätzlich so ausgelegt und angewandt werden, daß es sich den zugrunde liegenden privaten Rechtsbeziehungen und den an sie anknüpfenden Interessen anpaßt.

    Geschieht dies, so muß durchschlagen, was als "Gebot eindeutiger Offenlegung" im Bodenverkehrsrecht um der §§ 19 Abs. 4 Satz 3 und 21 Abs. 1 BBauG willen unentbehrlich ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - BVerwGE 41, 308 [311]): Nur was innerhalb des Genehmigungsverfahrens an Zwecken überhaupt offengelegt und was zudem eindeutig offengelegt wird, kann sich über eine erteilte oder fingierte Bodenverkehrsgenehmigung in einer Bindungswirkung niederschlagen.

    Fehlt es dagegen, was bei Teilungsvorgängen ebenso wie in Fällen der Auflassung unschädlich ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - BVerwGE 41, 308 [311]), an einer ausdrücklichen Erklärung zur bezweckten Nutzung, so ist die Teilungserklärung in dieser Richtung unter Heranziehung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln auszulegen.

  • BVerwG, 17.10.1964 - I B 107.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Soweit die Auffassung des Beschlusses vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 - weiter ist, wird an ihr nicht festgehalten.

    Insoweit gilt weiterhin die Begründung des Beschlusses vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 6 S. 12).

  • BVerwG, 06.05.1970 - IV C 28.68

    Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Diese "Freiheit" läßt sich nur aus der Schutzfunktion begründen, d.h. daraus, daß "das Bestehen der Genehmigungspflicht ... als Schutz privater Interessen [zu] erklären" ist (Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [189]).

    Diese beiden Vorschriften sind in der Weise untrennbar miteinander verbunden, daß nichts Gegenstand der Bindungswirkung sein kann, was nicht auch Versagungsgrund ist, und daß umgekehrt ein Zweck, der nicht im Falle der Genehmigung zu einer Bindung führt, damit auch als Versagungsgrund ausscheidet (vgl. die Urteile vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 [204], vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [25] und vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [189]).

  • BVerwG, 21.01.1971 - IV B 114.70

    Teilung eines Grundstücks im Außenbereich "zum Zwecke der Bebauung" -

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 2. November 1967 - BVerwG IV B 188.66 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 12 S. 23 und vom 21. Januar 1971 - BVerwG IV B 114.70 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 25 S. 15).

    Der darin zum Ausdruck kommende Zusammenhang zwischen dem "Zweck" eines Rechtsvorganges und der vom Gesetz erstrebten Schutzfunktion ist nichts der Genehmigungsbedürftigkeit von Auflassungen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) Eigentümliches; er tritt vielmehr bei diesem Tatbestand lediglich besonders deutlich hervor (vgl. dazu die Beschlüsse vom 6. September 1968 - BVerwG IV B 209.67 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 7 S. 7 [8] und vom 21. Januar 1971 - BVerwG IV B 114.70 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 25 S. 15 [16]).

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Genehmigungsbedürftig ist eine Teilung auch dann, wenn das zu teilende Flurstück zwar unbebaut, aber Teil eines bebauten Buchgrundstücks ist (im Anschluß an das Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250).

    Grundstück im Sinne des in § 19 Abs. 3 BBauG festgelegten Teilungsbegriffes ist jedes sogenannte Buchgrundstück, d.h. jede Fläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - BVerwGE 44, 250 [251 ff.]).

