Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.07.1980

Rechtsprechung
   BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79   

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BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79 (https://dejure.org/1980,318)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1980 - 5 StR 464/79 (https://dejure.org/1980,318)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 (https://dejure.org/1980,318)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des Gerichts - Kriterien für eine angemessene Frist zur Überprüfung der Gerichtsbesetzung - Folgen der Mitwirkung eines nicht im Geschäftsverteilungsplan dafür vorgesehenen Richters bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 283
  • NJW 1980, 2364
  • MDR 1980, 863
  • NStZ 1981, 31 (Ls.)
  • StV 1981, 6
  • JR 1981, 122
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.12.1979 - 5 StR 337/79

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Fehlerhafte Wahl und Teilnahme von

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 VwVfG): So wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181, 184), oder wenn die Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium und deshalb nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37, 39, 40); ferner wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (BGHSt 26, 393, 395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) wählt.

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79] ausgeführt hat, durfte der Schöffenwahlausschuß dieses Amtsgerichts die Hilfsschöffen nur aus den Vorschlagslisten seines Bezirks wählen.

  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 511/76

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen versuchten schweren

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 VwVfG): So wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181, 184), oder wenn die Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium und deshalb nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37, 39, 40); ferner wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (BGHSt 26, 393, 395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) wählt.
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Die von dem Verteidiger des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Umstände ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 30, 332; Beschluß des Senats vom 12. Februar 1980 - 5 StR 810/79 -).
  • BGH, 02.12.1958 - 1 StR 375/58

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste aufgrund von Fraktionsvorschlägen;

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Sie kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welchen Verwaltungsbeamten sie mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Mitglied des Schöffenwahlausschusses beauftragen will (BGHSt 12, 197, 203).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Um dem Senat die Möglichkeit einer Nachprüfung der Verfahrensrüge zu geben (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340), hätte die Revision mitteilen müssen, aus welcher Vorschlagsliste der Schöffenwahlausschuß ihn gewählt hat.
  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Die Revision übersieht damit, daß sich Schäfer für seine Meinung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 26, 206, 207 bezieht.
  • BGH, 12.02.1980 - 5 StR 810/79

    Wirkungen einer Zustellung eines Urteils an einen weiteren Verteidiger auf den

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Die von dem Verteidiger des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Umstände ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 30, 332; Beschluß des Senats vom 12. Februar 1980 - 5 StR 810/79 -).
  • BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64

    Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. die entsprechende Regelung in § 44 Abs. 1 VwVfG): So wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181, 184), oder wenn die Vertrauenspersonen von einem unzuständigen Gremium und deshalb nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37, 39, 40); ferner wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (BGHSt 26, 393, 395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144 [BGH 04.12.1979 - 5 StR 337/79]) wählt.
  • BGH, 24.04.1979 - 5 StR 513/78

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH Urteil vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78 -).
  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79
    Um dem Senat die Möglichkeit einer Nachprüfung der Verfahrensrüge zu geben (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340), hätte die Revision mitteilen müssen, aus welcher Vorschlagsliste der Schöffenwahlausschuß ihn gewählt hat.
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 114/71

    Keine Schöffenwahl, solange nicht alle Vertrauenspersonen bestellt sind

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • BVerwG, 09.11.1984 - 1 WB 32.82

    Besetzung der Wehrdienstgerichte - Ehrenamtliche Richter - Organisation der

    Einen schwerwiegenden Fehler stellt das Übersehen von Mehrfachbenennungen jedenfalls nicht dar (vgl. dazu BGHSt 29, 283, 287).

    Insbesondere können in ihnen keine Entscheidungen oder Wahlakte gesehen werden, die in gesonderten Verfahren geprüft werden können und im übrigen von den Spruchgerichten hingenommen werden müßten (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl.§ 28 RdNr. 1 a; Redeker/von Oertzen, VwGO 7. Aufl.§ 28 RdNr. 2; Kopp. VwGO 6. Aufl.§ 28 RdNr. 5; BGHSt 22, 122; 29, 283, 287).

  • BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91

    Rüge der nicht wirksamen Wahl der Schöffen - Voraussetzungen für die Ungültigkeit

    Ungültig ist eine Schöffenwahl nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. BVerfGE 31, 181, 183; BGHSt 29, 283, 287; 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]; 33, 126, 127; 33, 261, 268 [BGH 19.06.1985 - 2 StR 197/85]; 35, 190, 193).

