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   BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88   

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https://dejure.org/1988,346
BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88 (https://dejure.org/1988,346)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1988 - V ZB 11/88 (https://dejure.org/1988,346)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1988 - V ZB 11/88 (https://dejure.org/1988,346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung rückständiger Wohngeldvorschüsse - Zuständigkeit des Prozessgerichts - Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen Wohnungseigentümer - Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Rechtshängigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtszuständigkeit; Prozessgericht; Anspruch gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Verweisung bei Unzuständigkeit; Abgabe an das Prozessgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1
    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Abgabe an das Prozeßgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 34
  • NJW 1989, 714
  • NJW-RR 1989, 396 (Ls.)
  • MDR 1989, 342
  • ZMR 1989, 152
  • WM 1989, 265
  • DB 1989, 475
  • DB 2010, 475
  • Rpfleger 1989, 100
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist das Prozeßgericht berufen (Bestätigung von BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]).

    Daran sieht es sich aber durch ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) sowie durch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245; 79, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Wohnungseigentum 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20 ff) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Bundesgerichtshof hat hingegen in BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] das Prozeßgericht für zuständig erachtet.

    Ist - wie hier - im Anschluß an eine höchstrichterliche Entscheidung (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) eine Rechtswegfrage in einem bestimmten Sinne geklärt und hat sich die Praxis in mehr als 20jähriger Übung darauf eingestellt, stehen die vom Großen Zivilsenat hervorgehobenen Werte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ganz besonders im Vordergrund (so auch zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung BGH Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/87, WM 1988, 37, 38).

    Deutlich überwiegende oder gar zwingende Gründe für eine Abkehr von BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] sind im Vorlagebeschluß nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich.

    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

    Denn der neue Verwalter kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten, wenn nicht rasch alle Streitigkeiten der Gemeinschaft mit dem ausgeschiedenen Verwalter, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

    Auch die Vielzahl der Parteien (vgl. BGHZ 78, 57, 60) bringt keine besonderen Schwierigkeiten mit sich.

    Da nach allgemeiner Ansicht (vgl. BGHZ 78, 57, 59 f) auch - umgekehrt - eine Abgabe vom Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen an das Prozeßgericht möglich sein muß, ist auch für dieses Verfahren eine analoge Anwendung der gerade für den hier streitigen Bereich des Wohnungseigentums geltenden Regelung des § 46 Abs. 1 WEG angezeigt mit der Folge, daß die Abgabe von Amts wegen zu veranlassen ist.

  • BayObLG, 04.09.1986 - BReg. 2 Z 82/86

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nach Ausscheiden des Antragsstellers

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Daran sieht es sich aber durch ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) sowie durch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245; 79, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Wohnungseigentum 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20 ff) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Eine andere Frage ist, ob der ausgeschiedene Wohnungseigentümer seinerseits die Möglichkeit hat, gemäß den §§ 23 Abs. 4 Satz 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gültigkeit der Beschlüsse überprüfen zu lassen, soweit seine Rechtsstellung darin berührt wird (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 m.w.N.).

    2 Z 82/86">BayObLGZ 1986, 348 (= ZMR 1987, 66) in Anspruch.

  • BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

    Denn der neue Verwalter kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten, wenn nicht rasch alle Streitigkeiten der Gemeinschaft mit dem ausgeschiedenen Verwalter, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

  • BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70

    Verwalterstreitigkeiten i.S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63] entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

    Denn der neue Verwalter kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten, wenn nicht rasch alle Streitigkeiten der Gemeinschaft mit dem ausgeschiedenen Verwalter, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]; 78, 57, 63).

  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 2 Z 22/87

    Zuständigkeit des Gerichts; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Schadensersatzansprüche;

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Teilweise wird in Analogie zu § 17 Abs. 3 GVG eine Verweisung nur auf Antrag für zulässig gehalten (OLG München, ZMR 1972, 210, 211; BayObLG Rpfleger 1975, 245; NJW-RR 1987, 1099; KG OLGZ 1979, 150, 152; OLG Hamm OLGZ 1982, 20, 25; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 46 Anm. 2; MünchKomm/Röll, BGB 2. Aufl. § 46 WEG Rdn. 2; wohl auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 1 Rdn. 25, 26).

    In einem solchen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abgesehen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1099; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 46 WEG Rdn. 17).

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Damit beantworten das vorlegende Kammergericht einerseits und der Bundesgerichtshof, das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Hamm andererseits dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG (vgl. BGHZ 95, 118, 123) [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] verschieden.

    In Abkehr von BGHZ 95, 118 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] hat der Senat durch Beschluß vom 21. April 1988, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] entschieden, daß der Erwerber - nicht der ausgeschiedene Eigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet, sofern der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderungen begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist.