  • BVerwG, 30.06.1964 - I C 79.63

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Im Gegenteil legt gerade dieses (begriffliche) Nebeneinander von Teilungserklärung und Genehmigungsantrag eine eher großzügige als kleinliche Zubilligung des Antragsrechts nahe: Wenn der Eigentümer nur die Teilungserklärung abgibt und nicht auch den Genehmigungsantrag stellt - daß er beides in einem Akt tun kann (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - BVerwGE 19, 82 [83 f.]), braucht hier nicht erörtert zu werden -, ist ein insgesamt noch nicht abgeschlossener Teilungsvorgang gegeben, zu dessen (auch grundbuchmäßiger) Verwirklichung es noch einer Bodenverkehrsgenehmigung und dementsprechend eines Genehmigungsantrages bedarf.
  • BVerwG, 06.09.1968 - IV B 209.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Der darin zum Ausdruck kommende Zusammenhang zwischen dem "Zweck" eines Rechtsvorganges und der vom Gesetz erstrebten Schutzfunktion ist nichts der Genehmigungsbedürftigkeit von Auflassungen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) Eigentümliches; er tritt vielmehr bei diesem Tatbestand lediglich besonders deutlich hervor (vgl. dazu die Beschlüsse vom 6. September 1968 - BVerwG IV B 209.67 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 7 S. 7 [8] und vom 21. Januar 1971 - BVerwG IV B 114.70 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 25 S. 15 [16]).
  • BVerwG, 06.09.1968 - IV C 12.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Diese beiden Vorschriften sind in der Weise untrennbar miteinander verbunden, daß nichts Gegenstand der Bindungswirkung sein kann, was nicht auch Versagungsgrund ist, und daß umgekehrt ein Zweck, der nicht im Falle der Genehmigung zu einer Bindung führt, damit auch als Versagungsgrund ausscheidet (vgl. die Urteile vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 [204], vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [25] und vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [189]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Diese beiden Vorschriften sind in der Weise untrennbar miteinander verbunden, daß nichts Gegenstand der Bindungswirkung sein kann, was nicht auch Versagungsgrund ist, und daß umgekehrt ein Zweck, der nicht im Falle der Genehmigung zu einer Bindung führt, damit auch als Versagungsgrund ausscheidet (vgl. die Urteile vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 12.66 - BVerwGE 30, 203 [204], vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [25] und vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [189]).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 2.69

    Rechtswirkungen der nachträglichen Änderung des Nutzungszwecks auf eine

    Auszug aus BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74
    Damit, daß die Teilungs erklärun g nur vom Eigentümer abgegeben werden kann (Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 77.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 32 S. 1 [9]) und als "Rechtsvorgang ... der Bestimmung und Verfügung des Eigentümers unterliegt" (Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [21]), ist nicht gesagt, daß auch die begrifflich davon zu trennende und gleichsam nachfolgende Antragsberechtigung auf den Eigentümer beschränkt sein müsse.
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 77.74

    Grundsätze über die Rücknahme zu Unrecht erteilter Bodenverkehrsgenehmigungen

  • BVerwG, 22.10.1975 - 4 B 95.75

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 28.04.1964 - I C 64.62

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bodenverkehsgenehmigung; Geordnete

  • BVerwG, 02.11.1967 - IV B 188.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Genehmigung einer

  • BVerwG, 30.04.1968 - IV B 86.67

    Recht der Bodenverkehrsgenehmigung - Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur

  • BVerwG, 31.01.1969 - IV B 56.68

    Antrag auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung für eine Teilung von einem

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    a) Während die zeitlich früheren Kaufverträge noch unter der Geltung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBauG in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2256 ff) abgeschlossen wurden und hiernach schon der Umstand, daß der (verkaufende) Eigentümer seinerseits eine Bebauung nicht beabsichtigte, die genehmigungsfreie Trennung ebenso ermöglichte (BVerwGE 50, 311, 318 ff) wie ein Verschweigen der Bebauungsabsicht durch beide Vertragsteile die genehmigungsfreie Auflassung (BVerwG NJW 1964, 1976 f; BayObLG NJW 1966, 1414 f; Haegele, Grundstücksverkehr aaO. Rdn. 426, 429), wurden diese Bestimmungen mit Wirkung vom 1. August 1979 neu gefaßt.
  • BVerwG, 21.01.1977 - 4 C 28.75

    Geltung der Neufassung des BBauG

    Als Zweck im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG ist nur beachtlich, was vom Eigentümer eindeutig und mit dem Willen offenbart wird, es im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren prüfen zu lassen (im Anschluß an das Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 BBauG § 19 Nr. 35).

