Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.1989

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   BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89   

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BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89 (https://dejure.org/1990,2007)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - 2 StR 449/89 (https://dejure.org/1990,2007)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - 2 StR 449/89 (https://dejure.org/1990,2007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Befangenheit eines Richters bei grundloser Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit - Eindeutig fehlerhafte Zurücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung - Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Fehlerhafte Behandlung einer Beschwerde - Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit - Unterlassen einer gebotenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 24, 270

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1373
  • MDR 1990, 455
  • NStZ 1990, 289
  • StV 1990, 241
  • AnwBl 1990, 323
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89
    Der Zweck besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 39, 238, 244) [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75] .
  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Dieser besteht darin, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BVerfGE 39, 238, 245; vgl. auch Senat, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 StR 449/89, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vorsitzender 3).
  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfGE 39, 238 ; BVerfG, NStZ 1998, S. 46; BGH, MDR 1990, S. 455 f.).
  • KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16

    Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach Wahl eines anderen Verteidigers

    Denn die Rücknahme der Bestellung der Pflichtverteidigerin, die das Vertrauen des Angeklagten genießt, berührt dessen Verteidigungsbelange (BGH NJW 1990, 1373).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Zudem kommt eine Entpflichtung nur dann in Betracht, wenn kein anderes milderes Mittel geeignet und ausreichend ist, um für die Zukunft ein geordnetes Verfahren zu gewährleisten (vgl. u.a. BVerfG BayVBl 2009, 185; BGH NJW 1990, 1373; KG Berlin StV 2008, 68; OLG Hamburg NStZ 1998, 586; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 280-282/05 -, zitiert nach juris; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl., § 143 Rn. 4 mwN).
  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

    Grundsätzlich rechtfertigt eine Zwischenentscheidung in einem anhängigen Verfahren, selbst wenn sie auf einem tatsächlichen Irrtum (vgl. BGH VRS 41, 203, 205) oder einer unrichtigen Rechtsauffassung beruht (vgl. BGH a.a.O., NJW 1962, 748, 749), die Ablehnung in aller Regel nur, wenn die in ihr geäußerte Ansicht völlig abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. BGH NJW 1984, 1907, 1909; NJW 1990, 1373; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 5 Ws (B) 641/97).
  • OLG Köln, 19.10.1990 - Ss 490/90

    Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf

    Die Behandlung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags durch die Amtsrichterin gab dem Betroffenen hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit (vgl. BGH NJW 1990, 1373, 1374), so daß das Ablehnungsgesuch auch im Ergebnis zu Unrecht verworfen worden ist.
  • KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20

    Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

    Daher muss dem Verteidiger und seinem Mandanten vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - 2 StR 449/89 -, juris Rn. 12; OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. März 2014 - 1 Ws 18/14 -, juris Rn. 5 f.).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2014 - 1 Ws 18/14

    Zur Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über die

    Denn der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, berührt dessen Verteidigungsbelange (BGH NJW 1990, 1373; Laufhütte/Willnow a. a. O. Rn 1).
  • OLG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Ws 54/12

    Pflichtverteidiger, Umbeiordnung, Rechtsmittel

    Die Beiordnung ist nicht frei widerruf- bzw. rücknehmbar, sondern nur aus den ausdrücklich im Gesetz (§§ 138a-b, 143 StPO) genannten - hier nicht gegebenen - Gründen oder (so die ganz herrschende Meinung) aus einem wichtigen Grund, welcher bei Vorliegen eines Umstandes gegeben ist, welcher den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. etwa BGH NJW 90, 1373 f. und NStZ 88, 510: KG Berlin JR 82, 349 f. und StV 081 68 ff.; OLG Düsseldorf StraFo 98, 228; HansOLG Hamburg NStZ 98, 586 f.; Kett-Straub NStZ 06, 361, 363 f.; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 3 zu § 143; Laufhütte in KK-StPO, 6, Aufl., Rn. 4 f. zu § 143; auch BVerfGE 39, 238, 244 f. mit dem Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes).
  • KG, 02.02.2007 - 1 Ss 332/06

    Richterablehnung im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit aufgrund des

    Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Angeklagten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste; es versteht sich daher von selbst, dass dem Verteidiger und seinem Mandanten grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt werden muss, bevor die Widerrufsverfügung ergeht (vgl. BGH NJW 1990, 1373, 1374).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1989 - AnwSt (R) 9/89   

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https://dejure.org/1989,1910
BGH, 04.12.1989 - AnwSt (R) 9/89 (https://dejure.org/1989,1910)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1989 - AnwSt (R) 9/89 (https://dejure.org/1989,1910)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1989 - AnwSt (R) 9/89 (https://dejure.org/1989,1910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwaltes - Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Vorsitzender des Aufsichtsrats einer mit der Vermittlung von Grundstücken befassten Unternehmensberatungs-GmbH - Verstoß gegen die Standespflichten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    BRAO §§ 7, 15, 43
    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts; Zulässigkeit einer ehrengerichtlichen, disziplinarischen Überprüfung

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 316
  • NJW 1990, 1373
  • MDR 1990, 563
  • DB 1990, 883
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.01.1999 - 1 StR 171/98

    Mord durch vergiftetes Eis nicht beweisbar

    Der Senat kann durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO-, vgl. BGHSt 36, 316, 319).
  • BGH, 22.04.2004 - 5 StR 534/02

    Freispruch durch BGH in einer Mordsache

    Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2017 - 53 Ss 74/16

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit

    Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO, vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564).
  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Entscheidend ist vielmehr, ob durch einen neuen Tatrichter weitere Feststellungen zu erwarten sind, die einen Schuldspruch tragen könnten (BGHSt 36, 316, 319 [BGH 04.12.1989 - AnwSt R 9/89]; Pikart in KK 3. Aufl. § 354 Rdn. 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 597/99

    Veruntreuung von Arbeitsentgelt; Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in

    Der beantragte Freispruch durch den Senat kommt dagegen nicht in Betracht, weil insbesondere im Zusammenhang mit dem Brief vom 16. Mai 1997 und dem Verhalten der Angeklagten gegenüber der AOK (vgl. oben 5. b, c) noch Feststellungen möglich erscheinen, die einen Schuldspruch tragen können (vgl. BGHSt 36, 316, 319).
  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06

    Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans

    Vielmehr kann der Senat durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319; BGH NJW 1999, 1562, 1564).
  • BGH, 22.01.2008 - 5 StR 200/07

    Unzureichende Tatsachengrundlage für eine Körperverletzung (bloße Vermutung;

    Der Senat entscheidet durch Freispruch in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 36, 316, 319).
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