    Dagegen ist die Wahl - trotz eines Verstoßes gegen das Gesetz - als wirksam angesehen worden, wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft besetzt war (BGHSt 26, 206, 207; 29, 283, 287; BGH Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 210/84 - S. 5; insofern überholt BGHSt 20, 37, 40), wenn die Vorschlagsliste einer einzelnen Gemeinde fehlte (BGKSt 33, 290, 292) oder wenn die Schöffen für die großen und kleinen Strafkammern getrennt gewählt wurden (BGH GA 1976, 141).

  • BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88

    Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör -

    Dies versteht sich für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Wahlausschuß durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt durch den Präsidenten von selbst (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juni 1980 - 5 StR 464/79 - BGHSt 29, 284 ).
  • OLG Stuttgart, 30.05.1985 - 4 VAs 30/85

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ungültigkeitserklärung einer Schöffenwahl;

    Hierauf komme es jedoch an, denn die Aufgabe, die das Gesetz ( § 38 ff. GVG ) dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem des Schöffenwahlausschusses zuweise, gehöre nach gesicherter Rechtsprechung (BGHSt 29, 284, 287) [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79] zu den Geschäften der gerichtlichen Selbstverwaltung und sei in richterlicher Eigenschaft wahrzunehmen.

    Zumindest die vom Antragsteller beanstandete Teilnahme des Richters am Amtsgericht Ki. als Vorsitzendem an der Schöffenwahl ist nicht der Justizverwaltung, sondern der Rechtsprechung zuzurechnen (Kissel § 40 GVG Rdnr. 3; BGHSt 29, 284, 287) [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79] und schon deshalb der Nachprüfung durch den Senat entzogen.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (in BGHSt 29, 284, 287) [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79] eine derartige Anfechtbarkeit nicht bejaht, sondern deren Zulässigkeit gerade offengelassen.

  • BGH, 19.08.1987 - 2 StR 160/87

    Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung - Mitteilung der Besetzung

    Zum einen hat der Antragsteller das Recht, die Gerichtsbesetzung in jeder Hinsicht zu prüfen (vgl. BGHSt 29, 283, 285).

    Die zeitlich nicht ausreichende Unterbrechung steht ihrer Ablehnung gleich (BGHSt 29, 283, 284).

  • BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96

    Dauer der Auslegung von Vorschlagslisten für die Schöffenwahl

    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 114/86

    Verteilung der Hauptschöffenplätze: Berücksichtigung des Bezirks einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 GVG führt (u.a. BGHSt 25, 66, 71 [BGH 27.10.1972 - 2 StR 105/70]; 26, 206, 208 ff [BGH 14.10.1975 - 1 StR 108/75]; 27, 105, 107 [BGH 26.01.1977 - 2 StR 613/76]; 29, 283, 287 f [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79]; 33, 290, 292 ff [BGH 13.08.1985 - 1 StR 330/85]).

    Aus dem Fehler, der hier dem Landgerichtspräsidenten unterlaufen ist, läßt sich eine vorschriftswidrige Besetzung nicht herleiten, denn dieser Fehler wiegt nicht schwer (vgl. BGHSt 29, 283, 287 f) [BGH 10.06.1980 - 5 StR 464/79].

  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 327/84

    Auslosung der Schöffen durch den dazu berufenen Ausschuss als wirksame

    Es handelt sich nicht etwa nur um einen Fehler innerhalb des Verfahrens der Schöffenwahl (vgl. dazu BGHSt 26, 206; 29, 283); vielmehr hat eine Wahl im Rechtssinne nicht stattgefunden.
  • BGH, 22.02.2000 - 4 StR 446/99

    Vergewaltigung - Tenorierung; Besetzungsrüge; Schöffenwahl; Beteiligung aller

    Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilfsschöffen bei dem Landgericht Neubrandenburg an einem besonders schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet und deshalb ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus beanstandet, daß bei der Verteilung der Geschäfte auch eine "Vorschaltstelle" mitwirkt, deren Tätigkeit nicht im Geschäftsverteilungsplan, sondern lediglich in einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten geregelt ist, ist die Rüge unzulässig, weil nicht vorgetragen wird, daß ein entsprechender Einwand nach § 222 b StPO erhoben worden wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. mit §§ 222 b Abs. 1 Satz 2 und 3, 338 Nr. 1 lit. b StPO; vgl. BGH JR 1981, 122; BGH StV 1986, 516; BGH Beschluß vom 23. Februar 1988 - 5 StR 582/87 - und Beschluß vom.
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 98/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83

    Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung;

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 404/96

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts - Voraussetzungen für

  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 256.86

    Asylrecht - Staatsschutzbestimmung - Bestrafung - Politische Verfolgung -

  • OLG Hamm, 09.05.2003 - 35 U 59/02

    Ausnutzen fremden Vertragsbruchs

  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

  • BGH, 13.08.1986 - 2 StR 120/86

    Besetzung der Strafkammer - Wahlausschuß - Unvollständige Bezirksliste -

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 141.86

    Ehrenamtlicher Richter - Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Wahlverfahren

  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 283.86

    Ehrenamtlicher Richter - Fehlerhafte Wahl - Vorschriftsmäßige Besetzung des

  • BVerwG, 28.04.1988 - 9 CB 21.88

    Fehlerhaftigkeit eines Wahlverfahrens von ehrenamtlichen Richtern durch die

  • LSG Hessen, 09.07.1985 - L 2 J 719/81

    Berufung; Ernennung; Richter; Landesregierung; Ehrenamtlich; Vorschlaglisten;

  • BGH, 28.10.1980 - 1 StR 235/80

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zum Zwecke der Nachholung

  • BVerwG, 28.04.1988 - 9 CB 16.88

    Besetzung eines Berufungsgerichts - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 31.03.1988 - 9 CB 31.88

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 01.06.1988 - 9 CB 11.88

    Mitwirkung aus einer fehlerhaften Wahl hervorgegangener ehrenamtlicher Richter am

  • BGH, 04.10.1988 - 5 StR 374/88

    Begründung der Revision mit der Blindheit eines Schöffen

  • BGH, 21.01.1981 - 2 StR 461/80

    Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Revision wegen Bestellung

  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 210/84

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Vorschlagslisten für Schöffen

  • BGH, 08.03.1983 - 5 StR 38/83

    Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erhebung einer Besetzungsrüge

  • BGH, 27.01.1981 - 5 StR 746/80

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 616/80

    Rechtliche Wirkungen von Schüssen aus einer Entfernung von einem Meter auf die

  • BGH, 31.07.1985 - 2 StR 443/85

    Nicht ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts

  • BGH, 10.10.1984 - 2 StR 530/84

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - Gleichstellung von

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 347/80
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 318/80

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines Vollrausches oder einer Schuldunfähigkeit allein

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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79   

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BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1980 - 5 StR 686/79 (https://dejure.org/1980,890)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Übergang des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid vor der Hauptverhandlung - Wirksame Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren - Ersatz des ...

  • rechtsportal.de

    OWiG § 71, § 81

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 29, 305
  • NJW 1980, 2364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 30.01.1975 - 1 ObOWi 2/75

    Kraftwagen; Gehweg; Parken; Mitbenutzung; Bodenmarkierung; Verkehrszeichen;

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 1/75">2 St 1/75 - (BayObLGSt 1975, 4 = MDR 1975, 515 - JR 1976, 209 mit Anm. Göhler = VRS 48, 448) gehindert.
  • BayObLG, 05.10.1977 - RReg. 2 St 303/77

    Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 303/77">2 St 303/77 - (BayObLGSt 1977, 161 = Rpfleger 1978, 27 - VRS 54, 294) in Widerspruch setzen, der die angeführte Ansicht bestätigt hat.
  • BayObLG, 23.01.1975 - RReg. 2 St 1/75

    Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    2 St 1/75">2 St 1/75 - (BayObLGSt 1975, 4 = MDR 1975, 515 - JR 1976, 209 mit Anm. Göhler = VRS 48, 448) gehindert.
  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    Daß das Oberlandesgericht Celle über eine Sprungrevision nach § 335 StPO zu entscheiden hat, die in § 121 Abs. 2 GVG nicht besonders erwähnt ist, berührt die Vorlagepflicht nicht (BGHSt 2, 63, 64, 65).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BGH, 08.07.1980 - 5 StR 686/79
    Der Strafbefehl ergeht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwar in einem "summarischen Verfahren" (BVerfGE 3, 248, 253), jedoch auf Grund einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292

    Widerruf einer Maklererlaubnis

    Weil der Strafbefehl auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gem. § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 (307)), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 (248 ff.) m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG Urt. v. 26.9.2002 - 3 C 37/01, BeckRS 2003, 20030, beck-online).
  • OLG Köln, 15.01.2002 - Ss 456/01

    Wirksame Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren trotz

    Nach dem Hinweis gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch das Amtsgericht konnte der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden (BGHSt 29, 305).

