Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.03.1985

Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt; Verjährung des Sekundäranspruchs

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwaltshaftung bei Verletzung der Hinweispflicht auf bestehende Regreßmöglichkeit des Auftraggebers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verjährung des "Sekundäranspruchs" gegen Rechtsanwalt drei Jahre nach Verjährung des Primäranspruchs bei in diesem Zeitpunkt fortbestehendem Mandat

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 94, 380
  • NJW 1985, 2250
  • ZIP 1985, 1274
  • MDR 1985, 843
  • VersR 1985, 860
  • WM 1985, 889
  • BB 1985, 1754
  • DB 1985, 2673
  • AnwBl 1985, 520



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Wird zitiert von ... (160)  

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99  

    Anwaltsrecht - Regressanspruch gegen Rechtsanwalt nach Fristversäumnis

    Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen sekundären Schadensersatzanspruch versagt hat, der dem Beklagten gemäß § 249 BGB die Einrede der Primärverjährung verwehrt (vgl. BGHZ 94, 380, 385 ff).

    Diese sekundäre Pflicht entsteht, wenn der Rechtsanwalt - nach seinem Fehler und vor Eintritt der Primärverjährung - bis zum Ende seines Mandats begründeten Anlaß hat zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und wenn ein sorgfältiger Rechtsanwalt dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386 f; BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, NJW 1992, 836, 837; v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f).

    Es ist davon auszugehen, daß diese Unterlassung vom Beklagten zu vertreten ist (§ 276 BGB; vgl. BGHZ 94, 380, 387; 129, 386, 391).

    Der Kläger hat die Verjährung, die wegen des Sekundäranspruchs gemäß § 51 b Fall 2 BRAO mit der Beendigung des Auftrags des Beklagten am 7. Februar 1995 begonnen hat (vgl. BGHZ 94, 380, 389 f), durch Einreichung der Klage bei Gericht am 16. Januar 1998 unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 253, 270 Abs. 3 ZPO).

  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 203/87  

    Verjährung von Ansprüchen aufgrund eines Feststellungsurteils über regelmäßig

    Von diesen Zeitpunkten an lief die dreijährige Verjährungsfrist des § 51, 1. Alt. BRAO (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128), weil das Mandat des Beklagten über die Jahre 1983 und 1984 hinaus bestand (vgl. BGHZ 94, 380, 390).

    Aufgrund des Schreibens der Versicherung vom 25. Januar 1985, in welchem diese sich auf die Verjährung der Ansprüche des Klägers berief, hatte der Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - Anlaß zu prüfen, ob diese Verjährungseinrede mit Recht erhoben wurde und ob er dem Kläger in diesem Fall schuldhaft einen Schaden zugefügt hatte, so daß er einem Regreßanspruch (sogenannter Primäranspruch) des Klägers ausgesetzt war (vgl. BGHZ 94, 380, 386 f.).

    Dies hätte er bei der von ihm zu erwartenden sorfältigen Prüfung erkennen können und müssen, so daß er gehalten war, den Kläger, der im Jahre 1985 noch keine anderen Anwälte eingeschaltet hatte, auf den Primäranspruch und die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO so rechtzeitig hinzuweisen, daß eine Unterbrechung der Verjährung möglich gewesen wäre (vgl. BGHZ 94, 380, 386, 390 f.).

    Mithin hat der Beklagte den Kläger so zu stellen, als wäre der Primäranspruch nicht verjährt (vgl. BGHZ 94, 380, 385).

    Die dreijährige Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch, die gemäß § 51, 1. Alt. BRAO mit dem Eintritt des Schadens, das heißt mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs begann (BGHZ 94, 380, 390), wurde ebenfalls gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die Klageerhebung im Juli 1986 unterbrochen.

    Eine Sekundärhaftung konnte insoweit nicht entstehen, weil der Beklagte erstmals nach Erhalt des Schreibens der Versicherung vom 25. Januar 1985, mithin erst nach einer Verjährung des Primäranspruchs, Anlaß hatte zu prüfen, ob er einem Schadensersatzanspruch des Klägers ausgesetzt sei (vgl. BGHZ 94, 380, 391).