    Dem ist beizupflichten (vgl. dazu näher das Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 [22]).

    Unterbleibt hingegen die Zurechnung, so ergibt sich, da dann das Genehmigungserfordernis entfällt, ohne weiteres, daß das Risiko der Verwendbarkeit des Grundstücks als Lagerplatz ausschließlich den Kläger trifft (vgl. zu dieser Interessenlage und ihrem Zusammenhang mit dem Bodenverkehrsrecht im einzelnen das Urteil vom 9. April 1976 aaO).

    Der dortige Ausschluß einer Haftung für die "Bebaubarkeit des Kaufgrundstücks" spricht mit Nachdruck dafür, daß die Beigeladene zu 2) irgendwelche mit der Bebaubarkeit des Grundstücks zusammenhängenden Risiken nicht in Kauf nehmen wollte und ihr dementsprechend ein solches Risiko auch nicht über die Anwendung der Vorschriften des Bodenverkehrsrechts zugeschoben werden darf (vgl. auch dazu das mehrfach erwähnte Urteil vom 9. April 1976 aaO).

    Diese Handhabung gibt dem erkennenden Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß nach den Grundsätzen vor allem des Urteils vom 9. April 1976 a.a.O. in einem Verfahren der Teilungsgenehmigung auch inhaltlich nur solche Erklärungen berücksichtigt werden können, die der Eigentümer abgegeben hat oder die ihm doch nach Lage der Dinge zweifelsfrei zuzurechnen sind.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn die Behörde sowohl die Lage des zu teilenden Grundstücks im Innen- oder Außenbereich als auch die Genehmigungsbedürftigkeit wegen der nur vom Käufer erklärten Bebauungsabsicht (zur Genehmigungsbedürftigkeit der im Jahre 1974 vorgenommenen Teilung nach § 19 BBauG 1960 vgl. Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG 4 C 75.74 - BVerwGE 50, 311 [318 ff.]) falsch einschätzt, und zwar auch nicht im Hinblick auf den besonderen Zweck des Bodenverkehrsrechts.
  • BVerwG, 09.04.1976 - 4 C 21.75

    Teilungsvorgang einer Bodenverkehrsgenehmigung - Haftung für die Bebaubarkeit

    Bei einem Teilungskauf ist (auch) der Käufer berechtigt, ein Zeugnis über die etwaige Genehmigungsfreiheit des Teilungsvorganges zu beantragen und erforderlichenfalls durch Klage zu erstreiten (im Anschluß an das Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74).

    Das ebenfalls am 9. April 1976 zum Aktenzeichen BVerwG IV C 75.74 ergangene Urteil des Senats betrifft eine Klage, mit der - unter im übrigen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Voraussetzungen - der Käufer eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung verlangte, die zu einer mit einem Kaufvertrag zusammenhängenden Grundstücksteilung deshalb erforderlich war, weil es sich um ein schon an anderer Stelle bebautes Grundstück handelte (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG).

    Auch dafür ist auf die Begründung des zum Aktenzeichen BVerwG IV C 75.74 ergangenen Urteils zu verweisen, in der zu dieser Frage folgendes ausgeführt ist:.

    Diese - das Merkmal der "bezweckte[n] Nutzung" in spezifischer Weise rechtlich verengende - Auslegung rechtfertigt sich aus Überlegungen, zu denen der Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil zum Aktenzeichen BVerwG IV C 75.74 - dort zu § 20 Abs. 1 BBauG - folgendes ausgeführt hat:.

