Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1983 - II ZR 91/82   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich von Aufwendungen für das Hausgrundstück des anderen Ehegatten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1983, 1055
  • FamRZ 1983, 349



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82  

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

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  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98  

    Immobilien - Voraussetzung der Bejahung des groben Undanks des Beschenkten

    a) § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08  

    Familienrecht - Übernahme von Mietzahlungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Ebenso wenig wie der Kläger vor der Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - FamRZ 1983, 349).
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  • BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99  

    Schenkung - Widerruf wegen groben Undanks

    Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35).
  • OLG München, 28.07.1987 - 5 U 2074/87  

    BGB Vor §§ 1353 ff.

    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1983, 1055; OLG Oldenburg NJW 1986, 1817 ), daß bei einer Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die früheren Partner grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche gegeneinander haben, es sei denn, sie hätten etwas Abweichendes vereinbart.

    Die Aufwendungen des Beklagten standen danach - wie sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt - in einem engen unmittelbaren Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, um nämlich das Anwesen für das gemeinsame Zusammenleben wohnlich zu machen (vgl. BGH NJW 1983, 1055).

    Der Beklagte hat kein Geschäft für die Klägerin geführt, sondern er hat eine eigene Tätigkeit als seinen Beitrag zum Zusammenleben erbracht, ohne während der Zeit des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ersatz verlangen zu wollen (vgl. § 685 BGB ; BGH NJW 1983, 1055).

  • BGH, 05.10.2004 - X ZR 25/02  

    Gesellschaftsrecht - Rückforderungsrecht bei Zweckschenkung

    Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Bestimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38).
  • OLG Köln, 10.03.1995 - 3 U 74/94  

    Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich nach gemeinsamen

    Eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht ist nur bei ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenem Gesellschaftsvertrag möglich, etwa wenn die Parteien einen gemeinschaftlichen Wert geschaffen haben, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerbeziehung gemeinsam benutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Einleitung vor § 1297 Rdnr. 17, 18; Diederichsen, NJW 83, 1017 f. (1020 f.); BGH NJW 80, 1520; 83, 1055 und 2375; 92, 907; OLG Saarbrücken, FamRZ 79, 796 (798); OLG Hamm, FamRZ 90, 625).
  • OLG Bremen, 17.12.2003 - 1 U 55/03  

    Nachprüfbarkeit des Schmerzensgeldes in der Berufungsinstanz; Höhe des

    Zwar findet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleich nicht statt für Zuwendungen, mit denen die Lebensgefährten ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten oder für persönliche Dienste oder Opfer, die der eine Lebensgefährte für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist (vgl. nur BGH NJW 80, 1520; 83, 1055; Palandt-Brudermüller, Komm. zum BGB, 62. Aufl., 2003, Einleitung vor § 1297 Rn. 32).
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2008 - 1 U 595/06  

    Zur Abgrenzung von deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis

    erst dazu, das gemeinsam bewohnte Haus in einen wohnlichen Zustand zu versetzen, dann scheidet ein Anspruch aus (BGH NJW 1983, 1055, Rdn. 5 nach juris; OLG Koblenz NJW 2001, 2480, Rdn. 23 f nach juris; OLGR Düsseldorf 1993, 237, 238; Palandt/Brudermüller, a.a.O., vor § 1297 Rdn. 32 f).
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2008 - 1 U 595/06  

    Zur Abgrenzung von deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis

    erst dazu, das gemeinsam bewohnte Haus in einen wohnlichen Zustand zu versetzen, dann scheidet ein Anspruch aus (BGH NJW 1983, 1055, Rdn. 5 nach juris; OLG Koblenz NJW 2001, 2480, Rdn. 23 f nach juris; OLGR Düsseldorf 1993, 237, 238; Palandt/Brudermüller, a.a.O., vor § 1297 Rdn. 32 f).
  • OLG Köln, 13.07.1990 - 11 U 29/90  
  • OLG Oldenburg, 26.02.1986 - 3 U 229/85  

    BGB § 705

  • OLG Saarbrücken, 04.03.1997 - 9 W 66/97  

    BGB § 257, § 670, § 677, § 683

  • OLG Karlsruhe, 03.10.1985 - 4 U 51/84  

    BGB § 421 S., § 426 Abs. 1 S. 1

  • OLG Stuttgart, 31.01.1991 - 13 U 88/90  
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