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   BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90   

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BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90 (https://dejure.org/1990,1591)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1990 - XII ZR 27/90 (https://dejure.org/1990,1591)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - XII ZR 27/90 (https://dejure.org/1990,1591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1049
  • MDR 1991, 769
  • FamRZ 1991, 416
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Dabei kommt bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des nicht erwerbstätigen Ehegatten neben seinem Alter, Gesundheitszustand und seiner Berufsausbildung auch einer früher ausgeübten beruflichen Betätigung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 = FamRZ 1982, 148, 150 m.N.).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 54/82

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Angemessenheit

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Es hätte jedoch alle Umstände, die für die Bewertung einer Erwerbstätigkeit als angemessen zu berücksichtigen sind, umfassend gegeneinander abwägen müssen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - IVb ZR 54/82 = FamRZ 1984, 561, 562).
  • BGH, 12.07.1989 - IVb ZR 66/88

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Während der Trennungszeit kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 BGB nach der Scheidung der Ehe der Fall ist (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 19/89

    Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Wenn eine solche Beschränkung gewollt sein sollte, wäre sie unwirksam; denn die Entscheidung über die die Frage, welche Erwerbstätigkeit für die Ehefrau angemessen ist, kann nicht Gegenstand eines Teilurteils sein (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 8 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 68/87

    Umfang des Trennungsunterhaltes nach Scheidung der Ehe - Mitberücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Daß die Tätigkeit in dem "Haus für gepflegte Wohnkultur", die sie selbst gesucht und aufgenommen hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 = BGHR BGB § 1361 Lebensverhältnisse 1 = FamRZ 1988, 1145, 1146), den Fähigkeiten, dem Lebensalter und Gesundheitszustand der Ehefrau entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB), stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht in Frage.
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 35/89

    Bestimmung der die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen grundsätzlich auf das tatsächliche, nach der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 21 m.N.).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 21/89

    Bemessung des eigenen angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1990 - XII ZR 27/90
    Dieses wird im weiteren Verfahren Anlaß zu der Prüfung haben, ob es gerechtfertigt ist, vom Einkommen des Ehemannes eine Pauschale von 260 DM vorweg als berufsbedingten Aufwand anzusetzen, obwohl auch die Abweichung von dem Halbteilungsgrundsatz bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (mit 4/7 Anteilen für den Ehemann) ihre innere Rechtfertigung - mit - daraus ableitet, daß der mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbundene Aufwand berücksichtigt werden muß (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 20 = FamRZ 1990, 979, 981 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZR 127/91

    Angemessenheit des Kilometergeldes

    Im Umfang der Aufhebung wies der Senat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, insbesondere zur Überprüfung seiner Beurteilung, die derzeit von der Ehefrau ausgeübte Tätigkeit sei angesichts ihrer früheren Ausbildung zur Kindergärtnerin und mit Rücksicht auf den in der Ehe erreichten sozialen Status der Parteien unangemessen und (an sich) nicht zumutbar (Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - XII ZR 27/90 = FamRZ 1991, 416).
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Denn auch die berufstätige Ehefrau muß zum Zeitpunkt der Ehescheidung ihren berufsbedingten Aufwand aus dem Gesamtnettoeinkommen bestreiten; zudem ist sie unterhaltsrechtlich verpflichtet, ihren Unterhalt durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verdienen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S 265; BGH FamRZ 1991, 416 ff), da sie andernfalls so zu behandeln ist, als verfüge sie tatsächlich über die erzielbaren Einkünfte.
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 1 UF 309/02
    Im übrigen stehen weder ihr Alter (geboren am 30.4.1954, also dann 50 Jahre alt) noch die langjährige Berufsunterbrechung einer Erwerbstätigkeit entgegen (BGH FamRZ 1991, 416, 419).
  • OLG München, 15.03.2000 - 12 UF 1742/99

    Abänderung eines vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs zum

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  • OLG Zweibrücken, 05.08.1997 - 5 UF 126/96

    Unterhaltsanspruch einer Ehefrau gegen den Ehemann bei Betreuung eines

    Dabei kommt bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse des nichterwerbstätigen Ehegatten neben seinem Alter, Gesundheitszustand und seiner Berufsausbildung auch eine früher ausgeübte berufliche Tätigkeit maßgebliche Bedeutung zu (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB ; BGH, FamRZ 1982, 148 m.w.N.; BGHR BGB § 1361 Erwerbsobliegenheit 2).
  • OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 93/99

    Scheidungsunterhalt - Bedürftigkeit - Billigkeitsabwägung - Auszahlung von

    Eine solche Tätigkeit ist der Antragstellerin auch im Hinblick auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Parteien während Ehe gelebt haben, zumutbar (vgl. BGH, FamRZ 1991, 416, 419 OLG Hamm, FamRZ 1998, 243 ).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

    Dabei hat das LSG zu Recht, ebenso wie beim Versicherten, einmalige Zahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) mit einbezogen (vgl BGH FamRZ 82, 250, 252 und BGH NJW 1991, 1049).
  • OLG München, 23.08.1994 - 12 WF 915/94

    Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten; Klage auf Unterhalt;

    Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, daß es sich um Trennungsunterhalt handelt, so daß bei der Frage, ab wann die Klägerin eine Erwerbsobliegenheit trifft, auch die Dauer der Ehe, die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Anzahl der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1991, 416/418).
  • OLG Frankfurt, 08.07.1999 - 1 UF 269/97

    Geschiedenenunterhalt: Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung im Falle

    Zwar ist bei gehobenen Verhältnissen während der Ehe nicht unbedingt jede Verkäuferinnentätigkeit, etwa in einem Billig-Supermarkt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1991, S. 416) zumutbar.
  • OLG Hamburg, 15.11.1996 - 12 UF 72/96

    Auswirkungen einer Kreditaufnahme auf Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges

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  • OLG München, 28.10.1992 - 12 UF 1034/92

    Pauschalierte berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus bei Unterhalt

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