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   BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76   

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BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76 (https://dejure.org/1977,744)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1977 - 3 StR 500/76 (https://dejure.org/1977,744)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1977 - 3 StR 500/76 (https://dejure.org/1977,744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einlegung eines Rechtsmittels unter dem Namen von mehr als drei in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten - Strafprozessvollmacht, die auf vier in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte ausgestellt ist - Verteidigung durch vier in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 124
  • NJW 1977, 910
  • MDR 1977, 503
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.1976 - StB 8/76

    Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - Zulässigkeit einer von dem im

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Mit Rücksicht auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1547 = MDR 1976, 686), mit dem dieses seine frühere Auffassung im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) dahin modifiziert hatte, daß eine Verletzung des § 146 StPO (und dementsprechend eine solche des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führe, gab der Senat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. August 1976 - 3 StR 213/76 - zur eigenen Entscheidung zurück, um diesem Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsmeinung zu geben.

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 27. Februar und 12. Mai 1976 (BGHSt 26, 291 und 335) und in dem Beschluß vom 18. August 1976 sowie durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (a.a.O.) gehindert.

    Erst mit dessen Zurückweisung wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung durch ihn evident und damit für das Verfahren, gegebenenfalls auch bereits für eine Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung und damit zur Zurückweisung gegeben hatte, wirksam (BGHSt 26, 291, 294; 335, 337).

    Was der erkennende Senat zur Zurückweisung eines Verteidigers und zu deren Wirkung ausgeführt hat, gilt auch für eine solche - vom 2. Strafsenat getroffene - ausdrückliche Feststellung, daß ein Fall der unzulässigen gemeinschaftlichen Verteidigung nach § 146 StPO vorliegt; auch mit ihr werden die vom Gesetzgeber erstrebten klaren Verhältnisse geschaffen, die Unzulässigkeit der Verteidigung wird auch dadurch evident (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 335, 337).

  • BGH, 30.06.1976 - 2 StR 44/76

    Zulässigkeit einer gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter -

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Die zu § 146 StPO ergangene Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1976, der bei der Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittels Einlegung und Begründung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger gleich behandelt (BGHSt 26, 367, 373), - obgleich sich ein etwaiger Interessenwiderstreit in der Person eines Verteidigers zu Lasten des Mandanten wohl bei der Rechtsmittelbegründung (vgl. BGHSt 26, 335, 337/338), nicht aber bei der Einlegung des Rechtsmittels auswirken kann - ist zu § 146 StPO ergangen.

    Eine stärkere Wirkung als § 146 StPO kann auch § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht entfalten (vgl. BGHSt 26, 367, 369 unter II 1).

    Diese vom Oberlandesgericht Düsseldorf teilweise mißverstandene Rechtsprechung des Senats ist auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, durch den Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 367) "teilweise überholt und in ihr Gegenteil modifiziert worden".

  • BayObLG, 07.04.1976 - RReg. 1 St 59/76

    Wahl von mehr als drei Verteidigern

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Mit Rücksicht auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1547 = MDR 1976, 686), mit dem dieses seine frühere Auffassung im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) dahin modifiziert hatte, daß eine Verletzung des § 146 StPO (und dementsprechend eine solche des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führe, gab der Senat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. August 1976 - 3 StR 213/76 - zur eigenen Entscheidung zurück, um diesem Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsmeinung zu geben.

    Das Oberlandesgericht sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 27. Februar und 12. Mai 1976 (BGHSt 26, 291 und 335) und in dem Beschluß vom 18. August 1976 sowie durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (a.a.O.) gehindert.

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Das Oberlandesgericht geht zunächst zu Recht davon aus, daß nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 137 StPO auch für das Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt (zur Frage der Geltung des § 146 StPO im Bußgeldverfahren vgl. BVerfG NJW 1975, 1013 und BGH NJW 1977, 156).
  • BGH, 12.05.1976 - 3 StR 100/76

    Revisionsbegründung durch einen nach § 146 Strafprozessordnung (StPO)

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Die zu § 146 StPO ergangene Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 1976, der bei der Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittels Einlegung und Begründung durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger gleich behandelt (BGHSt 26, 367, 373), - obgleich sich ein etwaiger Interessenwiderstreit in der Person eines Verteidigers zu Lasten des Mandanten wohl bei der Rechtsmittelbegründung (vgl. BGHSt 26, 335, 337/338), nicht aber bei der Einlegung des Rechtsmittels auswirken kann - ist zu § 146 StPO ergangen.
  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Zwar rechtfertigt die Tatsache allein, daß in der Vollmachtsurkunde keiner der darin genannten vier Rechtsanwälte durch Streichung seines Namens oder in anderer Weise ausgeschlossen wird (Bl. 15 d.A.), noch nicht die Annahme, daß alle vier einen Auftrag zur Übernahme der Verteidigung auch angenommen hätten (vgl. BVerfG NJW 1977, 99, 100 r.Sp.).
  • BGH, 13.10.1976 - 3 StR 100/76

