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   BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92   

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https://dejure.org/1994,236
BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92 (https://dejure.org/1994,236)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1994 - I ZR 30/92 (https://dejure.org/1994,236)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1994 - I ZR 30/92 (https://dejure.org/1994,236)
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Parallelverfahren II

§ 1 ff UWG, § 256 ZPO, negative Feststellungsklage im Abmahnstreit wird grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn die gegenläufige Unterlassungsklage an einem anderen (gem. § 24 UWG zuständigen) Gericht erhoben wird (kein Rechtsmißbrauch, § 242 BGB)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ZPO § 256
    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage in einem anderen Gerichtsstand

  • rechtsportal.de

    BGB § 242 ; ZPO § 256
    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage in einem anderen Gerichtsstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org PDF (Ausführliche Zusammenfassung)

    Erhebung einer nachträglichen Leistungsklage vor einem anderen Gericht - Parallelverfahren II

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3107
  • NJW 1994, 3108
  • NJW-RR 1995, 183 (Ls.)
  • MDR 1995, 492
  • GRUR 1994, 846
  • DB 1994, 2393
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Zwar wäre vorliegend bei Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 99, 340 - Parallelverfahren I) das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage in der Berufungsinstanz entfallen, soweit sich die Streitgegenstände deckten, weil die Unterlassungsklage nicht mehr einseitig habe zurückgenommen werden können und die im Feststellungsverfahren eingelegte Berufung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet und aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt.v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt.v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl.v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161 [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] ).

    Es stellt jedoch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Vorrang der Leistungsklage grundsätzlich in Frage und meint unter Berufung auf Hermann, JR 1988, 376, die mit dieser Rechtsprechung verfolgten Ziele der Vermeidung widerstreitender Entscheidungen und der Wahrung der Prozeßökonomie ließen sich mit der Bejahung des Prioritätsvorrangs der negativen Feststellungsklage gegenüber der später erhobenen Leistungsklage besser erreichen; mindestens aber müsse die Erhebung einer nachträglichen Leistungsklage vor einem anderen Gericht als dem der Feststellungsklage als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 156/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung vertraglicher

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt.v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt.v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt.v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl.v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161 [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] ).
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt.v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 104/93

    Preisrätselgewinnauslobung I - Getarnte Werbung

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Die gegen dieses Urteil des Kammergerichts gerichtete Revision hat der Senat mit Urteil vom selben Tage, an dem über den vorliegenden Rechtsstreit abschließend zu befinden war, zurückgewiesen (I ZR 104/93).
  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 127/60

    Keine Einrede der Rechtshängigkeit bei Feststellungsklage nach Unterlassungsklage

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage (Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt.v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig a.a.O. § 40 11, 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 265/89

    Rechtsweg für Geltendmachung des gesetzlichen Rückgewähranspruchs; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt.v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt.v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl.v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161 [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] ).
  • RG, 05.04.1909 - VI 244/08

    1. Wert des Beschwerdegegenstandes der Revision bei der negativen

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, daß die hierfür erforderliche Identität der Streitgegenstände nicht besteht, weil das durch den Klageantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage (Ausspruch eines Unterlassungsgebots in vollstreckungsfähiger Form) über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. RGZ 71, 68, 73 f.; BGH, Urt.v. 28.11.1961 - I ZR 127/60, GRUR 1962, 360, 361 - Trockenrasierer; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 261 Rdn. 62; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 256 C III b und J I a; Jauernig a.a.O. § 40 11, 2; Schotthöfer, WRP 1986, 14, 15 f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1991 - 2 U 1/91
    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I m.w.N.; BGH, Urt.v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532; BGH, Urt.v. 29.11.1990 - IX ZR 265/89, ZIP 1991, 113, 114; vgl. auch den Senatsbeschl.v. 29.10.1992 - I ZR 18/92 über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf GRUR 1993, 159, 161 [OLG Düsseldorf 19.12.1991 - 2 U 1/91] ).
  • RG, 19.02.1937 - VII 211/36

    1. Wann verjähren die während eines längeren Zeitraums alle Vierteljahre

    Auszug aus BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92
    Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage folgt zwingend daraus, daß jedenfalls für die Fälle, in denen der umstrittene Anspruch besteht, das Rechtsschutzziel der Leistungsklage - Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels - im Feststellungsverfahren unerreichbar ist und daß vor allem allein durch die Leistungsklage die Unterbrechung der Verjährung des umstrittenen Anspruchs bewirkt werden kann, weil - was das Berufungsgericht vernachlässigt hat - der Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung keine entsprechende Wirkung beigemessen werden kann (vgl. RGZ 153, 375, 380; BGHZ 72, 23; BGH, Urt.v. 10.11.1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392; Stein/Jonas/Schumann a.a.O. § 262 Rdn. 14; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rdn. 16; Teplitzky a.a.O. Kap. 16 Rdn. 39).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2020 - U (Kart) 4/19

    Zulieferer gegen Automobilhersteller

    Ist aber eine negative Feststellungsklage rechtshängig und klagt der Beklagte dieser Klage seinerseits auf Leistung, so sperrt die negative Feststellungsklage die Leistungsklage nicht, weil das Rechtsschutzziel der Leistungsklage über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht; vielmehr entfällt wegen des Vorrangs der Leistungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, was hier der Fall ist, weil die Klägerin den Verzicht auf die Klagerücknahme erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013, VII ZR 52/12, Rn. 10 bei juris; Urteil vom 21.12.2005, X ZR 17/03 - Detektionseinrichtung I , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 07.07.1994, I ZR 30/92 - Parallelverfahren II , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 22.01.1987, I ZR 230/85 - Parallelverfahren , Rn. 10 bei juris; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage 2019, § 256 Rn. 37; Greger in Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 16).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Rechtsschutzziel der Leistungsklage, das auf Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels gerichtet ist, konnte in dem von der Beklagten angestrengten Feststellungsverfahren nicht erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II).

    Der durch die Abmahnung gewarnte Schuldner hätte es andernfalls in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen (BGH, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II).

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

    Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken (BGH aaO WM 1990, 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätzlich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGHZ 91, 37, 41; BGHZ 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, GRUR 1987, 938 - Videorechte; BGH aaO WM 1990, 695; Urt. v. 07.07.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 - Parallelverfahren II).
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