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2011 - 22 U 26/11  

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

    Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zum sogenannten Sekundäranspruch, der den Rechtsanwalt gemäß § 249 Satz 1 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (Primäranspruch) nicht eingetreten (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1988, 265; NJW 2003, 822).

    Eine Hinweispflicht besteht folgerichtig nur, wenn der Rechtsanwalt begründeten Anlass zur Überprüfung seines früheren Verhaltens hatte (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH NJW 1993, 2747 [2751]; NJW 1996, 48 [50]; NJW-RR 2005, 494 [497]), entweder im Rahmen eines fortdauernden Mandats, bei nochmaliger Konsultation im Rahmen des ursprünglichen Auftrags (BGH VersR 1984, 162) oder im Rahmen eines neuen Mandats mit unmittelbaren Zusammenhang zum Gegenstand des alten Mandats (BGH NJW 2008, 2041 [2043] m.w.N.; BGH NJW 1986, 581).

    Ein Sekundäranspruch wegen unterlassener Aufklärung kann deshalb nur entstehen, wenn diese weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der primäre Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252]; BGH WM 2000, 959 [960]; WM 2005, 2106 [2107]).

    Der sekundäre Schadensersatzanspruch entsteht mit dem Eintritt des Schadens, also der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs (ständige Rechtsprechung: BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f]; BGH NJW 1988, 265; NJOZ 2009, 2599 [2601]; NJW 2011, 1594 [1595]; Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., Vor § 194 BGB Rn. 22; Zugehör aaO Rn. 1404; Fahrendorf aaO Rn. 1295), weil ab diesem Zeitpunkt der Regressanspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.

    c) Der abweichenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2204), wonach der Beginn der Verjährung auf das Mandatsende verschoben war, ist der seit dem 1.1.1984 für die Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht gefolgt (BGHZ 94, 380 = NJW 1985, 2250 [2252 f.]; NJW 1988, 265), weil sich hierfür keine Stütze in der gesetzlichen Regelung der Verjährung von Ansprüchen gegen Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO bzw. § 51b BRAO findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1992, 308).

    Sie sollten davor bewahrt werden, durch die Folgen berufstypischer Risiken in unüberschaubarer Weise auf unangemessen lange Zeit wirtschaftlich bedroht zu werden (vgl. BGH NJW 1975, 1655; BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2252]).

    Aus demselben Grund ist der Rechtsanwalt nach allgemeiner Auffassung auch nicht verpflichtet, über einen Sekundäranspruch und dessen Verjährung aufzuklären (BGHZ 94, 390 = NJW 1985, 2250 [2253]; BGH NJW 1988, 2245 [2247]; Zugehör aaO Rn. 1369; Fahrendorf aaO Rn. 1297).

mehr

Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.1985 - 1 BvR 70/85   

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2250



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88  

    Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der

    Das mag es rechtfertigen, § 513 Abs. 2 ZPO insoweit analog anzuwenden (in diesem Sinne etwa BVerfGE 60, 96, 98 f; 61, 78, 80; BVerfG NJW 1985, 2250; LG Kiel AnwBl. 1984, 502; LG Frankfurt NJW 1985, 1171; LG Freiburg NJW-RR 1986, 616; Kramer NJW 1978, 1411, 1416; Kahlke NJW 1985, 2231, 2234; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 128 Rn. 123; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 12 11 - Rn. 19; vgl. auch LG Dortmund NJW 1986, 2959; a.A. LG Bonn MDR 1984, 674, 675; LG Köln MDR 1987, 63).
  • BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96  

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auch wenn die Statthaftigkeit der Berufung im vorliegenden Fall in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht unumstritten ist, kann es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, erst Berufung einzulegen, ehe er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 60, 96 [98 f.]; 61, 119 [121 f.]; 72, 119 [121]; BVerfG, NJW 1985, S. 2250 ; 1993, S. 2864).
  • LG Duisburg, 09.04.1997 - 21 S 125/96  
    Daß Berufung aber in jedem Fall einzulegen ist und nicht sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, NJW 1985, 2250).
  • BGH, 20.12.1985 - 2 ARs 386/85  
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