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   BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90   

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https://dejure.org/1991,2226
BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90 (https://dejure.org/1991,2226)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1991 - VI ZR 179/90 (https://dejure.org/1991,2226)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1991 - VI ZR 179/90 (https://dejure.org/1991,2226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 823, § 842
    Berücksichtigung unfallbedingter Erwerbslosigkeit auch nach Wiederherstellung der Gesundheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2422
  • MDR 1991, 602
  • NZV 1991, 425 (Ls.)
  • VersR 1991, 703
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
    Daß ein Erwerbsschaden nicht notwendig mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft endet, geht schon daraus hervor, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nach feststehender Rechtsprechung nicht abstrakt an den bloßen Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit geknüpft ist, sondern eine konkrete Erwerbseinbuße voraussetzt (BGHZ 54, 45, 52; 90, 335, 336) [BGH 20.03.1984 - VI ZR 14/82].
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

    Auszug aus BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
    Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/89 - (VersR 1990, 284) entsprochen.
  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 321/88

    Bemessung des Verdienstausfallschadens bei wiederholtem Arbeitsplatzwechsel

    Auszug aus BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
    Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/89 - (VersR 1990, 284) entsprochen.
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

    Auszug aus BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
    Daß ein Erwerbsschaden nicht notwendig mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft endet, geht schon daraus hervor, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nach feststehender Rechtsprechung nicht abstrakt an den bloßen Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit geknüpft ist, sondern eine konkrete Erwerbseinbuße voraussetzt (BGHZ 54, 45, 52; 90, 335, 336) [BGH 20.03.1984 - VI ZR 14/82].
  • RG, 07.02.1940 - VI 133/39

    Endet nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Schadensersatzanspruch des Verletzten

    Auszug aus BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
    Schon das Reichsgericht hat entschieden, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nicht ohne weiteres mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft endet (RGZ 163, 40, 43).
  • OLG Hamm, 18.02.2016 - 28 U 73/15

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch ein Arbeitsloser einen Verdienstausfallschaden erleiden, und zwar dann, wenn sich feststellen lässt, dass er ohne die Schädigung wieder ins Erwerbsleben eingetreten wäre und so Einkünfte erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1991, VI ZR 179/90, NJW 1991, 2422).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2006 - 19 U 242/05

    Haftung und Schadenersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Mitverschulden

    Im Rahmen der Schadensschätzung gemäß §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall auch in der Zeit danach nur in diesem Umfang einer Beschäftigung nachgegangen wäre (BGH VersR 1991 S. 703; OLG Hamm r+s 1995 S. 256 f., 257).
  • OLG Köln, 27.02.2002 - 11 U 116/01

    85.000,00 DM Schmerzensgeld nach Verkehrunfall mit erheblichen Dauerschäden

    Im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schmerzensgeld und mögliche Regulierungsverhandlungen betreffend weitere Schäden sei allerdings darauf verwiesen, dass ein unfallbedingter Erwerbsschaden nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen ist, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist; Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet (BGH, VersR 1991, 703 f. = NJW 1991, 2422 f.).
  • OLG Hamm, 23.11.2004 - 9 U 203/03

    Erwerbsschaden, Arbeitsmarkt, Arbeitskraft, Zumutbarkeit, Mitverschulden,

    Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher gescheiterte Wiedereingliederungs in das Erwerbsleben kann zu verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu BGH VersR. 1991, 703).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein ersatzpflichtiger Erwerbsschaden des Verletzten nicht einmal von dem Zeitpunkt vollständiger gesundheitlicher Wiederherstellung an notwendigerweise zu verneinen, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Verletzte seine Arbeitskraft trotz Erwerbsfähigkeit wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage nicht nutzen kann (BGH VersR 1991, 703 ).

  • OLG Köln, 22.06.1999 - 15 U 67/98

    Schadensersatz; Verdienstausfallschaden; Verdienstausfallsrente; Verkehrsunfall ;

    Es obliegt grundsätzlich dem Verletzten - hier also dem Kläger - mit den Beweiserleichterungen aus §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles ohne den Unfall eine bestimmte nachhaltige Erwerbsmöglichkeit "mit Wahrscheinlichkeit" zu erwarten gewesen wäre, die ihm nun unfallbedingt entgangen ist (BGH, NJW-RR 90, 286; NJW 91, 2422; 95, 1023 = VersR 95, 422; 95, 469), während es grundsätzlich Sache des Schädigers - hier also der Beklagten - ist, darzulegen und zu beweisen, dass der Verletzte es im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) unterlassen hat, eine zumutbare andersartige Tätigkeit anzunehmen (BGH, VersR 71, 348; NJW 79, 2142; OLG Köln, VersR 91, 111; Jagusch/Hentschel, StVR 34. Auflage, § 11 StVG Rn. 9, 11, 16 ff.).
  • OLG München, 16.12.1993 - 24 U 774/86

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die abstrakte Bewertung der Erwerbsfähigkeit, sondern auf die in dem genannten Zeitraum noch vorliegenden konkreten Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf die Aussichten des Klägers an, auf dem Arbeitsmarkt eine dieser gesundheitlichen Situation und der bereits erlangten beruflichen Stellung angemessene Position zu finden (vgl. BGH NJW 1991, 2422 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2005 - 1 U 149/04

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Denn aufgrund der vorangegangenen, ihrerseits unfallbedingten Kündigung durch die Fa. G fand die Erwerbslosigkeit trotz Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ihre Ursache in dem vorangegangenen Unfallereignis, solange der Kläger - etwa wegen der Arbeitsmarktsituation - keine neue Arbeitsstelle fand (vgl. BGH, VersR 1991, 703f.; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 32, Rn. 12).
  • OLG Celle, 30.05.2007 - 14 U 189/06

    Umfang des Schadensersatzes bei Wohnsitz des Geschädigten in einem ausländischen

    b) Der Beweisantritt war erheblich, denn auch eine lediglich verminderte (und nicht vollständig aufgehobene) Erwerbsfähigkeit kann einen Ersatzanspruch begründen, wenn und soweit der Anspruchsteller trotz teilweiser Erwerbsfähigkeit keine seinen verbleibenden Fähigkeiten angemessene Stelle finden kann (vgl. Palandt-Sprau, BGB , 66. Aufl., § 843 Rn. 7 m. w. N.; siehe ferner BGH, VersR 1991, 703 ; OLG München, OLGR 1994, 122; OLG Zweibrücken, VersR 1978, 1029).
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