Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 03.09.1984

Rechtsprechung
   BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83   

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https://dejure.org/1984,189
BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 (https://dejure.org/1984,189)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1984 - 7 AZR 474/83 (https://dejure.org/1984,189)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 (https://dejure.org/1984,189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1851
  • NZA 1985, 426
  • BB 1985, 867
  • DB 1985, 1398
  • DB 1985, 867
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Wie das Landesarbeitsgericht ferner zutreffend angenommen hat, ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Ersatzmitglied des Betriebsrates für die demgemäß im Nachwirkungszeitraum allein zulässige außerordentliche Kündigung auf die Frist abzustellen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteil vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB und BAG Beschluß vom 6. März 1986, BAGE 51, 200, 212 = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 1980 (- 7 AZR 589/78 - n.v.), vom 2. April 1981 (- 2 AZR 1025/78 - n.v.), vom 14. November 1984 (- 7 AZR 474/83 - AP Nr. 83 zu § 626 BGB, zu II 1 a der Gründe) und vom 9. September 1992 (- 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit, zu II 2 d cc der Gründe) berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    (1) Ist die ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, so ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung nicht auf die Dauer einer fiktiven Kündigungsfrist, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen (vgl. BAG 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - AP BGB § 626 Nr. 83 = EzA BGB § 626 nF Nr. 93).

    Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung uU eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer (BAG 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 - aaO mwN).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.09.1984 - 4 Ws 227/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2144
OLG Stuttgart, 03.09.1984 - 4 Ws 227/84 (https://dejure.org/1984,2144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.09.1984 - 4 Ws 227/84 (https://dejure.org/1984,2144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. September 1984 - 4 Ws 227/84 (https://dejure.org/1984,2144)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliche Verteidigung; Mehrere Beschuldigte; Verfolgung unabhängiger Taten; Zweckmäßigkeitsgründe; Verbindung zu einem Verfahren

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 146, 237

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1851 (Ls.)
  • MDR 1985, 74
  • NStZ 1985, 326
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 16.09.2010 - 2 Ws 312/10

    Verbot der Mehrfachverteidigung auch im Fall einer Verfahrensverbindung

    Es ist allerdings umstritten, ob dies auch für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO gilt (so KK-Laufhütte, StPO, 6. Aufl., § 146 Rn. 8), oder ob dafür eine Verbindung nach §§ 3 ff. StPO erforderlich ist (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, NStZ 1985, 326; Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 146 Rn. 17), weil durch § 237 StPO nur die gleichzeitige Verhandlung möglich wird, aber keine Verfahrensidentität eintritt (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 237 Rn. 1).
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