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   BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75   

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https://dejure.org/1978,136
BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75 (https://dejure.org/1978,136)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1978 - VI ZR 164/75 (https://dejure.org/1978,136)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 (https://dejure.org/1978,136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Linienbusses

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsreserve - Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs - Ausfall eines beschädigten Fahrzeugs - Nutzungsausfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 249, 252
    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines Linienbusses

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 199
  • NJW 1978, 812
  • MDR 1978, 567
  • VersR 1978, 374
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; st. Rspr.) hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).

    Die schwierige Aufgabe, die reine Gebrauchsentbehrung nach allgemeinen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 214), stellt sich also erst, wo eine solche konkret bezifferbare Schadensauswirkung fehlt.

    Denn entweder hätten aus der Sicht der nunmehr geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen des Rückgriffs auf die allgemeine Betriebsreserve Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug anerkannt werden müssen oder aber es wären, soweit eine Lücke blieb, nach den in BGHZ 56, 214 entwickelten Grundsätzen jedenfalls die entsprechenden Vorhaltekosten für das zeitweise ungenutzte Schadensfahrzeug zu ersetzen gewesen.

    Die Klägerin missversteht das Senatsurteil BGHZ 56, 214, wenn sie meint, auch ihr müsse nach dessen Leitsatz ein "maßvoller Zuschlag" zu den Vorhaltekosten zugesprochen werden.

  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden - etwa durch Verlust von Einnahmen, durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder durch arbeits- und kostenaufwendige Behelfsmaßnahmen - zu vermeiden, hat der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 32, 280 (284 ff) bejaht (vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170).

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14. Oktober 1975 (a. a. O. S. 174) erwogen, dass eine getrennte Vorhaltung von Fahrzeugen für fremdverschuldete und für andere Ausfälle wirtschaftlich eher fernliegt und es daher genügen sollte, dass der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte, und dass sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat.

    Denn die dortige Entscheidung ist ersichtlich in besonderem Maße den im Einzelfall getroffenen Feststellungen verhaftet (vgl. schon Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 a. a. O. S. 170 r. Sp).

    Der Fall liegt also - abgesehen von der hier zu bejahenden Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug - ebenso, wie wenn der Klägerin ein ansonsten brachliegendes Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 a. a. O.).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; st. Rspr.) hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).

    Die "Möglichkeit", den Entbehrungsschaden "abstrakt" zu berechnen (Senatsurteil BGHZ 45, 212, 216) bedeutet insoweit keine Wahlmöglichkeit, sondern tritt allenfalls hilfsweise da ein, wo es infolge besonderer persönlicher Anstrengungen oder Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen ist (vgl. auch Kötz a. a. O. S. 215).

    Der Senat hat zwar in BGHZ 45, 212, 221 gesagt, für den Ausfall eines zu Erwerbs zwecken benutzten Wagens könne nicht nebeneinander Nutzungsausfall und Gewinnentgang verlangt werden; sollte diese Bemerkung indessen dahin verstanden werden können, immerhin könne Nutzungsausfall anstelle des Gewinnentgangs (oder hier: der Vorhaltekosten) verlangt werden, würde der Senat hieran nicht festhalten.

  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Dass ein Reservefahrzeug eigens für fremdverschuldete Unfälle gehalten wurde, ist nicht erforderlich (Abweichung von BGHZ 32, 280).

    Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden - etwa durch Verlust von Einnahmen, durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder durch arbeits- und kostenaufwendige Behelfsmaßnahmen - zu vermeiden, hat der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 32, 280 (284 ff) bejaht (vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74 - VersR 1976, 170).

    Überdies bestehen im Ergebnis gegen die damalige Entscheidung des III. Zivilsenats, die auch nur die dort von der Klägerin unter Hinweis auf BGHZ 32, 280 begehrten Vorhaltekosten zugebilligt hat, keine Bedenken.

  • BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64

    Ersatz von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    aa) Eine Entschädigung für zeitweise entgangene Gebrauchsvorteile (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; st. Rspr.) hat der Bundesgerichtshof allerdings, soweit ersichtlich, nur bei privatgenutzten Personenkraftwagen zuerkannt (inwieweit das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - VersR 1966, 192 - Linienomnibus - davon eine Ausnahme macht, wird unten erörtert werden).

    Ob der Senat unter diesen Gesichtspunkten allen Erwägungen im Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Dezember 1965 a. a. O. folgen könnte (dazu kritisch schon Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. TZ 1224), und ob diese nicht jedenfalls ihre Motivation teilweise dadurch verlieren, dass der erkennende Senat nunmehr die allzustrengen Anforderungen aufgibt, die er früher an die Anerkennung des Anspruchs auf Vorhalte kosten für ein Fahrzeug aus der Betriebsreserve gestellt hat (oben zu II 1), braucht nicht abschließend geprüft zu werden.

  • KG, 18.12.1975 - 22 U 1701/75

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Lückenfall

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Wo allerdings das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke (anders bei gleichzeitiger privater Nutzung, vgl. OLG München MDR 75, 755 und KG DAR 1976, 296, 297), wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, und zwar entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten.
  • OLG München, 07.02.1975 - 10 U 3517/74
    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Wo allerdings das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke (anders bei gleichzeitiger privater Nutzung, vgl. OLG München MDR 75, 755 und KG DAR 1976, 296, 297), wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen, und zwar entweder durch den Entgang von sonst zu erwartenden Einnahmen (§ 252 BGB) oder über die mit einer Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten.
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    So mag etwa der zeitweilige Ausfall eines innerbetrieblichen Direktionswagens, für den kein Mietfahrzeug als zeitweiliger Ersatz beschafft wird, durch zeitraubende und lästige Sonderbemühungen von Unternehmer und Personal aufgefangen werden; diese aber müssen, auch soweit sie nicht zusätzlich vergütet werden, nicht dem Schädiger zugute kommen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - VersR 1970, 547; für ähnliche Erwägungen hinsichtlich eines polizeilichen Streifenwagens vgl. AG Köln VersR 1973, 630).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Auch braucht sich die Klägerin Fehler des beauftragten Reparaturunternehmens abgesehen vom Fall eines hier nicht festgestellten Auswahlverschuldens den Beklagten gegenüber nicht anrechnen zu lassen (BGHZ 63, 182).
  • OLG Bremen, 18.06.1975 - 3 U 91/73
    Auszug aus BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
    Diese Entscheidung (das Berufungsurteil ist insoweit in VersR 1976, 665 abgedruckt) hat mindestens im Ergebnis gegenüber den Revisionsangriffen beider Parteien rechtlichen Bestand.
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

  • AG Köln, 12.11.1971 - 142 C 103/71
  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehme (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 199, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737).

    Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203).

  • BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

    aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).

    Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18 f.).

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