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   BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92   

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BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92 (https://dejure.org/1994,1256)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1994 - V ZR 188/92 (https://dejure.org/1994,1256)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1994 - V ZR 188/92 (https://dejure.org/1994,1256)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 528
    Rückgabe des Grundstückes an den Schenker nach Überleitung des Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs auf Sozialhilfeträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfeträger - Schenkungsrückforderungsanspruch - Überleitung - Vorgestreckte Unterhaltsleistungen - Rückgabe des Geschenks

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 528 Abs. 1
    Überleitung des Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs des Schenkers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1
    Entreicherung des Beschenkten bei Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 528, 818; BSHG §§ 88 ff.
    Aufhebung der Schenkung bei Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 283
  • NJW 1994, 1655
  • MDR 1995, 28
  • FamRZ 1994, 815
  • VersR 1994, 836
  • WM 1994, 1303
  • DVBl 1994, 1294
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1985 - V ZR 107/84

    Rückforderung der Schenkung wegen Notbedarfs

    Auszug aus BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92
    Hat der Sozialhilfeträger einen Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Notbedarfs des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB) auf sich übergeleitet, so kann der Beschenkte sich von der Verpflichtung, in Höhe vorgestreckter Unterhaltsleistungen Zahlungen nach §§ 528 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (BGHZ 94, 141 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84]) zu leisten, nicht durch Rückgabe des Geschenks an den Schenker befreien.

    Ist nicht das ganze Geschenk zur Bestreitung des Unterhalts notwendig, kann der Berechtigte, wenn es sich, wie hier bei einem Hausgrundstück, um einen unteilbaren Gegenstand handelt, nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen (st. Rspr. des Senats, grundlegend: BGHZ 94, 141, 143) [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84].

    a) Ob, wie die Revisionserwiderung meint, hier das "Spannungsverhältnis" zwischen Schenkungs- und Sozialhilfevorschriften zum Ausschluß des Anspruchs aus § 528 Abs. 1 BGB führen könnte, hat der Senat nicht zu prüfen, da rechtskräftig feststeht, daß die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, insbesondere die §§ 88 bis 91 BSHG, der Überleitung des Anspruches nicht entgegengestanden haben (vgl. schon BGHZ 94, 141 [BGH 29.03.1985 - V ZR 107/84] m.N.).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Auszug aus BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92
    Das übergeleitete Rückforderungsrecht des Sozialhilfeträgers kann nach § 528 Abs. 1 BGB auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, mit den Fällen der von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 115, 117; 29, 229, 231), Wohngeld und Unterhaltsansprüche betreffend, verglichen werden.
  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92
    Denn durch eine solche Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa), die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt ist, wird der Schuldner nur berechtigt, sich von seiner Schuld dadurch zu befreien, daß er dem Gläubiger eine andere als die ursprüngliche Leistung erbringt (allg. Meinung, vgl. etwa MünchKomm-BGB/Keller, 2. Aufl. § 262 Rdn. 7; BGHZ 46, 338, 340).
  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BGH, 11.03.1994 - V ZR 188/92
    Das übergeleitete Rückforderungsrecht des Sozialhilfeträgers kann nach § 528 Abs. 1 BGB auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, mit den Fällen der von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 115, 117; 29, 229, 231), Wohngeld und Unterhaltsansprüche betreffend, verglichen werden.
  • BGH, 19.10.2004 - X ZR 2/03

    Rückforderung eines zum Schonvermögen des Schenkers gehörigen Geschenks durch den

    Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57).

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Notbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unbeachtlich ist, ob das geschenkte Grundstück im Eigentum des Schenkers Schonvermögen gewesen wäre (BGHZ 125, 283, 287).

