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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93   

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https://dejure.org/1994,2071
BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 (https://dejure.org/1994,2071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschriftserfordernis - Form - Wirksamkeit - Änderungen - Übereinstimmender Parteiwille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 126
    Wirksamkeit von Änderungen oder Ergänzungen eines unterschriebenen Urkundentextes

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2300
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Dies bedeutet, daß Nachträge, die auf einer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschriften angebracht werden und wegen der Regelung eines wesentlichen Punktes formbedürftig sind, zur Wahrung der Schriftform erneut von beiden Vertragsteilen unterzeichnet werden müssen (BGH, NJW-RR 1990, 518 = LM.

    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).

  • RG, 18.02.1904 - VI 172/03

    1. Kann ein Bürgschaftsvertrag gültig in der Weise geschlossen werden, daß der

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).
  • BGH, 07.02.1973 - VIII ZR 205/71
    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Da es für die Wahrung der Schriftform einer Urkunde ohne Belang ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (vgl. RGZ 57, 66 (68) unter Hinw. auf die Motive zum Entwurf des BGB), wird daher auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch diese Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH, LM § 581 BGB Nr. 35 = WM 1973, 386 (387); NJW-RR 1990, 518 = LM § 566 BGB Nr. 30).
  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 177/55

    Blankettabtretung einer Briefgrundschuld

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Wird dagegen der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde geändert bzw. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden müssen (so schon RGZ 52, 277 (280); vgl. auch BGHZ 22, 128 (132) = NJW 1957, 137).
  • RG, 13.10.1902 - IV 174/02

    Eigenhändiges Testament. B.G.B. § 2072.

    Auszug aus BGH, 27.06.1994 - III ZR 117/93
    Wird dagegen der über den Unterschriften stehende Text der Urkunde geändert bzw. ergänzt, so ist den Voraussetzungen der Schriftform genügt, daß nämlich die hierfür erforderlichen Unterschriften die Urkunde räumlich abschließen, also unterhalb des Textes stehen und damit äußerlich die urkundliche Erklärung vollenden müssen (so schon RGZ 52, 277 (280); vgl. auch BGHZ 22, 128 (132) = NJW 1957, 137).
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit einer Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Vertragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen (Senatsurteil vom 29. April 2009 - XII ZR 142/07 - NJW 2009, 2195 Rn. 32; vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300, 2301; Urteile vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518, 519 und vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - WM 1973, 386, 387).
  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 142/07

    Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags über Gewerberäume; Vorliegen eines

    Es bedarf deshalb für die Rechtsgültigkeit einer Änderung des Vertragstextes keiner erneuten Unterschrift, wenn die Vertragspartner sich über die Änderung einig sind und es ihrem Willen entspricht, dass die Unterschriften für den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen (BGH Urteile vom 7. Februar 1973 - VIII ZR 205/71 - MDR 1973, 404, 405 und vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518; Beschluss vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZR 47/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anzuwendendes Recht auf eine nach der Gesetzesänderung

    Da bei Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen muss, führen unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 50 ff; vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88; NJW-RR 1990, 518 f; vom 27. Juni 1994 - III ZR 117/93, NJW 1994, 2300 f).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Die beiderseitigen Unterschriften müssen den gesamten voranstehenden Vertragsinhalt decken (BGH NJW 1994, 2300).

    Änderungen oder Ergänzungen, die der Unterschrift voranstehen, müssen nicht erneut unterschrieben werden, solange der von den Unterschriften der Vertragsparteien umfasste Text ihrem tatsächlichen übereinstimmenden Willen entspricht, weil es für die Wahrung der Schriftform unerheblich ist, ob die Unterzeichnung der Niederschrift des Urkundentextes zeitlich nachfolgt oder vorangeht (BGH NJW 1994, 2300, 2301).

  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 4/00

    Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • OVG Sachsen, 18.09.2009 - 1 A 64/08

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Schriftform; Formunwirksamkeit; Vertragsschluss;

    Insoweit teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung herangezogen werden kann, wonach die Schriftform auch bei Änderungen und Ergänzungen des Vertragstextes auf einem bereits unterzeichneten Vertragsentwurf gewahrt ist, wenn und soweit die Änderung dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschließenden entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.6.1994, NJW 1994, 2300).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 16/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • OLG Köln, 24.11.2003 - 5 U 107/03

    Arztrecht - Anforderungen an die Wahrung der nach § 22 BPflVO vorgeschriebenen

    Nachträge, die auf einer unterschriebenen Vertragsurkunde unterhalb der Unterschrift angebracht werden, müssen erneut unterzeichnet werden (BGH, NJW-RR 1990, 518; NJW 1994, 2300).
  • BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 11/00

    Rechtsfragen des Zuordnungstarifvertrages

    Daher wird auch eine Änderung oder Ergänzung des über den Unterschriften stehenden Textes durch die Unterschriften gedeckt, sofern die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht (BGH 27. Juni 1994 - III ZR 117/93 - NJW 1994, 2300 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 42/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines

    Bei dieser Vorgehensweise ist dem Schriftformerfordernis genügt (vgl. BGH, Urteile vom 07.02.1973 - VIII ZR 205/71 - Der Betrieb 1973, 1016 und vom 27.06.1994 - III ZR 117/93 , NJW 94, 2300).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - 2 Sa 517/14

    Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvereinbarung - Wirksamkeit - Unterschrift -

  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 22 U 86/04

    Anforderungen an die Form einer Vollmacht zur Erteilung einer formbedürftigen

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.11.1999 - 11 (2) TaBV 10/99

