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   BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81   

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https://dejure.org/1982,881
BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81 (https://dejure.org/1982,881)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1982 - VIII ZR 286/81 (https://dejure.org/1982,881)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81 (https://dejure.org/1982,881)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid - Behandlung als Einspruch, wenn der Rechtspfleger trotz rechtzeitigen Widerspruchs zu Unrecht den Vollstreckungsbefehl erlassen hat - Gelegenheit zur Stellungnahme bei ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 361
  • NJW 1983, 633
  • ZIP 1983, 113
  • MDR 1983, 224
  • BB 1984, 639
  • Rpfleger 1983, 76
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1981 - III ZR 85/80

    Schuldhaftigkeit der Säumnis bei Ablehnung eines Vertagungsantrags

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
    Der Widerspruch ist "verspätet", wenn er beim Gericht erst eingeht, nachdem der Vollstreckungsbescheid verfügt, d.h. zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben - also vom Geschäftsstellenbeamten in den Geschäftsgang gegeben - worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1981 - III ZR 85/80, NJW 1982, 888 = WM 1982, 601).

    Ihr kann jedoch kein Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem in der Rechtsprechung geklärt ist, daß die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, das den zulässiger Einspruch des Schuldners gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirft, auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheids gestützt werden kann, wenn der Rechtspfleger ihn trotz rechtzeitigen Widerspruchs erlassen hatte (BGHZ 73, 87 - zwar noch zum alten Recht, aber bereits unter Berücksichtigung der Vereinfachungsnovelle; BGH, Urteil vom 19.11.1981 aaO).

  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 35/77

    Prüfungsmaßstab bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil und unzulässigen

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
    Ihr kann jedoch kein Gewicht mehr beigemessen werden, nachdem in der Rechtsprechung geklärt ist, daß die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, das den zulässiger Einspruch des Schuldners gegen einen Vollstreckungsbescheid verwirft, auf die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des Vollstreckungsbescheids gestützt werden kann, wenn der Rechtspfleger ihn trotz rechtzeitigen Widerspruchs erlassen hatte (BGHZ 73, 87 - zwar noch zum alten Recht, aber bereits unter Berücksichtigung der Vereinfachungsnovelle; BGH, Urteil vom 19.11.1981 aaO).
  • LG Bonn, 23.11.1972 - 6 S 400/72
    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
    Die Beklagte hat mit ihrem Widerspruch zu erkennen gegeben, daß sie sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin wehren will (vgl. LG Bonn, NJW 1973, 859 [LG Bonn 23.11.1972 - 6 S 400/72]).
  • RG, 07.02.1925 - IV 396/24

    Unzulässiger Einspruch

    Auszug aus BGH, 24.11.1982 - VIII ZR 286/81
    Dann aber muß das vom Berufungsgericht als durchgreifend angesehene Bedenken zurücktreten, daß ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht wirksam vor Erlaß der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden könne (vgl. RGZ 110, 169 für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil).
  • BGH, 01.04.2004 - IX ZR 117/03

    Bekanntmachung nicht zu verkündender Entscheidungen

    a) Ein nicht zu verkündender Beschluß ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGHZ 12, 248, 252; 85, 361, 364; 133, 307, 310; BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878).

    Dafür kann es ausreichen, daß der Geschäftsstellenbeamte den Beschluß in den äußeren Geschäftsgang gegeben hat (RGZ 160, 307, 309 f; BGHZ 85, 361, 364).

  • BGH, 11.07.2019 - IX ZR 345/18

    Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung einer

    Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt ist oder wenn fälschlicherweise Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (BGH, Urteil vom 24. November 1982 - VIII ZR 286/81, BGHZ 85, 361, 364 ff).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2001 - 10 W 71/01

    Mahnverfahren - Einspruch gegen fehlerhaft erlassenen Teil-Vollstreckungsbescheid

    Angesichts der Widersprüchlichkeit zwischen dem ausgefüllten Vordruck und dem weiteren Schreiben des Beklagten hätte das Mahngericht ihm Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen (BGHZ 85, 361, 364 = NJW 1983, 633).

    Dies gilt sowohl dann, wenn der Widerspruch schlicht übersehen worden ist als auch dann, wenn der Rechtspfleger ihn zwar zur Kenntnis genommen, aber falsch bewertet hat (BGHZ 85, 361, 364; OLG Frankfurt am Main OLGRep 1997; 60; KG Rpfleger 1983, 489; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 694 Rdnr. 12; Holch in MünchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 694 Rdnr. 23).

