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   BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80   

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https://dejure.org/1982,512
BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80 (https://dejure.org/1982,512)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1982 - VIII ZR 316/80 (https://dejure.org/1982,512)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 (https://dejure.org/1982,512)
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Stahlstäbe

Einseitiger Eigentumsvorbehalt;

§§ 46, 59 KO

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsvorbehalt - Kollidierende AGB - Abwehrklausel - Vertragsinhalt - Wirksamer Eigentumsvorbehalt

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1749
  • ZIP 1982, 447
  • MDR 1982, 844
  • WM 1982, 486
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.05.1979 - VIII ZR 232/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf den Veräußerungserlös - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80
    b) Es kann gleichfalls offenbleiben, ob durch die Abwehrklausel lediglich die von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichenden Verkaufsbedingungen der Kl., dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen sind, denen die Gemeinschuldnerin in ihren Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. dazu Löwe-v. Westphalen-Trinkner, AGB-Gesetz, § 2 Rdnr. 47 m. w. Nachw.; Staudinger-Schlosser, BGB, § 2 BGB-Gesetz Rdnr. 85; BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805).

    a) Das BerGer. hat darin recht, daß es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25.10.1978 (NJW 1979, 213 = WM 1978, 1322) und vom 30.5.1979 (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Kl. nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluß, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor.

    aa) Dort war nach der Auslegung des Senats in dem Konditionenvertrag der Parteien ein Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 (806)).

    Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, fehlte es damals an beiden Voraussetzungen: Weder war der Lieferschein einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person zugegangen, noch war es der Käuferin zuzumuten, die Lieferscheine daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten (BGH, NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805 (806)).

  • BGH, 25.10.1978 - VIII ZR 206/77

    Rumflaschen - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80
    a) Das BerGer. hat darin recht, daß es sich hier nicht wie in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 25.10.1978 (NJW 1979, 213 = WM 1978, 1322) und vom 30.5.1979 (NJW 1979, 2199 = WM 1979, 805) um eine nachträgliche Vertragsänderung handelt, weil die Kl. nicht erst bei der Lieferung nach erfolgtem Vertragsschluß, sondern bereits im Stadium des Vertragsschlusses erklärt hatte, sie behalte sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor.

    Erforderlich ist insbesondere, daß der Eigentumsvorbehalt dem Käufer - und zwar einer für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständigen Person - zugeht und daß dieser die Kenntnisnahme von einem in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt zumutbar ist (NJW 1979, 213 = WM 1978, 1322 (1323)).

  • BGH, 26.09.1973 - VIII ZR 106/72

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80
    a) Dabei mag dahinstehen, ob die Verkaufsbedingungen der Kl. Vertragsinhalt geworden sind, was im Hinblick auf die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin zweifelhaft ist (vgl. BGHZ 61, 282 = NJW 1973, 2106).

    In diesem Zeitpunkt mußte die Gemeinschuldnerin die Erklärungen der Kl. in ihren Verkaufsbedingungen schon deshalb beachten, weil es für sie von Bedeutung war, ob für den Vertrag ihre Einkaufsbedingungen oder infolge der widersprechenden Verkaufsbedingungen der Kl. die Regelung des BGB maßgebend war (vgl. BGHZ 61, 282 (288 f.) = NJW 1973, 2106).

  • BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79

    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80
    Die Zulassung der Revision kann nur hinsichtlich eines von mehreren selbständigen Ansprüchen, eines Teils des Streitgegenstandes, über den das BerGer. durch Zwischenurteil gesondert hätte entscheiden dürfen, sowie eines von mehreren Verteidigungsmitteln, das einen tatsächlich wie rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, beschränkt werden (BGH, NJW 1980, 1579 m. w. Nachw.).
  • BGH, 30.06.1976 - VIII ZR 267/75

    Zahlung einer Vertragsstrafe - Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedinungen -

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - VIII ZR 316/80
    Insoweit kann jedenfalls im kaufmännischen Rechtsverkehr nichts anderes gelten als für den sonstigen Inhalt von AGB, der auch dann maßgeblich ist, wenn die Geschäftsbedingungen dem für den Vertragsschluß maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt noch sonst dem Empfänger in den Einzelheiten bekannt waren (vgl. BGH, NJW 1976, 1886 = WM 1976, 1161 m. w. Nachw.).
  • OLG Bremen, 11.02.2004 - 1 U 68/03

    Einbeziehung von AGB in einen Vertrag durch Hinweis auf deren Abrufbarkeit über

    Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen (BGH JZ 78, 104, 105); von ihnen kann deshalb erwartet werden, dass sie ihnen unbekannte AGB anfordern oder sich sonst beschaffen (BGH NJW 82, 1749, 1750; OLG Düsseldorf VersR 96, 1394; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., § 2 Rn. 68).
  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 600/16

    Bauvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Sicherungsabrede über

    Es ist zwischen Unternehmern unschädlich, dass das Bürgschaftsmuster aus Anlage 7 dem Vertrag nicht beigefügt war (BGH, Urteile vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80, WM 1982, 486, 487 und vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 84/91, BGHZ 117, 190, 198).
  • BGH, 07.12.1994 - VIII ZR 153/93

    Beweiskraft des Sendeberichts bei Streit über den Zugang eines Telefaxschreibens

    Im kaufmännischen Verkehr reicht regelmäßig der Hinweis auf die eigenen Vertragsbedingungen aus, wenn der Kunde die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ aaO. 198; Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80 - WM 1982, 486 unter II 2 b).
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