    Fortgeltung eines Betriebsratsmandates nach Umstrukturierungsmaßnahmen des

  • OLG Celle, 21.05.2003 - 7 U 199/02

    Jagdpachtvertrag: Rechtsirrtum hinsichtlich der Größe des Jagdbezirks

  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 35/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines

  • LAG Niedersachsen, 15.12.1999 - 15 TaBV 62/99

    Wahrung der Schriftform eines Zuordnungstarifvertrags; Voraussetzungen eines

  • OLG Koblenz, 27.11.2003 - 2 Sch 4/03

    Rechtsfolgen der Säumnis im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines

  • LAG Niedersachsen, 22.10.1999 - 2 TaBV 61/99

    Erstreckung eines Tarifvertrages auf später hinzukommende Betriebe; Reichweite

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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1994 - III ZB 35/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2057
BGH, 26.05.1994 - III ZB 35/93 (https://dejure.org/1994,2057)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1994 - III ZB 35/93 (https://dejure.org/1994,2057)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 (https://dejure.org/1994,2057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortig Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines Organisationsverschuldens in Form der Verwechslung zweier Telefax-Nummern des Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2300
  • AnwBl 1994, 520
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 02.08.2006 - XII ZB 84/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Versendung fristwahrender Schriftsätze

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muss aber sicherstellen, dass die Faxnummer des Empfängers zuverlässig festgestellt ist und ohne Schwierigkeiten darauf zurückgegriffen werden kann (BGH Beschlüsse vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 - NJW 2004, 516 und vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994, 2300).
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

    Wenn ihr schon nicht, wie es von der Rechtsprechung für erforderlich gehalten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994, 2300 und vom 19. März 1997 - IV ZB 14/96 - VersR 1997, 853), die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts zuverlässig bekannt war, so wäre ihr jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Überprüfung mit Hilfe des Telefonbuches der Deutschen Telekom unschwer möglich gewesen.
  • BGH, 12.03.2002 - IX ZR 220/01

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts München beginnt, wie dem amtlichen Telefonbuch zu entnehmen ist, ebenso wie diejenige des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit den Ziffern "55 97" (anders offenbar in früherer Zeit: vgl. BGH, Beschl. v. 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Streitig ist allerdings, ob dies auch für die Ermittlung der richtigen Telefaxnummer des zutreffend bezeichneten Empfängers gilt (bejahend Ebnet, NJW 1992, 2985, 2988 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]; vgl. auch BGH Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - AnwBl 1994, 520; a.A. BVerwG Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271/86 - NJW 1988, 2814; vgl. auch BGH Beschluß vom 30. März 1994 - XII ZB 134/93 - AnwBl, aaO).
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 525/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bei der Ermittlung der Telefaxnummer bei der Telekom-Auskunft ist zu berücksichtigen, daß die Auskunft mit der Gefahr von Irrtümern behaftet ist, die sich infolge von Sprech- oder Hörfehlern ergeben können (BGH 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 - NJW 1994, 2300).
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZB 2/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist bei Eingang

    Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2003 aaO; vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 604/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

    Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300).
  • BGH, 02.02.2016 - II ZB 8/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Liegt ein dermaßen offensichtlicher Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar unter der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, vor, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2007, 1698; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 19 U 189/11, juris Rn. 17; Musielak/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 233 Rn. 50; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300; Münch KommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 69).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 23 U 118/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Übermittlung eines

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 3. Zivilsenats des BGH (Beschluss vom 26.5.1994, NJW 1994, 2300) an.
  • LAG Hamburg, 29.04.2004 - 1 Sa 47/03

    Anwaltsverschulden bei Verwendung falscher Faxnummer aus veralteter

    Es ist heute anerkannt, dass auch Verzeichnisse anderer Privatunternehmen benutzt werden können, soweit es sich um gebräuchliche Verzeichnisse handelt (vergl. BGH, 19. März 1997 in NJW-RR 97, 952; BGH, 26. Mai 1994 in NJW 94, 2300).
  • LAG Bremen, 28.04.2000 - 3 Sa 284/99

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BayObLG, 02.12.2002 - Verg 24/02

    Anwaltliche Organisationspflichten im Vergabeverfahren - wirksamer Beschluss der

  • OLG Koblenz, 16.04.2015 - 6 U 1296/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • LAG Nürnberg, 08.03.2006 - 7 Sa 13/06

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 49/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen unrichtiger Angabe der

  • BGH, 20.01.2000 - VII ZB 38/99

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung der Adressierung eines Schriftsatzes

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 165/00

    Waffenrechtliches Bedürfnis eines Privatdetektivs zum Führen eines Revolvers;

  • BGH, 19.03.1997 - IV ZB 14/96

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Ermittlung der Rufnummer eines

  • VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00

    Fax-Nummernverwechslung - Versäumung der Klagefrist durch Beteiligten;

  • OLG Koblenz, 22.04.2002 - 1 Verg 1/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Vergabenachprüfungsverfahren vor dem OLG

  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1053/94

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Koblenz, 22.04.2002 - 1 Verg-(3) 1/02

    Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags; Unverschuldete Fristsäumnis als

  • LAG Hamm, 12.03.1997 - 2 Sa 2187/96

    Abführung der gepfändeten Lohnansprüche für den geschiedenen Ehepartner;

  • OLG Karlsruhe, 05.01.2015 - 4 U 204/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess: Versendung der

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