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   OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87   

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https://dejure.org/1987,2187
OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87 (https://dejure.org/1987,2187)
OLG München, Entscheidung vom 13.11.1987 - 21 U 2979/87 (https://dejure.org/1987,2187)
OLG München, Entscheidung vom 13. November 1987 - 21 U 2979/87 (https://dejure.org/1987,2187)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung eines Bildes von Nackten in der Öffentlichkeit: Abgebildete haben Anspruch auf Schadensersatz - Veröffentlichung setzt grundsätzlich Einverständnis der Fotografierten voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 915
  • NJW 1989, 424 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85

    Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87
    In dem beim Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München anhängig gewesenen Rechtsstreit 9 O 18046/84 bzw. 21 U 2432/85 hatte der Kläger begehrt, die Beklagte zur Auskunft und zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Veröffentlichung entstehenden Schaden zu ersetzen.

    Wie sich der Senat durch Augenscheinseinnahme des bei den Akten des Vorverfahrens 21 U 2432/85 befindlichen Fotos überzeugen konnte, war der Kläger bekleidet.

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus OLG München, 13.11.1987 - 21 U 2979/87
    Der Stellenwert der Personen entsprechend dem Gesamteindruck des Bildes muß gegenüber dem Stellenwert der Landschaft erheblich niedriger sein (BGH NJW 79, 2205 - "Fußballtor").
  • OLG Celle, 25.08.2010 - 31 Ss 30/10

    Verbotene Mitteilung von Gerichtsverhandlungen im Internet; Veröffentlichung

    Würde von dieser Anforderung abgesehen, wäre die als Ausnahme konzipierte Vorschrift uferlos (vgl. OLG München, NJW 1988, 915 (916)).
  • ArbG Frankfurt/Main, 20.06.2012 - 7 Ca 1649/12

    Beseitigung eines Gruppenfotos auf Arbeitgeberhomepage nach Ausscheiden des

    Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des - vorliegend nachvertraglichen - Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt.

    Deren Stellenwert und damit auch der Stellenwert der Klägerin ist gegenüber der Örtlichkeit zumindest deutlich größer (vgl. OLG München NJW 1988, 915, 916).

    Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 1988, 915, 916).

    Da § 22 Satz 1 KUG, der vorliegend durch die Beklagte verletzt ist, als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gilt (siehe pars pro toto: (OLG München NJW 1988, 915, 916), ergeben sich die entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsrechte der Klägerin aus §§ 249 ff. BGB sowie § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog sowie unter Berücksichtigung des - vorliegend nachvertraglichen - Rücksichtnahmegebots in § 241 Abs. 2 BGB, da die Beklagte durch die, zudem schuldhafte, Veröffentlichung im Internet das Recht der Klägerin am eigenen Bild spätestens seit dem 16.1.2012 dauerhaft verletzt.

  • LG Köln, 27.10.2022 - 14 O 266/21

    Lichtbild Internet Unterlassungsanspruch Lizenzschadensersatz Stufenklage

    Sie umfassen alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun (OLG München NJW 1988, 915 (916)).

    Die Versammlung oder der Aufzug muss also als Vorgang gezeigt werden, nur - einzelne oder mehrere - Individuen dürfen nicht abgebildet werden (OLG Dresden, BeckRS 2019, 9463 Rn. 12; OLG Frankfurt a. M., MMR 2004, 683; OLG München, NJW 1988, 915).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 11 U 5/04

    Recht am eigenen Bild: Übersendung von Papierabzügen von im Internet zugänglichen

    Eine "Versammlung" oder ein "ähnlicher Vorgang" darf nach § 23 I Nr. 3 KUG nur dann ohne Einwilligung gezeigt werden, wenn die Versammlung insgesamt oder zumindest ein repräsentativer Ausschnitt hiervon als Vorgang gezeigt wird, nicht dagegen, wenn einzelne oder mehrere Individuen abgebildet sind (OLG München NJW 1988, 915, Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 23 KUG, Rz.19).
  • VG Würzburg, 24.04.2013 - W 5 S 13.347

    Versammlungsverbot; Auflagen

    Etwas anderes gilt schon für die Abbildung einzelner oder mehrerer Individuen (OLG Frankfurt, U. v. 15.6.2004 Nr. 11 U 5/04; OLG München, U.v. 13.11.1987 Nr. 21 U 2979/87, NJW 88, 915).
  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 324 O 459/08

    Kein Unterlassungsanspruch der abgebildeten Person, wenn diese auf einem

    Die Personenabbildung muss derart untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes sich verändern (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 8. Kap. Rn. 48 m.w.N.; Schricker Urheberrecht Kommentar 2. Aufl. 1999 § 60/§ 23 KUG Rn. 18 mwN, ähnlich auch Löffler/Ricker a.a.O. 43. Kap. Rn. 17 m.w.N. sowie OLG München NJW 88, 915 (916)).
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