  • OLG Hamm, 29.06.1981 - 15 W 169/80
    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Daran sieht es sich aber durch ein Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 43 [BGH 14.06.1965 - VII ZR 160/63]) sowie durch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245; 79, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; Wohnungseigentum 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20 ff) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Teilweise wird in Analogie zu § 17 Abs. 3 GVG eine Verweisung nur auf Antrag für zulässig gehalten (OLG München, ZMR 1972, 210, 211; BayObLG Rpfleger 1975, 245; NJW-RR 1987, 1099; KG OLGZ 1979, 150, 152; OLG Hamm OLGZ 1982, 20, 25; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 46 Anm. 2; MünchKomm/Röll, BGB 2. Aufl. § 46 WEG Rdn. 2; wohl auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 12. Aufl. § 1 Rdn. 25, 26).

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    Wie der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 4. Oktober 1982 (BGHZ 85, 64) hervorgehoben hat, treten im Falle der durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung.

    Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur dann hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (BGHZ 85, 64, 66; vgl. dazu auch Anm. Hagen in LM ZPO § 323 Nr. 31 sowie BGHZ 87, 150, 155 f [BGH 25.03.1983 - V ZR 268/81]; 88, 11, 14).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88
    In Abkehr von BGHZ 95, 118 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84] hat der Senat durch Beschluß vom 21. April 1988, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] entschieden, daß der Erwerber - nicht der ausgeschiedene Eigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet, sofern der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderungen begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist.
  • OLG Karlsruhe, 18.07.1975 - 4 W 144/74
  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

  • OLG Frankfurt, 10.09.1979 - 20 W 381/79

    Pflicht des Gerichts zum Hinwirken auf eine sachgerechte Antragstellung; Folgen

  • KG, 09.01.1979 - 1 AR 74/78
  • OLG Braunschweig, 12.03.1976 - 2 Wx 40/75
  • BayObLG, 16.11.1972 - BReg. 2 Z 68/72

    Eigentumswohnung; Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Hausmeister;

  • OLG Köln, 14.05.1984 - 16 Wx 38/84
  • BGH, 02.04.1986 - IVa ZR 216/84

    Anfechtbarkeit der Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 268/81

    Rechtsfolgen der irrtümlichen Falschbezeichnung bei einem Grundstückskaufvertrag

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87

    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • LG Koblenz, 25.10.1977 - 15 O 66/77
  • BayObLG, 22.07.1986 - Allg. Reg. 88/85
  • BGH, 20.06.1986 - V ZR 47/85

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus

  • BayObLG, 14.06.1985 - BReg. 2 Z 37/85

    Sofortige Beschwerde gegen die Verweisung einer Sache vom

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

    Hieran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866) gehindert.

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff).

    Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3).

    Dies hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet.

    Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; …

    (1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; …

    Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der herausgehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexiblen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft.

    Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ 106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wahren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis nicht in Frage stellen wollte.

    Der Senat sieht nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat.

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Die Abgrenzung des Wohnungseigentumsgerichts von dem Zivilgericht ist aber keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 59, 58, 60) und ist deswegen auch vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 40, 1, 4 f [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40 [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88]; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908).
  • KG, 17.04.2002 - 24 W 316/01

    Zuständigkeit des Prozessgerichts für Ansprüche gegen den Konkursverwalter nach

    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig (BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714; BayObLG NJW-RR 1999, 11 = ZMR 1998, 502 = NZM 1989, 515; Senat OLGZ 1994, 279 = NJW-RR 1994, 208 = WuM 1994, 46).

    Der Senat würde aber unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714) abweichen.

    Der Senat befürwortet im Gegensatz zu BGHZ 106, 34 die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer auch dann, wenn Wohnungseigentümer oder die an deren Stelle zur Wohngeldzahlung Verpflichteten (Insolvenzverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter) aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind.

    Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter entschieden (BGHZ 44, 43 = NJW 1965, 1763; BGHZ 59, 58 = NJW 1972, 1318; BGHZ 65, 264 = NJW 1976, 239; BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714).

    Soweit BGHZ 106, 34 auf die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hinsichtlich der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung verweist, verliert dieses Argument schon deshalb an Bedeutung, weil es nicht um die Zuerkennung oder Aberkennung materiell-rechtlicher Positionen geht, sondern lediglich um die Rechtsfrage, auf welchem Rechtsweg die materiell-rechtlichen Ansprüche durchzusetzen sind.

    Nach mehr als 12 Jahren hält der Senat eine Überprüfung der in BGHZ 106, 34 geäußerten Rechtsauffassung für angezeigt.

