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   OLG Koblenz, 21.12.1982 - 1 W 12/82 (Baul)   

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https://dejure.org/1982,4475
OLG Koblenz, 21.12.1982 - 1 W 12/82 (Baul) (https://dejure.org/1982,4475)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.1982 - 1 W 12/82 (Baul) (https://dejure.org/1982,4475)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Dezember 1982 - 1 W 12/82 (Baul) (https://dejure.org/1982,4475)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2036
  • NVwZ 1983, 636 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Weinheim, 09.09.2020 - 2 C 145/20

    Corona-bedingter Ausfall der Hochzeit: Ausweichtermin ist zu vereinbaren

    d) Dementsprechend gehört die Geschäftsgrundlage nicht zum Vertragsinhalt (BGHZ 90, 74; BGH NJW 1983, 2036; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage, Rn. 10 zu § 313).
  • LAG Köln, 03.04.2014 - 7 Sa 764/12

    Rechtsanwalt; Auszubildende; Rechtsanwaltsfachangestellte; Verbundausbildung;

    Zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage ist streng zu unterscheiden (BGH NJW 83, 2036).
  • OLG München, 02.11.2006 - 1 W 1905/06

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache einer zivilrechtlichen Klage auf

    Das OLG Koblenz hat zwar in einem Fall, in dem die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluss während eines Baulandverfahrens wegen ungenügender Sachverhaltsaufklärung von sich aus aufgehoben hat (NJW 1983, 2036), diesen Punkt nicht zu Lasten des Enteignungsbegünstigten berücksichtigt, sondern in seiner Beschwerdeentscheidung (Kostenteilung) allein auf die widerstreitenden Anträge zur Höhe der Entschädigung abgestellt.
  • LG Leipzig, 07.06.2013 - 10 O 433/12

    Vorzeitige Besitzeinweisung

    Da die Antragsgegnern der Erledigungserklärung widersprochen und Abweisung des geänderten Antrages begehrt hat, ist sie unterliegende Partei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.1982, 1 W 12/82 (Baul), zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 31.05.2019 - 277 F 60/19

    Abänderung einer Scheidungsfolgenvereinbarung nach Grundsätzen der ergänzenden

    Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt; was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (BGH, NJW 1983, 2036; ZIP 1991, 1600; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 313 Rn. 10).
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