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   BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89   

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BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89 (https://dejure.org/1990,2437)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.1990 - 7 B 86.89 (https://dejure.org/1990,2437)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 1990 - 7 B 86.89 (https://dejure.org/1990,2437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Testament - Heimbewohner - Heimträger - Annahmeverbot von Vermögensvorteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HeimG § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2268
  • NJW-RR 1990, 1160 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1078 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 57.85 - (BVerwGE 78, 357 [BVerwG 18.12.1987 - 7 C 57/85]) ausgeführt hat, dient das in § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG normierte und an den Heimträger gerichtete Verbot der Annahme von Vermögensvorteilen (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 HeimG), von dem die Heimaufsichtsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HeimG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen kann, dem Schutz der wegen ihrer besonderen Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftigen Heimbewohner.

    Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 HeimG ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde mit Verfassungsrecht vereinbar, denn die Grundrechtsbeschränkungen, die die Vorschrift dem Heimbewohner und dem Heimträger auferlegt, sind, wie der Senat gleichfalls bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1987 (a.a.O. S. 362) festgestellt hat, durch ihren sozialen Schutzzweck hinreichend gerechtfertigt.

  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

    Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; BGHZ 110, 235 /240 zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F., der dem Heimpersonal die Annahme von Vermögensvorteilen untersagt; Gitter/Schmitt Heimgesetz Anm. IV 4, Gössling/Knopp Heimgesetz 2. Aufl. Rdnr. 16, jeweils zu § 14).

    Somit gilt die Vorschrift des § 14 HeimG nicht nur für Verträge (vgl. zu § 14 Abs. 2 HeimG a. F. BGHZ 110, 235 ff.; zum Erbvertrag BayObLGSt 1986, 44/45; zur Schenkung BVerwGE 78, 357 /363), sondern grundsätzlich auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie die letztwillige Verfügung durch Testament (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268 ; KG Beschluß v. 29.10.1979 AR (B) 103/79- 2 Ws (B) 121/79; OVG Berlin Urteil v. 28.3.1989 4 B 7.89; Soergel/Stein BGB 11. Aufl. § 1923 Rdnr.9; Göss/ing/Knopp § 14 Rdnr. 13; vgl. auch Kunz/ Ruf/Wiedemann Heimgesetz 5. Aufl. Rdnr.12 und Gitter/ Schmitt Anm. IV 1, jeweils zu § 14; Ruf/Hütten BayVBl 1978, 37/41; Korbmacher Grundfragen des öffentlichen Heimrechts Diss.

    Gegen diese Vorschriftbestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken (a. A. wohl Bischoff DÖV 1978, 201 /203 f. und Korbmacher a. a. O. S.183), weil die Testierfreiheit nicht unbeschränkt gilt ( BGHZ 111, 36 /39) und die Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu denen auch die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a. F. gehört, weil sie im Rahmen ihres Schutzzwecks sozialstaatlich (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist (vgl. BVerwGE 78, 357 /362 und BVerwG NJW 1990, 2268 ; BayVGH Urteil v. 24.5.1985 Nr. 9 B 81 A.2249; Gitter/Schmitt § 14 Anm. III 2).

    An einem solchen Einverständnis oder Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger von einem Heimbewohner bedacht wird, ohne daß er zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. KG a.a.O. S.7; Gitter/ Schmitt § 14 Anm. V 2; Korbmacher a.a.O.; offengelassen vom OVG Berlin 5.12 u. vom BVerwG in NJW 1990, 2268 ).

  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 434/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verbot der Errichtung eines

    Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Testierverbot des § 14 HeimG a.F. eine verhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar (BVerwG, NJW 1990, S. 2268; BGH, ZEV 1996, S. 145 f.; BayObLG, NW 1992, S. 55 f.; NJW 1993, S. 1143 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 - 6 S 40/04

    Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung eines Heimbewohners zu Gunsten

    § 14 Abs. 1 HeimG ist auch auf Testamente anwendbar (ebenso die h.A.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, Buchholz 451.44, HeimG Nr. 5 = NJW 1990, 2268; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; s. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 03.07.1998, NJW 1998, 2964; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 9. Aufl., 2003, § 14, Randnr. 8; LPK-HeimG, 1. Aufl., 2004, § 14, Randnr. 5; Dahlem/ Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Oktober 2002, § 14, Randnr. 22; Crößmann/Goberg/Iffland/Mangels, Taschenkommentar Heimgesetz, 4. Aufl. 2000, Randnr. 5.5; Gitter/Schmitt, Heimgesetz, Kommentar, Stand: September 2003, § 14, IV Nr. 1; Dubischar, Die untersagte "Vorteilsnahme" nach § 14 HeimG, Deutsche Notarzeitung 1993, 419, 420; Petersen, Die eingeschränkte Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, Deutsche Notarzeitung 2000, 739, 740; vgl. dazu auch BT-Drs.

    Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen Heimbewohner und Heimträger Einvernehmen über die Leistung besteht, wobei auf das Einvernehmen auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.).

    Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 28.06.1991, …

    Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament.

  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

    Da die Bestimmung insoweit auch der Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner dient, werden von ihr auch einseitige letztwillige Verfügungen erfaßt, wie bereits zu § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht zweifelhaft war und durch den Gesetzgeber in seiner Begründung des Änderungsgesetzes von 1990 (in BT-DS 11/5120) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl.a. BVerwG NJW 1990, 2268; BayObLG a.a.O.; BGH ZEV 1996, 145; Staudinger/Otte, BGB, 13. Aufl., Vorbem. §§ 2064ff. Rdn. 144ff.; Rossak, ZEV 1996, 41/43ff.).

    Andererseits liegt das erforderliche Einvernehmen bereits dann vor, wenn die letztwillige Zuwendung dem Heimträger zu Lebzeiten des Heimbewohners bekannt geworden ist, der Heimbewohner von dessen Kenntnis weiß und aus dessen Verhalten bzw. den gesamten Umständen den Schluß ziehen muß, der Heimträger sei mit der Zuwendung von Todes wegen einverstanden (h.M., vgl. KG, 2. Strafsenat, unveröff. Beschluß vom 29.0ktober 1979 - AR(B)103/79 - 2 Ws(B)121/79 -, S. 5ff.; BVerwG NJW 1990, 2268; …

    Eine solche Schranke bildet die zum wirkungsvollen Schutz der Heimbewohner geschaffene, durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gebotene Bestimmung (ebenso BVerwG NJW 1988, 984/985 und 1990, 2268; BayObLGZ 1991, 251/255; BGH ZEV 1996, 145; Rossak a.a.O. S. 44 und 146; a.A. Münzel NJW 1997, 112).

    Die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung geht im hier gegebenen Fall einer einseitigen letztwilligen Verfügung auch nicht deshalb ins Leere, weil sie nur solange eingeholt werden kann, als die zu genehmigende Leistung noch nicht versprochen oder gewährt worden ist (so der Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG; ebenso BVerwG NJW 1990, 2268; Dahlem/Giese/Igl/Klie a.a.O. Rdn. 22).

  • BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92

    Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268) und entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1991, 251/255 mit ausführlicher Begründung und w.Nachw.) wie auch der in der Begründung zum Entwurf des erwähnten Änderungsgesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/5120 Begründung Abschn. B zu Nr. 14; dort wird ausdrücklich auch auf die Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner abgestellt).

    Es soll von vornherein verhindert werden, daß der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene oder versprochene Zuwendungen einzelne Bewohner bevorzugt behandelt oder benachteiligt, und dadurch ein Anreiz für die Heimbewohner entsteht, sich eine bevorzugte Behandlung durch besondere Freigebigkeit in Form von Zuwendungen zu erkaufen (vgl. BVerwGE 78, 357/360 sowie BVerwG NJW 1990, 2268, ferner das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25.10.1991, abgedruckt in NDV 1991, 434/435 unter 3.2, jeweils m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 40/04

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG

    Ein derart hergestelltes Einvernehmen zwischen dem Heimbewohner und dem durch die Zuwendung Bedachten bedarf keiner ausdrücklichen Erklärungen, es kann auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268; Dahlem/Giese/Igl/Klie HeimG (12/2003) § 14 Rn. 11; Rossak ZEV 1996, 41/45).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 1Z BR 176/98

    Betreiben eines Heimes

    Eine solche Verfügung ist gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 14 Abs. 1 HeimG nichtig, wenn diese Leistung über das vereinbarte Entgelt hinaus erbracht wird, keine der in § 14 Abs. 2 HeimG aufgeführten Ausnahmen vorliegt und auch eine behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 HeimG fehlt (vgl. zu allem BayObLGZ 1991, 251/255 ff., und 1992, 344/346 ff., BVerwG NJW 1990, 2268 , KG FamRZ 1998, 1542/1543; Palandt/Heinrichs BGB 58. Aufl. § 134 Rn. 19, Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 7 f., Dahlem/Giese/Igl/Klie 9 14 Rn. 10; Dubischar DNotZ 1993, 419/426 ff., Rossak ZEV 1996, 41/44).
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