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   LG Schweinfurt, 17.10.1983 - 2 T 93/83   

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https://dejure.org/1983,4919
LG Schweinfurt, 17.10.1983 - 2 T 93/83 (https://dejure.org/1983,4919)
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.10.1983 - 2 T 93/83 (https://dejure.org/1983,4919)
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17. Oktober 1983 - 2 T 93/83 (https://dejure.org/1983,4919)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 374
  • Rpfleger 1984, 69
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZB 100/16

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei

    Freiwillig übernommene Unterhaltsverpflichtungen, aber auch die sogenannten faktischen Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft fallen nicht unter diese Regelung; denn es muss sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut um gesetzliche Unterhaltspflichten handeln (vgl. LG Schweinfurt, Rpfleger 1984, 69; BeckOK-ZPO/Riedel, aaO Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850f Rn. 7; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 850f Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl., § 850f Rn. 25).
  • OLG Oldenburg, 29.06.1993 - 12 UF 29/93

    Abänderungsklage; Änderung tatsächlicher Umstände; Düsseldorfer Tabelle; Änderung

    Ebenso wie Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüsseln im Abänderungsverfahren eine Bindungswirkung nicht beigemessen werden kann, weil es sich bei ihnen um Hilfsmittel handelt, die der Richter zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessener Unterhalt" verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen, nicht aber um tatsächliche Umstände, und diese daher keine Urteilselemente darstellen, die im Falle einer Abänderung wegen wesentlich veränderter tatsächlicher Verhältnisse beibehalten werden müssen (BGH, NJW 1984, 374, 375), handelt es sich bei den Tabellen um tatsächliche Verhältnisse, deren Änderung die Abänderung des Titels nach § 323 ZPO auch dann erlaubt, wenn sich die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht verändert haben.
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