Rechtsprechung
OLG Bremen, 25.07.1980 - Ss (Z) 106/80, Ss 106/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhängung einer Geldbuße wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bremen-Blumenthal, 05.03.1980 - 3c OWi 64 Js (B) 34/80
- OLG Bremen, 25.07.1980 - Ss (Z) 106/80, Ss 106/80
Papierfundstellen
- NJW 1981, 2827
- StV 1982, 160
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 06.11.1906 - II 1032/06
Wird durch das Schweigen des Sitzungsprotokolls bewiesen, daß in der …
Auszug aus OLG Bremen, 25.07.1980 - Ss (Z) 106/80
Es hat von jeher keinem Zweifel unterlegen, daß die Einnahme eines Augenscheins in der Hauptverhandlung als eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO der Niederschrift bedarf und daher nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. RGSt 39, 257; OLG Köln VRS 24, 61; OLG Saarbrücken W 548, 211).
Rechtsprechung
OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit des Vortragens von Tatsachen und Beweismitteln bzgl. der Begründung eines milderen Strafgesetzes i.R.d. Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei bloßem in Betracht kommen der Verwirklichung eines ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 04.09.1980 - 32 Ks 4/75
- OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81
- LG Bremen, 14.01.1986 - 32 Ks 4/75
- OLG Bremen, 04.05.1987 - Ws 102/86
Papierfundstellen
- NJW 1981, 2827 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
Auszug aus OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81
Steht das Wiederaufnahmevorbringen des Verurteilten zu seiner früheren Sachdarstellung in Widerspruch, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nach § 359 Ziffer 5 StPO nämlich regelmäßig voraus, daß er den Wechsel seiner Einlassung überzeugend erklärt (Hans. OLG Bremen, Beschluß - Ws 38/75 - vom 21.3.1975; KG JR 1975, 166 - auf diese Entscheidung wird vom BGH in MDR 1976, 857 [BGH 07.07.1976 - StB 11/74] ausdrücklich für den Wechsel der Einlassung des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren verwiesen). - BGH, 12.11.1980 - 3 StR 385/80
Mord - Niedriger Beweggrund
Auszug aus OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81
Die Möglichkeit anderer Tötungsmotivationen des Beschwerdeführers, die Anlaß bieten, ihm die Mordqualifikationen der niedrigen Beweggründe oder der Heimtücke anzulasten, liegt nämlich, auch wenn das Tatgeschehen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verteidigung in Einzelheiten anders abgelaufen sein sollte, als im Urteil festgestellt, sehr nahe (um nur ein Beispiel zu nennen, wird auf BGH NStZ 1981, 100 hingewiesen). - KG, 28.06.1974 - 1 W 688/73
Auszug aus OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81
Steht das Wiederaufnahmevorbringen des Verurteilten zu seiner früheren Sachdarstellung in Widerspruch, so setzt die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nach § 359 Ziffer 5 StPO nämlich regelmäßig voraus, daß er den Wechsel seiner Einlassung überzeugend erklärt (Hans. OLG Bremen, Beschluß - Ws 38/75 - vom 21.3.1975; KG JR 1975, 166 - auf diese Entscheidung wird vom BGH in MDR 1976, 857 [BGH 07.07.1976 - StB 11/74] ausdrücklich für den Wechsel der Einlassung des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren verwiesen). - OLG München, 20.11.1980 - 1 Ws 1043/80
Auszug aus OLG Bremen, 29.04.1981 - Ws 1/81
Ohne eine solche überzeugende Erklärung wirkt die Unwahrheit der Einlassung des Beschwerdeführers im Ursprungsverfahren, die mit zu seiner Verurteilung wegen Mordes geführt hat, gegen ihn fort (ebenso - für den Fall eines im Wiederaufnahmeverfahren widerrufenen Geständnisses des Verurteilten - OLG München NJW 1981, 593).
- OLG Bremen, 04.05.1987 - Ws 102/86
Wiederaufnahmeantrag zur Neuverhandlung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers …
Seine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß hat der Senat durch Beschluß - Ws 1/81 - vom 29.4.1981 (NJW 1981, 2827 L.) als unbegründet verworfen.Weiterhin stützt er sich auf die Tatsachen und Beweismittel, die er bereits mit seinem ersten Wiederaufnahmeantrag beigebracht hat und die nach Auffassung des Senats (Ws 1/81) nicht geeignet waren, für sich allein die Wiederaufnahmeziele zu erreichen.
Der Senat hat bereits in seinem früheren Beschluß (Ws 1/81 ) ausgeführt, daß die seinerzeit beigebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, allein aus sich heraus den im Ursprungsverfahren ausgesprochenen Schuldvorwurf des Mordes zu entkräften.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen früheren Beschluß (Ws 1/81 ) Bezug.
Der Beschwerdeführer soll dies seinem jetzigen Verteidiger gegenüber geäußert haben, als dieser ihn unter Hinweis auf den früheren Beschluß des Senats (Ws 1/81 ) aufforderte, nunmehr eine Schilderung des Tatgeschehens vorzunehmen, der Beschwerdeführer sich davon angesichts seiner Erinnerungslücke aber außerstande sah.
Wie bereits in dem früheren Beschluß (Ws 1/81 ) weist der Senat erneut darauf hin, daß im Wiederaufnahmeverfahren eine revisionsähnliche Überprüfung des im Ursprungsverfahren ergangenen Urteils nicht stattfindet (vgl. jetzt auch Gössel § 359 StPO RN 67), die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vielmehr durch dessen Inhalt begrenzt wird.