  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Ist das Geschenk - wie das dingliche Wohnungsrecht - unteilbar, schuldet der Beschenkte (Teil-Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) für denjenigen Teil der Schenkung, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge der Unteilbarkeit unmöglich ist (BGH, Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85, juris Rn. 15; vom 11. März 1994 - V ZR 188/92, juris Rn. 8; vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02, juris Rn. 6).
  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Bei einem real unteilbaren Geschenk - wie es hier in Form eines Grundstücks vorliegt - ist eine Teilherausgabe aber unmöglich, weshalb Teilwertersatz in Geld zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB), wenn der Bedarf geringer ist als der Wert des geschenkten Gegenstandes (BGHZ 94, 141, 143; 125, 283, 284; MünchKomm./Kollhosser, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).

    Es handelt sich also nicht um zwei verschiedenartige Ansprüche, sondern um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGHZ 125, 283, 286; MünchKomm./Kollhosser, aaO).

    Vielmehr handelt es sich auch bei dem auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Teilwertersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (vgl. BGHZ 125, 283, 286).

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 6/09

    Rückforderungsanpruch des verarmten Schenkers; Erfüllung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671).

    Ob der Beschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungspflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB befreien könne, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 283, 285) ausdrücklich offen gelassen.

    Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden (MünchKomm. BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen, FamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher, ZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255).

  • SG Duisburg, 13.11.2007 - S 10 AS 160/07

    Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach Vollzug einer Schenkung und

    Es handelt sich insoweit um einen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenkes in Form einer Ersatzleistung in Geld (BGH v. 11.03.1994 - Az. V ZR 188/92).

    Da mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück im Vollzug der Schenkung das Grundstück aus dem Vermögen des Antragstellers ausgeschieden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II gewesen ist (vgl. Bay VGH v. 22.12.2000 - Az. 12 B 00.1625; BGH v. 11.03.1994 - Az. V ZR 188/92; BVerwG v. 25.06.1992 - Az. 5 C 37/88).

  • BGH, 23.11.2007 - BLw 26/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen des Anspruchs auf bare Zuzahlung

    Diese Regelung in dem Gesellschaftsvertrag ist deshalb - soweit es um die Ansprüche des austrittswilligen Gesellschafters geht - darauf zu überprüfen, ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Wert bestanden hat (vgl. BGHZ 116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Anteile dazu führt, dass dadurch das Austrittsrecht des Gesellschafters in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. BGHZ 116, 359, 369; 123, 281, 285).
  • VG Trier, 25.08.2015 - 1 K 661/15

    Ergänzung der Klageschrift; Gewährung weitergehender Beihilfe für ambulante

    Hiermit wird ein Recht bezeichnet, aus dem einzelne abtrennbare Ansprüche fließen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1994 - V ZR 188/92 - juris Rn. 10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2438/99

    Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit u. a.

    Ist nicht das ganze Geschenk zur Bestreitung des Unterhalts notwendig, kann der Berechtigte, wenn es sich, wie hier bei einem Hausgrundstück, um einen unteilbaren Gegenstand handelt, nur Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen (BGH U. v. 11.3. 1994 - V ZR 188/92 NJW 1994, 1655 ).
  • SG Hannover, 06.08.2007 - S 51 SO 667/06
    Auch wenn bei einem real unteilbaren Geschenk, wie z. B. einem Grundstück, die Rückforderung auf Wertersatz in Geld geht, ist von dem Geschenk als solchen auszugehen (vgl. Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 93, Rdnr. 33; a. A.: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf Kommentar zum SGB XII, § 93, Rdnr. 13 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht NJW 1992, 3313; BGHZ 125, 283).

    Wenn dieses bei vollständiger Rückübertragung zum Schonvermögen gehö-ren würde, ist auch in solchen Fällen ein Anspruch wegen mangelnder kausaler Verknüp-fung nicht überleitbar (vgl. Münder in LPK-SGB XII, § 93, Rdnr. 33; a. A.: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf Kommentar zum SGB XII, § 93, Rdnr. 13 unter Verweis auf Bundes-verwaltungsgericht NJW 1992, 3313; BGHZ 125, 283).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2442/99

    Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2000 - 1 K 2068/97

    Wirtschaftliches Eigentum

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2000 - 1 K 2441/99

    Prozeßverschleppungsabsicht

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