  • BVerwG, 07.10.1977 - 4 C 69.75

    Antragsrecht des Teilungskäufers; Gebot der Offenlegung

    Bei einer Grundstücksteilung ist im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG eine Bebauung nur dann bezweckt, wenn erstens die künftige Bebauung gewollt und dies (auch) dem Eigentümer zuzurechnen ist, wenn zweitens die Durchführbarkeit dieser Bauabsicht nach dem Willen des Eigentümers Gegenstand der Prüfung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren sein soll und wenn drittens das eine wie das andere in einem dem Gebot eindeutiger Offenlegung genügenden Sinne zweifelsfrei ist (im Anschluß an die Urteile vom 9. April 1976 a.a.O. und vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 BBauG § 19 Nr. 38).

    Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S 20 (22ff) ausgesprochen und näher begründet.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S. 26 ff. entschieden und in seinem Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 (39) erneut bekräftigt hat, wird bei einer Grundstücksteilung die Bebauung nur dann bezweckt, wenn erstens die künftige Bebauung gewollt und dies (auch) dem Eigentümer zuzurechnen ist (a.a.O. S 26 bzw. 39), wenn zweitens die Durchführbarkeit dieser Bauabsicht nach dem Willen des Eigentümers Gegenstand der Prüfung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren sein soll (a.a.O. S 27 bzw. 39) und wenn drittens das eine wie das andere in einem dem "Gebot eindeutiger Offenlegung" (a.a.O. S 30 bzw. 39) genügenden Sinne zweifelsfrei ist.

    Soweit der Kläger schließlich - drittens - meint, daß die in H/I der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommende Verbindung zwischen der "Nichterteilung einer behördlichen Genehmigung" und der "Unwirksamkeit dieses Vertrages" durchschlagend für das Vorliegen einer beachtlichen Bauabsicht spreche, gilt folgendes: Richtig ist, daß die Vereinbarung in H/I etwas von den Vorstellungen erkennen läßt, die die Vertragsbeteiligten von der Risikoverteilung hatten, und richtig ist ferner, daß die sich aus einer Vertragsurkunde ergebende Risikoverteilung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine beachtliche Bauabsicht vorliegt, von wesentlicher Bedeutung sein kann (vgl Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S 28).

  • VG München, 18.03.1993 - M 1 K 92.1001

    Erteilung einer Teilungsgenehmigung für die Teilung von Grundstücken aus

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 96/16

    Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung

    Geht es um die Frage, ob dem Erwerber eines Rechts ein Antragsrecht und zugleich der Anspruch auf den beantragten Verwaltungsakt zustehen soll, ist - wenn das Gesetz zur Frage der Antragberechtigung schweigt - ebenfalls in den Blick zunehmen, dass der Verkäufer und der Käufer gleichermaßen an der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und der Erteilung der erforderlichen Genehmigung interessiert sind (vgl. zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG: BVerwG, Urt. v. 09.04.1976 - BVerwG IV C 75.74 -, juris, RdNr. 18).

    Eine solche "Verschiebung" und - zumindest in den praktischen Konsequenzen - beträchtliche Erschwerung des Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen, hat offensichtlich wenig für sich (BVerwG, Urt. v. 09.04.1976, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1990 - 8 S 163/89

    Zur Antragsberechtigung für Teilungsgenehmigung

    Zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind nur der Verkäufer und der Käufer des zu teilenden Grundstückes sowie die sonstigen Beteiligten an dem der Grundstücksteilung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft berechtigt (Anschluß BVerwGE 50, 311).

    Antragsberechtigt im Sinne des § 19 BauGB sind alle Beteiligten der betreffenden Grundstücksteilung (vgl. § 23 Abs. 2 BauGB; BVerwGE 50, 311 und Urt. v. 7.10.1977, BauR 78, 37).

    Hierzu gehören bei einem Kauf sowohl der Verkäufer und bisherige Grundstückseigentümer als auch der Erwerber des Grundstückes sowie alle sonstigen Vertragspartner des der Grundstücksteilung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts (vgl. BVerwGE 50, 311, 314 f).