  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Die Abgabe vom Prozeßgericht an das WEG-Gericht und - in analoger Anwendung - auch der umgekehrte Fall (BGHZ 78, 57, 59 f; Staudinger/Wenzel § 46 WEG Rdn. 3) erfolgen von Amts wegen (BGHZ 106, 34, 40), die Verweisung setzt dagegen einen Antrag voraus.
  • OLG Hamm, 12.05.1992 - 15 W 33/92

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf offenen Ausweis von Umsatzsteueranteilen

    Das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG findet nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch gegenüber dem ausgeschiedenen Verwalter statt (vgl. zuletzt BGH NJW 1989, 714 m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit eine Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis de Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

    Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98

    Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen

    Ein Abgehen von der Kontinuität einer anerkannten Rechtsprechung kann darum nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen (BGHZ 85, 64, 66; 106, 34, 37; 125, 218, 222).
  • OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97

    Bindung des Rechtsvorgängers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der

    Der Bundesgerichtshof sieht auch dann kein Bedürfnis, eine Bindungswirkung späterer Beschlüsse für den Rechtsvorgänger anzunehmen, wenn diese sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers zur Gemeinschaft beziehen (vgl. BGH NJW 89, 714, 715).

    Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).

  • OLG München, 25.04.2007 - 32 Wx 52/07

    Klärung der Zuständigkeit in der Beschwerdeinstanz bei Klageantrag zum

    a) § 46 WEG regelt nach seinem Wortlaut zwar nur die Abgabe durch das Prozessgericht an das Wohnungseigentumsgericht, findet aber auf den umgekehrten Fall entsprechende Anwendung (BGH NJW 1989, 714/715).
  • AG Kerpen, 29.10.1998 - 15 II 46/98

    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozessgericht

    Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem WEG-Gericht und dem Prozeßgericht vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 44, 43 = NJW 1965, 1763; BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714 f.) die Ansicht, daß maßgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beklagte (bzw. Antragsgegner) bei der Zustellung der Klageschrift (Antragsschrift) - also im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - noch Miteigentümer war oder ob er sein Eigentum zu diesem Zeitpunkt schon verloren hatte.

    Außerdem sei es nicht unbedingt erforderlich, das Verfahren gegenüber dem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer im Wege des "schnellen WEG-Verfahrens" nach § 43 Abs. 1 WEG zu betreiben (vgl. BGH, NJW 1989, 714 [715]).

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2007 - 3 W 217/05

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschlussanfechtungsbefugnis des ausgeschiedenen

  • BayObLG, 17.03.1994 - 2Z AR 12/94

    Sofortige Beschwerde im negativen Kompetenzkonflikt in einem

  • OLG Hamm, 27.04.1993 - 15 W 327/92

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an einem gerichtlichen Verfahren; Ansprüche

  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

  • OLG München, 04.05.2011 - 7 U 189/11

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Wohnungseigentumsgericht und allgemeinem

  • OLG Hamm, 04.03.1993 - 15 W 295/92

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung eines restlichen Verwalterhonorars;

  • OLG Hamm, 23.06.1994 - 15 W 76/94

    Umfang der Verwalterpflichten

  • OLG Köln, 02.03.1994 - 2 U 164/91

    Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG;

  • BayObLG, 23.05.1991 - BReg. 2 Z 55/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • BayObLG, 27.11.1997 - 2Z BR 128/97

    Keine Anfechtung der vom Wohnungseigentumsgericht ausgesprochenen

  • BayObLG, 28.06.1994 - 2Z AR 30/94

    Negativer Zuständigkeitsstreit in Wohnungseigentumssachen

  • KG, 06.02.1991 - 24 U 5167/90

    Begründung von Verbindlichkeiten durch Eigentümerbeschluss; Haftung der

  • OLG Stuttgart, 20.01.1997 - 8 AR 62/96

    Wohnungseigentum

  • OLG Köln, 14.10.1991 - 16 Wx 86/91

    Wohnungseigentümer; Versammlung; Beschluss; Anfechtung; Anspruch; Unwirksamkeit;

  • OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97

    Unwirksamkeit der Genehmigung des Haushaltsplans einer Eigentümergemeinschaft;

  • OLG Hamm, 25.02.1992 - 15 W 486/90

    Anspruch des Verwalters gegen die Eigentümergemeinschaft auf Ausgleich des

  • OLG Köln, 07.07.1995 - 16 Wx 90/95

    Bindung an Rechtswegentscheidung

  • OLG Köln, 11.04.1995 - 2 W 60/95

    Zuständigkeit Wohnungseigentumssachen

  • KG, 25.08.1993 - 24 W 3788/93
  • KG, 18.10.1991 - 24 W 7295/90
  • LG Dortmund, 05.04.2006 - 3 O 566/03

    Instandhaltungspflicht für Wohnungseigentümer untereinander in Bezug auf das

  • BayObLG, 04.08.1998 - 2Z AR 49/98

    Bestimmung der Zuständigkeit zwischen einem Prozessgericht und einem

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