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   OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 183/91   

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https://dejure.org/1992,2294
OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 183/91 (https://dejure.org/1992,2294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.01.1992 - 6 U 183/91 (https://dejure.org/1992,2294)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Januar 1992 - 6 U 183/91 (https://dejure.org/1992,2294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Haftungserleichterung des § 1664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Verletzung des Kindes durch die Eltern bei der Führung eines Kraftfahrzeugs ; Ersatz von Aufwendungen des Dritten durch den Aufsichtspflichtigen; Maßstab an die Sorgfaltspflicht bei Ausübung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 277; BGB § 426; BGB § 823; BGB § 1664
    Mangelnde Beaufsichtigung eines Kindes im Radfahrverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 542
  • FamRZ 1993, 1235 (Ls.)
  • VersR 1993, 493
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.12.1910 - VI 610/09

    Ausgleichungspflicht unter mehreren Schädigern

    Auszug aus OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 183/91
    Teilweise wird die Auffassung vertreten, § 1664 BGB gelte nicht für Schäden des Kindes, die sich aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern gegenüber dem Kind oder aus einer deliktischen Haftung der Eltern gegenüber dem Kind ergeben (Palandt-Diedrichsen, 51. Aufl., § 1664 BGB, Rdn. 2 f; MüKo-Hinz, 2. Aufl., § 1664, Rdn. 6; RGRK-Adelmann, 12. Aufl., § 1664, Rdn. 13 f; RGZ 75/251; OLG Karlsruhe, Justiz 76/511; 79/59; OLG Stuttgart, VersR 80/957).

    Daß Eltern (s. insoweit den vom Reichsgericht in RGZ 75/251 gezogenen Vergleich) ihrem eigenen Kind in (mindestens) gleicher Weise Beaufsichtigung schulden wie einem fremden Kind, dessen Beaufsichtigung sie übernommen haben, ist selbstverständlich.

  • OLG Hamm, 27.08.1990 - 6 U 54/90
    Auszug aus OLG Hamm, 20.01.1992 - 6 U 183/91
    Xxx hat im Verfahren 12 U 239/89 LG Münster = 6 U 54/90 OLG Hamm neben dem Müllabfuhrunternehmer, den Fahrer des Mülltransportfahrzeuges und dem Müllwerker, der die Tonne abgestellt hatte, so wie neben der Mieterin des Hauses xxx den LKW-Fahrer xxx, die LKW-Halterin und den Kläger als Haftpflichtversicherer des LKW auf Ersatz seines materiellen Schadens, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch genommen.

    Er hat ferner die Akten 21 Js 1401/88 StA Münster und 12 O 239/89 LG Münster = 6 U 54/90 OLG Hamm beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2008 - 1 U 65/08

    Haftungsprivileg bei Aufsichtspflichtverletzung: Mithaftung einer Mutter

    Es ist nicht anzunehmen, dass das Gesetz in § 1664 BGB eine Haftungsmilderung für die Ausübung der elterlichen Sorge anordnet und einen zentralen Bereich dieser elterlichen Sorge, nämlich die Aufsichtspflicht, davon ausnehmen will ohne dies ausdrücklich anzuordnen (vgl. Huber in Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1664 Rn. 11, 12; so auch Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1664 Rn. 3; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 72 TZ 6 am Ende; OLG Hamm, NJW 1993, 542).
  • OLG Hamm, 15.12.1997 - 6 U 66/96

    Schädigung eines Kindes durch Anzünden eines Grillfeuers mit Spiritus L

    In derartigen Fällen kann der Anspruch des Geschädigten gegen den nicht privilegierten Schädiger von vornherein auf den Anteil beschränkt sein, der ohne die Privilegierung des freigestellten Mitschädigers im Innenverhältnis auf diesen entfiele (vgl. BGH VersR 73, 836; NJW 87, 2669; VersR 88, 632, Senat VersR 93, 493).