    Denn auch bei Annahme einer unbedingten Pflicht führt die Nichtbefolgung nicht zur Unwirksamkeit der Überleitung (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 28; Göhler a. a. O., § 81 Rn. 19; vgl. auch BGHSt 29, 305 [in dieser Entscheidung ist der BGH von einer wirksamen Überleitung des Strafverfahrens ausgegangen, obwohl sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war]; anderer Ansicht LG Traunstein NJW 1982, 1826; LG Kaiserslautern NJW 1987, 966: Unwirksamkeit des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, weil dieser für den Betroffenen und seinen Verteidiger überraschend kam).

    Bei der Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) handelt es sich um eine Maßnahme des Gerichts, die in ihrer Bedeutung für den Betroffenen und das weitere Verfahren dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses gleich kommt (Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 18, 9; vgl. BGHSt 29, 305).

    Die hier vertretene Auffassung dient zugleich der zügigen Erledigung der Sache (vgl. BGH NJW 1980, 2364).

  • OLG Bamberg, 24.06.2013 - 3 Ss OWi 824/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Überleitung in das Strafverfahren; Anwendung der

    Mit dem gerichtlichen Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, dass auch eine Verurteilung "auf Grund eines Strafgesetzes" in Betracht komme, wird das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich in das Strafverfahren übergleitet; zugleich erhält der (bislang) 'Betroffene' gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" (Anschluss an (BGHSt 29, 305/308).

    3 1. Mit dem vom Amtsgericht unter dem 21.11.2012 nach Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 28.09.2012 zusammen mit der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins an den Betroffenen (und seinen Verteidiger) erteilten Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG, wonach "auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 3161, II StGB in Betracht" komme, ist das Bußgeldverfahren endgültig, d.h. unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 29, 305/308) in das Strafverfahren übergeleitet worden; zugleich erhielt hierdurch der (bislang) "Betroffene" gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG "die Rechtsstellung des Angeklagten" , worauf das Amtsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat.

  • OLG Stuttgart, 30.01.2006 - 1 Ss 5/06

    Strafbefehl: Befangenheit bei Hinweis des Gerichts auf Verschärfungsmöglichkeit

    Aus all dem erhellt, dass nach der Einlegung des Einspruchs das allgemeine öffentliche Interesse an einer gerechten Bestrafung nunmehr - anders als im Rahmen der möglicherweise nicht erschöpfenden Beurteilung einer Tat im Strafbefehlsverfahren - uneingeschränkt zu wahren ist und der Angeklagte das Risiko trägt, nach durchgeführter Hauptverhandlung möglicherweise mit einem gegenüber dem Strafbefehl schwerer wiegenden Rechtsfolgenausspruch belegt, insbesondere zu einer höheren Strafe verurteilt zu werden (vgl. BVerfG NJW 1984, 604, 605; BGHSt 29, 305, 308).
  • VG München, 04.03.2008 - M 16 K 06.3357

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" wegen

    Weil der Strafbefehl jedoch aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht (§§ 407, 408 StPO) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält sowie eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und - erhebt der Beschuldigte nicht rechtzeitig Einspruch oder nimmt einen Einspruch zurück - gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann (vgl. BGHSt 29, 305 ), entspricht es gleichwohl ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 m.w.N.), dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem rechtskräftigen Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1977 - BVerwG VII B 190.76 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 S. 45).
  • LG Berlin, 26.02.2008 - 533 Qs 30/08

    Bußgeldverfahren - Übergang zu Strafverfahren

    Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich (vgl. BGHSt 29, S. 305).
  • KG, 07.06.1995 - Kart 10/95

    Bußgeldbescheid; Bußgeldverfahren; Rechtshängig; Rechtshängigkeit;

    Zwar weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, daß der Einspruch nicht mehr wirksam zurückgenommen werden kann, wenn das ursprüngliche Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden ist (vgl. BGHSt 29/305).
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