  • BVerwG, 23.11.1978 - 4 B 113.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Es hat das auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Gebäude nach Maßgabe der Grundsätze insbesondere des Urteils vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 [26 ff.] so behandelt, wie bei sonst gleicher Sachlage die Absicht einer Errichtung dieses Gebäudes zu behandeln gewesen wäre.

    (Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S. 27; ebenso Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 [39]).

    Nur in Richtung auf diese Frage sind - wie entgegen der darin unvollständigen Wiedergabe in der Beschwerdeschrift (S. 4) hervorzuheben ist - "alle denkbaren Erkenntnisquellen verwertbar" (Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S. 32).

  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 7.82

    Genehmigungserfordernis bei Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zwecke der

    Der Senat hält an der früheren Rechtsprechung, nach der eine Teilung nur dann "zum Zweck der Bebauung vorgenommen wird", wenn der Eigentümer den Bebauungszweck in die Teilungserklärung oder in sonstige Erklärungen aufnimmt, um auf diese Weise die bauliche Nutzung in einem Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren zur Prüfung zu stellen (vgl. Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG 4 C 75.74 - BVerwGE 50, 311) für das seit 1979 geltende Recht nicht fest (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 4.81 - ZfBR 1984, 255).

    Er hat (seinerzeit) die genannte Entscheidung vom 9. April 1976 (a.a.O.) auf den Wortlaut und den Zweck des Bodenverkehrsrechts in der Fassung des Bundesbaugesetzes von 1960 gestützt.

  • BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
  • BGH, 11.10.1984 - III ZR 27/83

    Amtspflichten der Gemeinde gegenüber einem Bauwilligen

  • BVerwG, 09.03.1990 - 4 B 145.88

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach Erteilung einer fiktiven

  • BVerwG, 26.10.1979 - 4 C 22.77

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflassungsgenehmigung - Voraussetzungen

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 75.82

    Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II.

  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 48.75

    Bodenverkehrsrecht - Rücknahme einer Bodenverkehrsgenehmigung - Bindungswirkung

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 4.81

    Versagung der Teilungsgenehmigung wegen Mißbrauchs (§ 20 Abs. 2 Satz 2) auch im

  • OVG Berlin, 13.06.1991 - 2 B 35.88

    Bauplanungsrecht, - Teilung eines Grundstücks im Planbereich, -

  • OVG Niedersachsen, 23.09.1991 - 6 L 46/90

    Vergrößerung; Erweiterung; Grundstück; Teilfläche; Fläche

  • BVerwG, 15.07.1986 - 4 B 127.86

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VGH Bayern, 17.03.1992 - 2 B 90.2434

    Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § 19

  • VGH Hessen, 14.04.1987 - 4 UE 2842/84

    Nachbarklage gegen eine Teilungsgenehmigung

  • VGH Bayern, 29.06.1979 - 148 II 78

    Zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem BBauG

  • BVerwG, 24.04.1985 - 4 B 69.85

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

  • BVerwG, 09.08.1982 - 4 B 89.82

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung bezüglich der Bebaubarkeit eines

  • BVerwG, 04.08.1978 - 4 B 47.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 04.07.1977 - 4 B 81.77

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung einer

  • BVerwG, 21.11.1978 - 4 B 118.78

    Erforderlichkeit einer Bodenverkehrsgenehmigung - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 05.08.1976 - 4 B 58.76

    Offenlegung der Bebauungsabsicht

  • BGH, 20.03.1992 - V ZR 12/91

    Angebot eines Grundstücks zum Kauf - Verpflichtung zur Erwirkung einer

  • BVerwG, 06.02.1984 - 4 B 169.83

    Bebauung eines gepachteten Grundstücks durch den Pächter -

  • BVerwG, 25.08.1978 - 7 B 123.77

    Kanalanschlussbeitrag - Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheides

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.04.1976 - 1 Ws 183/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2379
OLG Hamburg, 08.04.1976 - 1 Ws 183/76 (https://dejure.org/1976,2379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.1976 - 1 Ws 183/76 (https://dejure.org/1976,2379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 1976 - 1 Ws 183/76 (https://dejure.org/1976,2379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 2030 (Ls.)
  • NJW 1977, 210 (Ls.)
  • MDR 1977, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 236/54

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.04.1976 - 1 Ws 183/76
    Die Haftbeschwerde des Angeklagten H. B. gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg (160 Gs 431/75) vom 21. Juni 1975 ist gegenstandslos, nachdem der Senat heute die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kleinen Strafkammer 1 des Landgerichts Hamburg - (41) 165/75 - vom 28. Oktober 1975 verworfen hat, das Urteil damit rechtskräftig geworden ist und die Haft nunmehr als Strafhaft gilt (§ 450 Abs. 2 StPO, Nr. 91 Abs. 1 Ziff. 1 UVollzO; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl. Anm. II 10 zu § 120 StPO ; BVerfGE 9, 161 [BVerfG 03.02.1959 - 1 BvR 236/54] ).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

    Denn mit der durch Verwerfung der Revision eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 03.09.2007 ist die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft unmittelbar in Strafhaft übergegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung (BGHSt 38, 63; BGH bei Kusch, NStZ 1993, 31; OLG Hamm, 2. Strafsenat, StV 2002, 209; OLG Hamburg NJW 77, 210; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 120, Rdnr. 15; Boujong in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 120, Rdnr. 22).
  • OLG Celle, 03.01.1989 - 3 Ws 394/88
    Entsprechendes gilt, soweit früher auch von anderen Gerichten die Auffassung vertreten worden ist, die Unzulässigkeit könne rückwirkend nicht beseitigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, JMBI NRW 1986, 34.35; OLG Hamm, MDR 1977, 69; OLG Hamburg, NJW 1976, 250 ..).
  • OLG Hamburg, 09.05.1977 - 1 Ws 196/77

    Erledigung eines Haftbefehls mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung ;

    An sich braucht der Haftbefehl dann auch nicht mehr aufgehoben zu werden; Die Untersuchungshaft geht in Strafhaft über, auch wenn die förmliche Einleitung der Strafvollstreckung erst nachfolgt (OLG Hamburg NJW 1977, 210 [OLG Hamburg 08.04.1976 - 1 Ws 183/76] ; Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. Anm. II 10 (Dünnebier) zu § 120; Kleinknecht StPO 33. Aufl. Rz. 3 zu § 120 und Rz. 4 zu § 450).
  • OLG Stuttgart, 30.01.1984 - 1 Ws 397/83

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines für gegenstandslos erklärten Haftbefehls und

    In diesen Fällen hat sich der die Untersuchungshaft anordnende Haftbefehl erledigt, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedürfte (BVerfGE 9, 160; OLG Hamburg NJW 1977, 210 [OLG Hamburg 08.04.1976 - 1 Ws 183/76] ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.08.1976 - 2 Ws 238/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,3345
OLG Hamm, 30.08.1976 - 2 Ws 238/76 (https://dejure.org/1976,3345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.1976 - 2 Ws 238/76 (https://dejure.org/1976,3345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 1976 - 2 Ws 238/76 (https://dejure.org/1976,3345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Verfügung des Vorsitzenden über die Länge der Erklärungsfrist mit der Beschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 210
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.1976 - 2 Ws 238/76
    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, schließt aber das Gesetz entgegen dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde auch in gewissen Fällen stillschweigend aus (vgl. hierzu z.B. BGHSt 10, 88, 91 ; Kleinknecht, StPO, 32. Aufl., § 304, Anm. 3); vgl. auch Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 304, Anm. KMR, StPO, 6. Aufl., § 304, Anm. 1).
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