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Verbot gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1976 (BGHSt 27, 22 = NJW 1977, 115) hingewiesen.
  • BGH, 14.10.1976 - KRB 1/76

    Zulässigkeit der Verteidigung mehrerer Betroffener durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Das Oberlandesgericht geht zunächst zu Recht davon aus, daß nach § 46 Abs. 1 OWiG die Vorschrift des § 137 StPO auch für das Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gilt (zur Frage der Geltung des § 146 StPO im Bußgeldverfahren vgl. BVerfG NJW 1975, 1013 und BGH NJW 1977, 156).
  • BGH, 18.08.1976 - 3 StR 213/76

    Wirksame Rechtsmitteleinlegung durch einen Verteidiger bei Ausschluß desselben

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Mit Rücksicht auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. April 1976 (NJW 1976, 1547 = MDR 1976, 686), mit dem dieses seine frühere Auffassung im Anschluß an die Entscheidung des Senats vom 27. Februar 1976 (BGHSt 26, 291) dahin modifiziert hatte, daß eine Verletzung des § 146 StPO (und dementsprechend eine solche des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung führe, gab der Senat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluß vom 18. August 1976 - 3 StR 213/76 - zur eigenen Entscheidung zurück, um diesem Gelegenheit zur Überprüfung seiner Rechtsmeinung zu geben.
  • BayObLG, 12.01.1976 - 1 ObOWi 449/75

    Unzulässige Wahl von mehr als drei Rechtsanwälten zu Verteidigern

    Auszug aus BGH, 16.02.1977 - 3 StR 500/76
    Es hatte daher bereits mit Beschluß vom 26. März 1976 (JZ 1976, 491) im Hinblick auf die entgegenstehenden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Oktober 1975 (NJW 1976, 156) und vom 12. Januar 1976 (NJW 1976, 861 - MDR 1976, 422) dem Bundesgerichtshof diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 15.10.1975 - RReg. 1 St 336/75

    Unzulässige Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen Rechtsanwalt

  • OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers;

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  • OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung

    Insbesondere lässt sich nicht aus § 137 Abs. 1 S. 2 StPO, wonach die Zahl der gewählten Verteidiger drei nicht übersteigen darf, herleiten, einem Beschuldigten könnten bis zu drei Verteidiger beigeordnet werden; § 137 Abs. 1 S. 2 StPO soll nämlich lediglich verhindern, dass durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern das Verfahren verschleppt oder vereitelt wird (vgl. BGHSt 27, 124, 128; BVerfGE 39, 156, 163).
  • BGH, 27.05.1986 - KRB 3/86

    Gemeinschaftlicher Verteidiger - Einspruch - Bußgeldbescheid -

    Prozeßhandlungen eines gemeinsamen Verteidigers sind nach § 146 StPO nicht schon kraft Gesetzes unzulässig, sie können allenfalls nach Zurückweisung des Verteidigers unwirksam werden (vgl. BGHSt 26, 291, 294; 27, 124 ff; 28, 67, 68 [BGH 21.06.1978 - StB 132/78]; BGH NJW 1984, 2372).
  • BVerwG, 14.12.1984 - 1 D 93.84

    Verbot der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen

    Das hat zur Folge, daß mit der Zurückweisung Rechtsanwalts T. die von diesem eingelegte Berufung ihre rechtliche Wirksamkeit rückwirkend verliert (vgl. BGHSt 26, 335 [337]; 27, 124 [130]).
  • OLG Köln, 29.03.1983 - 3 Ss 191/83

    Eintritt der Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid; Verteidigung von

    Der Verstoß gegen § 146 StPO führt nun aber nicht kraft Gesetzes zur Unzulässigkeit der Verteidigung und zur Unwirksamkeit einer von den Verteidigern vorgenommenen Prozeßhandlung; erst mit der Zurückweisung des Verteidigers wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung evident und damit für das Verfahren wirksam (BGHSt 26, 291, 26, 335; BGH NJW 1977, 910, 911 [BGH 16.02.1977 - 3 StR 500/76] ).
  • LG Bielefeld, 25.11.2016 - 8 Qs 436/16
    Dies kann im Wege des Nachverfahrens gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 33a StPO erfolgen (BGHSt 27, 127 (130) [BGH 16.02.1977 - 3 StR 500/76]; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 31.07.2008 - 3 Ws 271/08).
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