  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 277/88

    Auslegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid hinsichtlich der Person des

    Dieser bereits vor Erteilung des Vollstreckungsbefehls beim Amtsgericht vorliegende Widerspruch des Beklagten ist in entsprechender Anwendung von § 694 Abs. 2 ZPO in einen Einspruch umzudeuten (BGHZ 85, 361, 364).

    Eine solche Rückfrage wäre im Zweifelsfalle auch im Mahnverfahren geboten gewesen (vgl. BGHZ 85, 361, 366; vgl. zur Überprüfungspflicht des Rechtspflegers ganz allgemein Senatsurteil NJW 1984, 242 [BGH 29.09.1983 - VII ZR 31/83]).

  • OLG Hamm, 18.10.2004 - 4 UF 217/04

    Vorliegen einer sofortigen Beschwerde gem. § 652 ZPO

    Dieses Verständnis der Vorschrift befindet sich in Übereinstimmung mit der Auslegung des § 694 Abs. 1 ZPO durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, in welchem das Gesetz ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verfügung einer gerichtlichen Entscheidung (des Vollstreckungsbescheides) als Grenze für die Zulässigkeit des Widerspruchs im Mahnverfahren abstellt; nach Auffassung des BGH (NJW 1982, 888, 889; NJW 1983, 633) ist eine Verfügung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen erst dann gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben wird.
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 159/02

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung- Zeitpunkt der Entstehung des

    Ein nicht zu verkündender Beschluss ist dann erlassen, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb heraustritt (vgl. BGHZ 12, 248, 252; BGH VersR 1967, 1180 f.; BGH VersR 1974, 365; BGH NJW 1982, 888, 889; BGH NJW 1983, 633; BGH FamRZ 1987, 921, 922; BGHZ 133, 307, 310; BGH FamRZ 2000, 813, 815; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 319), wozu es genügt, dass der abgefasste und unterzeichnete Beschluss zum Zwecke der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in dessen Gerichtsfach (OLG Koblenz NJW-RR 1986, 935) oder in das Auslauffach der Geschäftsstelle eingelegt wird (RGZ 160, 307, 309 f.).
  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 11 UF 198/06

    Unterzeichnung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses als Verfügung im Sinne des §

    Hierzu hat der BGH (NJW 1982, 880; 1983, 633) entschieden, dass damit der Zeitpunkt gemeint sei, zu dem Gerichtsentscheidungen allgemein wirksam würden - nämlich dann, wenn sie zur Kenntnis von Personen außerhalb des Gerichts hinausgegeben werden.
  • LAG Köln, 28.05.2003 - 7 Sa 830/02

    Arbeitnehmerhaftung; mittlere Fahrlässigkeit; Haftungsobergrenze

    Ein Vollstreckungsbescheid ist rechtlich nicht existent geworden, da der Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 18.9.01 zur Arbeitsgerichtsakte gelangt ist, bevor das vom Rechtspfleger ausgefertigte Vollstreckungsbescheidformular in den Geschäftsgang des Arbeitsgerichts gegeben, geschweige denn den Parteien zugestellt wurde (vgl. BGH NJW 83, 633; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23.Aufl., § 694 Rdnr.6).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ARZ 27/89

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindungswirkung eines

    Da der Widerspruch des Beklagten vom 16. Mai 1986 in entsprechender Anwendung des § 694 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Einspruch zu behandeln ist (vgl. BGHZ 85, 361, 364), gilt die Sache als mit Zustellung des Mahnbescheids am 23. Mai 1986 rechtshängig geworden (§ 700 Abs. 2 ZPO).
  • KG, 02.08.2007 - 16 WF 183/07

    Unterhalt Minderjähriger: Wirksamkeit eines nicht verkündeten

    Verfügt ist der Festsetzungsbeschluss nicht bereits mit der Unterschrift des Rechtspflegers (so aber: OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1079 ohne überzeugende Begründung: Dem Beschleunigungsbestreben des Gesetzgebers wird nicht durch die Verlagerung der Einwendungen in das streitige Verfahren Rechnung getragen), sondern erst dann, wenn das Familiengericht ihn zur Kenntnis der Parteien herausgibt (KG, FamRZ 2006, 1209; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 109 f; BGH NJW 1982, 880; 1983, 633).
  • OLG Brandenburg, 18.06.1997 - 7 W 18/97

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

  • BGH, 24.01.1991 - V ZB 17/90

    Ein nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässiges Rechtsmittel bleibt unzulässig

  • OLG Frankfurt, 14.09.2000 - 5 WF 147/00
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