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   BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83   

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BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83 (https://dejure.org/1984,789)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.1984 - 7 B 20.83 (https://dejure.org/1984,789)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 1984 - 7 B 20.83 (https://dejure.org/1984,789)
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Südafrika-Politik der Bundesregierung

§ 1004 BGB analog, 'Recht zum Gegenschlag'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Politische Auseinandersetzung - Politische Meinungsäußerung - Politische Auseinandersetzungen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1004; GG Art. 5; StGB § 193

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2591
  • NJW 1985, 721
  • MDR 1984, 783
  • NVwZ 1984, 793 (Ls.)
  • VersR 1985, 73
  • DÖV 1983, 940
  • DÖV 1984, 940
  • afp 1984, 251
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1982 - 20 A 2202/81
    Auszug aus BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83
    Sie hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1982, NJW 1983, 2402).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus BVerwG, 13.04.1984 - 7 B 20.83
    Das Berufungsgericht unterscheidet entsprechend der straf- und zivilrechtlichen Tradition (vgl. hierzu Wenzel, NJW 1968, 2353), an die auch das Presserecht anknüpft (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 1978, S. 116 ff. und 233 ff.), zwischen Tatsachenbehauptungen einerseits, Werturteilen und Meinungsäußerungen andererseits; es geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22. Juni. 1982, NJW 1982, 2246) davon aus, daß diese Unterscheidung für die Klageansprüche von Bedeutung ist, weil die Voraussetzungen von Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen unterschiedlich sind je nachdem, ob es um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil geht.
  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Da das Äußerungsrecht der Bundesregierung, wie in der Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 40, 287 [292 f. ]; 57, 1 [7 f. ] sowie Senatsbeschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65) seit langem anerkannt ist, neben der Abgabe genereller Meinungsäußerungen die Möglichkeit öffentlicher Individualkritik umfaßt, ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch dazu berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten.
  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

    Der daraus gezogene Schluß des Berufungsgerichts, das Schwergewicht der im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Äußerungen liege nicht im Bereich der Bewertung und Meinungsäußerung, sondern in der unwahren Schilderung tatsächlicher Vorgänge, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung (vgl. auch Beschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65 S. 5 ).

    Das gilt insbesondere für die Frage, wo die Grenzen einer zulässigen politischen Meinungsäußerung und des Rechts zum angemessenen "Gegenschlag" auf Angriffe von Bürgern im Rahmen politischer Auseinandersetzungen jeweils zu ziehen sind (vgl. insoweit auch Beschluß vom 13. April 1984 - BVerwG 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65 S. 5 ).

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Dies wird durchweg höher liegen als die Unterhaltssätze, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet und in der sog. Düsseldorfer Tabelle (NJW 1984, 2330; s. hierzu auch NJW 1987, 370) oder vergleichbaren Tabellenwerken (vgl. NJW 1985, 721 ff.) ihren Niederschlag gefunden haben.
  • VG Bremen, 23.09.2010 - 2 K 582/10

    Verletzende Äußerung durch Pressesprecher eines Senators

    Einer Regierung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das "Recht zum Gegenschlag" zu (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1984 - 7 B 20.83 in DÖV 1984, 940, 941).

    Dieses beruht letztlich auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Güterabwägung (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1984 - 7 B 20.83, a.a.O).

    Dazu gehört insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1984 - 7 B 20.83, a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.1984 - 20 B 1361/84
    BVerwG, Beschl. v. 13.4.1984 - 7 B 20.83 - Senatsurt. v. 8.12.1982 - 20 A 2202/81 -, NJW 1983, 2402.

    Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Rdn. 108, der Art. 65 S. 1 u. 2 GG eine Garantie der freien Rede für die Mitglieder der Bundesregierung entnimmt; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 13.4.1984 - 7 B 20.83 -.

  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 U 117/22

    Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers; Auslegung der

    Wenn nämlich bei keinem der Beteiligten ein Missverständnis vorliegt, ist es nicht zu rechtfertigen, eine andere rechtliche Regelung als die wirklich gewollte zur Geltung zu bringen, dies selbst dann nicht, wenn die Erklärung diesen Willen nicht oder nicht genau wiedergibt (Münchener Kommentar BGB § 133 Rn. 15; BGH NJW 1985, 721).
  • VG Stuttgart, 09.07.2004 - 18 K 1474/04

    Tatsachenbehauptungen im Verfassungsschutzbericht

    35 Einer Regierung steht grundsätzlich das Recht zur politischen Meinungsäußerung als ureigenes verfassungsmäßiges Recht gegenüber jedem zu, der sich an der politischen Auseinandersetzung beteiligt, ohne dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.08.1988 - 1 S 1233/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1985 - 14 S 942/85

    Abwehranspruch gegen abwertende Äußerungen von Hoheitsträgern

    Diese Überlegungen sind auf den öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.04.1984, NJW 1984, 2591 ; OVG Münster, Urteil vom 08.12.1982, NJW 1983, 2402).
  • VG Berlin, 06.07.2006 - 27 A 236.04

    Rechtswidrige Aussagen der KJM in Bezug auf die FSF

    Zwar dient die Äußerung der Erläuterung des - nicht mehr streitgegenständlichen - Werturteils, die FSF habe die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, das für sich genommen den Beurteilungskategorien für die Rechtmäßigkeit von Tatsachenbehauptungen (wahr - unwahr) nicht unterzogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1984 - 7 B 20.83 - Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 65).
  • VGH Hessen, 26.04.1989 - 6 TG 748/89

    Zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch einer Körperschaft des

    In diesem Rahmen halten sich die Äußerungen des Kultusministers; sie sind deshalb als Teil der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, an der teilzunehmen zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung und ihrer Mitglieder gehört (BVerwG, Beschluß vom 13. April 1984 -- 7 B 20.83 --, NJW 1984, 2591), zulässig und von dem Antragsteller hinzunehmen.
  • BVerwG, 26.06.1997 - 8 B 102.97

    Angriffe auf die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz im Rahmen der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 1 S 3235/87

    Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebotes und Sachlichkeitsgebotes bei

  • VG Düsseldorf, 10.08.2009 - 22 L 511/09

    Antrag der Bürgerbewegung pro Köln e.V. auf Unterlassung einer Äußerung von

  • OVG Sachsen, 02.05.2001 - 2 BS 346/00
  • BVerwG, 19.03.1992 - 1 B 131.91

    Unwahre und damit rechtswidrige Behauptung der Polizei in einem Polizeibericht -

  • VG Düsseldorf, 17.08.1999 - 1 L 1883/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Kritisierung einer Partei auf lokaler Ebene

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