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   BGH, 27.11.1980 - III ZR 187/79   

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https://dejure.org/1980,2542
BGH, 27.11.1980 - III ZR 187/79 (https://dejure.org/1980,2542)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1980 - III ZR 187/79 (https://dejure.org/1980,2542)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1980 - III ZR 187/79 (https://dejure.org/1980,2542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz von Gebühren für die Beautragung von Rechtsanwälten - Erhöhte Ausgangsgebühr eines Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern - Begrenzung der Ausgangsgebühren bei mehreren Erhöhungen - Bewertung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit - Bemessung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1103
  • MDR 1981, 569
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 5/72

    Gebührenrechtliche Zurechnung eines Schreibens eines Rechtsanwalts in einer

    Auszug aus BGH, 27.11.1980 - III ZR 187/79
    Es hat der Klägerin, ausgehend von dem hier anzuwendenden § 32 BRAGO (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 = NJW 1973, 901, 902 = MDR 1973, 482), der dem Rechtsanwalt einen Anspruch auf eine "halbe Prozeßgebühr" gibt, statt der insgesamt verlangten Gebühren von 25/10 nach der Gebührentabelle nur 15/10 zugesprochen, nämlich 5/10 als "Ausgangsgebühr" und als Erhöhung insgesamt weitere 2 mal 5/10. Dem ist im Ergebnis mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zuzustimmen (OLG Frankfurt JurBüro 1980, 857 = AnwBl. 1980, 260; E.Schneider JurBüro 1979, 1409, 1411; a.A. OLG Düsseldorf AnwBl. 1980, 75; Chemnitz AnwBl. 1980, 364; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang, bei der Berechnung der Mehrvertretungsgebühren, hervorgehoben, daß Satz 1 und Satz 2 des § 6 Abs. 1 BRAGO nicht isoliert zu sehen sind, sondern sachlich zusammengehören (vgl. Urteil vom 27. November 1980 - III ZR 187/79 = NJW 1981, 1103).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 23/06

    (Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde betreffend eine

    So habe z.B. die Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber im Zwangsvollstreckungsverfahren 3/10 von 3/10 (BGH NJW 81, 1103) betragen.
  • LG Augsburg, 23.01.2006 - 5 T 5197/05

    Verfahrensgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde; Festsetzung einer

    So betrug z.B. die Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber im Zwangsvollstreckungsverfahren 3/10 von 3/10 (BGH NJW 81, 1103).
  • OLG München, 07.03.2006 - 32 Wx 26/06

    Kostenfestsetzung für ein weiteres Beschwerdeverfahren in einem

    So habe z.B. die Gebührenerhöhung für einen weiteren Auftraggeber im Zwangsvollstreckungsverfahren 3/10 von 3/10 (BGH NJW 81, 1103) betragen.
  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2003 - 4 Ko 6/03

    Kostenerstattung; Erhöhung der Geschäftsgebühr nach § 41 Abs. 6 Satz 1 StBGebV;

    In die selbe Richtung weist im Übrigen die "Amtliche Begründung zu § 41" (abgedruckt bei Eggesiecker, Honorar für Steuerberatung, 1989, Seite 1085 - Tz 41.001 -), wo es heißt: "Die Regelung in Absatz 6 entspricht im Grundsatz der Vorschrift des § 6 Abs. 1 BRAGO ." Hinsichtlich dieser für Rechtsanwälte anzuwendenden Parallelvorschrift des § 6 Abs. 1 BRAGO (i.V. mit § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ) ist aber ebenfalls anerkannt, dass die Erhöhung der Geschäftsgebühr nicht abstrakt von der vollen Gebühr, sondern nach der jeweils verdienten konkreten Geschäftsgebühr (Ausgangsgebühr) zu berechnen ist (vgl. das BGH-Urteil vom 27.11.1980 III ZR 187, 79, NJW 1981, 1103; Eggesiecker, a.a.O., S. 371 - Tz 6.250 - Tipke/Kruse - a.a.O., FGO § 139 Tz 56; Gräber/Ruban, FGO , 5. Auflage, § 139 Tz 22).
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