    Dieser Schadensersatzpflicht - und damit dem Entstehen eines Gesamtschuldverhältnisses - stand nicht die Regelung des § 1664 I BGB entgegen, die für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern die Haftung nach dem Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt begrenzt (vgl. hierzu BGH VersR 88, 632; Senat VersR 93, 493).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20

    Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 22 U 49/21

    Zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung

    a) Der BGH hat weiter auch die Anwendung einer gestörten Gesamtschuld verneint, weil eine solche bei Verneinung eines gleichstufigen Ersatzanspruchs der Sicherungsnehmerin gegen den Sicherungsgeber von vornherein bereits nicht vorliegt und nicht - wie die Rechtsprechung zur gestörten Gesamtschuld voraussetzen würde (vgl. nur die Rechtsprechung zu §§ 1359, 1664 BGB: BGH MDR 88, 766; OLG Hamm NJW 93, 542; OLG Celle 11.6.08 - 14 U 179/07 - NJW 08, 2353; OLG Karlsruhe 11.8.08 - 1 U 65/08 - OLG R 08, 864) -) - durch Vereinbarung oder in sonstiger Weise (z.B. §§ 104ff. SGB X) ausgeschlossen wäre (BGH 23.9.14 - VI ZR 483/12 - BGH NJW 87, 2669; OLG Köln ZfS 96, 372).
  • OLG Hamm, 14.11.1994 - 6 U 101/94

    Haftungsabwägung - Leasing

    Beim Kinderunfall bleibt evtl. sogar das Mitverschulden der Eltern endgültig unberücksichtigt, wenn sie ihrem Kind gegenüber wegen des milderen Haftungsmaßstabs des § 1664 Abs. 1 BGB nicht haften (BGH NJW 1988, 2667; Senat, NJW 93, 542).
  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 6 U 92/98

    Aufsichtspflichtverletzung der Eltern, Mitverschulden der Eltern des geschädigten

    Der Gesichtspunkt des gestörten Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern, der hier im Hinblick auf ein Mitverschulden der Mutter des Klägers wegen der Haftungsprivilegierung gemäß § 1664 I BGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BGH VersR 1988, 632; Senat VersR 1993, 493; Senat r + s 1998, 282), führt ebenfalls nicht zu einer Anspruchskürzung, weil der Mutter des Klägers jedenfalls kein weitergehender Schuldvorwurf zu machen ist als ihrer Schwester, der Beklagten, der nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 22 U 201/98

    Aufsichtspflichtverletzung bei sorgfaltswidrigkeit einer kurzfristigen

    Mit dem OLG Hamm (OLGR Hamm 1992, 197, 199 = NJW 1993, 542 ) und entgegen OLG Stuttgart (VersR 1980, 952) ist die Anwendbarkeit § 1664 BGB auf Fälle der vorliegenden Art zu bejahen, was der Senat in der Vorentscheidung 22 U 5/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 52-54 = NJW-RR 1998, 98/99 = VersR 1998, 721/722 = FamRZ 1998, 234 - dort nur LS) unentschieden gelassen hat.
  • LG Coburg, 13.07.2011 - 21 O 757/10

    Haftung der Eltern: Verschuldensmaßstab bei Verkehrsunfallverletzung eines

    Die überwiegende Ansicht vertritt jedoch die Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 1664 BGB, der keinen Ausschluss von Aufsichtspflichtverletzungen erkennen lässt, für eine Anwendung des Haftungsprivilegs spricht (OLG Karlsruhe NZV 08, 511, OLG Hamm NJW 1993, 542, Huber in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1664 Rn. 11, 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1664 Rn. 3).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.2001 - 4 U 31/01

    Zur Frage der Minderung der KfZ-Haftpflichtansprüche wegen eines Mitverschuldens

    Denn in der gegebenen Situation hatte sie ihrem Kind gegenüber weniger allgemeine Verkehrspflichten, sondern in erster Linie ihre Personensorgepflicht zu erfüllen (OLG Hamm, NJW 1993, 542 [543]), die ihre Sorgfaltsanforderung entscheidend prägte.
  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 27 U 30/93

    Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld

    Zwar kommt in Betracht, daß diese allein wegen des geringeren Sorgfaltsmaßstabes nach § 1664 I BGB von einer Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 840 BGB (vgl. dazu Urteil des BGH vom 16. Januar 1969 in BGHZ 73, 190 ff.) befreit ist, was einem Ausgleichsanspruch der Beklagten entgegenstünde (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20. Januar 1992 in VersR 1993, 493 ff.).
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