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   BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95   

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BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95 (https://dejure.org/1995,1983)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1995 - 2 BvR 345/95 (https://dejure.org/1995,1983)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 (https://dejure.org/1995,1983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StPO § 333
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsverfahren - Fall Mielke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafrechtliche Revisionsgerichte - Besonderheit des Revisionsverfahrens - Tatrichterliches Urteil - Anwendung sachlichen Rechts - Ordnungsmäßigkeit - Verhandlungsfähigkeit - Erhebung des Rechtsmittels - Verteidigung - Grundübereinkunft - Fortführung des Rechtsmittels - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1951
  • NStZ 1995, 391
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Wegen dieser Ausgestaltung des Revisionsverfahrens sei es auch unbedenklich, wenn der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung habe, soweit er einen Verteidiger habe und dieser in der Hauptverhandlung anwesend sei (BVerfGE 54, 100 [116]; 65, 171).

    Ebenso zutreffend hebt der Bundesgerichtshof hervor, daß auch die Mitwirkungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung gering sind; ein Angeklagter, der - wie der Beschwerdeführer - sich nicht auf freiem Fuß befindet und in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist, hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 54, 100 [116 f.]; 65, 171 [177]) - kein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung.

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Wegen dieser Ausgestaltung des Revisionsverfahrens sei es auch unbedenklich, wenn der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung habe, soweit er einen Verteidiger habe und dieser in der Hauptverhandlung anwesend sei (BVerfGE 54, 100 [116]; 65, 171).

    Ebenso zutreffend hebt der Bundesgerichtshof hervor, daß auch die Mitwirkungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung gering sind; ein Angeklagter, der - wie der Beschwerdeführer - sich nicht auf freiem Fuß befindet und in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten ist, hat - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 54, 100 [116 f.]; 65, 171 [177]) - kein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung.

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Mit diesem Inhalt genügt der Begriff der Verhandlungsfähigkeit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, den Angeklagten nicht als bloßes Objekt des Strafverfahrens zu behandeln, ihm vielmehr zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit einzuräumen, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 56, 37 [43 ff.]; 64, 135 [145]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Damit hält sich der Bundesgerichtshof in den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Auslegung des dem Strafprozeßrecht angehörenden Begriffs der Verhandlungsfähigkeit, die den Strafgerichten vorbehalten und vom Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachzuprüfen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Dieser Annahmegrund liegt nämlich nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Grundsätzlich muß die Verhandlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (vgl. Schäfer, a.a.O., Einl. Kap. 12, Rdn. 103; Rieß, a.a.O., § 205 StPO Rdn. 12); Einschränkungen dieses Grundsatzes sieht das Gesetz zur Wahrung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in bestimmtem Umfang für Fälle einer selbstverschuldeten Verhandlungsunfähigkeit vor (vgl. § 231a StPO und dazu BVerfGE 41, 246 [249 f.]; 51, 324 [343 ff.]).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Mit diesem Inhalt genügt der Begriff der Verhandlungsfähigkeit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, den Angeklagten nicht als bloßes Objekt des Strafverfahrens zu behandeln, ihm vielmehr zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit einzuräumen, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 56, 37 [43 ff.]; 64, 135 [145]).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Grundsätzlich muß die Verhandlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein (vgl. Schäfer, a.a.O., Einl. Kap. 12, Rdn. 103; Rieß, a.a.O., § 205 StPO Rdn. 12); Einschränkungen dieses Grundsatzes sieht das Gesetz zur Wahrung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in bestimmtem Umfang für Fälle einer selbstverschuldeten Verhandlungsunfähigkeit vor (vgl. § 231a StPO und dazu BVerfGE 41, 246 [249 f.]; 51, 324 [343 ff.]).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Mit diesem Inhalt genügt der Begriff der Verhandlungsfähigkeit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, den Angeklagten nicht als bloßes Objekt des Strafverfahrens zu behandeln, ihm vielmehr zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit einzuräumen, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 56, 37 [43 ff.]; 64, 135 [145]).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 24.02.1995 - 2 BvR 345/95
    Mit diesem Inhalt genügt der Begriff der Verhandlungsfähigkeit dem aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot, den Angeklagten nicht als bloßes Objekt des Strafverfahrens zu behandeln, ihm vielmehr zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit einzuräumen, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 56, 37 [43 ff.]; 64, 135 [145]).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68

    Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO

  • BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen

    bb) Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten allgemeinen Auffassung bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 -, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94 -, juris, Rn. 11).

    Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Beschuldigten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 30; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 -, juris, Rn. 9; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Einl. Rn. 97).

    Entsprechende Feststellungen und Würdigungen der Gerichte können vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruhen und ob die Gerichte die Anforderungen beachtet haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, juris, Rn. 34 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 109-IV-23
    Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - juris Rn. 29).

    Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Entsprechende Feststellungen und Würdigungen der Gerichte können vom Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüft werden, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruhen und ob die Gerichte die Anforderungen beachtet haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 37; Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - juris Rn. 34 ff.).

    Es erscheint deshalb - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht notwendig, Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Angeklagte durch den Rat und den Beistand seines Verteidigers ausreichend in die Lage versetzt wird, seine Verfahrensrechte aufgrund eigenen Willensentschlusses entweder selbst oder durch seinen Verteidiger auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - juris Rn. 31).

  • BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 46/18

    Plauener Mordfall von 1987

    Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BVerfG, NStZ 1995, 391, 392).
  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1995 - 2 BvR 345/95 - juris - BGH NStZ 96, 242).

    Die Annahme der Verhandlungsfähigkeit verletzt vorliegend nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt u.a. durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluss - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).

  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Damit steht in Einklang, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich von der Verhandlungsfähigkeit jedenfalls bei erwachsenen Angeklagten ausgeht und die Rechtsprechung der Strafgerichte einen Ausschluss der Verhandlungsfähigkeit in der Regel nur bei schweren geistigen, psychischen oder körperlichen Mängeln in Betracht zieht (BVerfG NStZ 1995, 391; NStZ-RR 1996, 38 jeweils m.w.N. von Literatur und Rechtsprechung).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 1724/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Durchführung eines Strafverfahrens

    Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, NJW 1995, S. 1951 ).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21

    Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des

    Nach allgemeiner Ansicht bedeutet Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne, dass der Beschuldigte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94, NStZ-RR 1996, 38; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320 (sogenannte Verteidigungsfähigkeit unter Bezugnahme auf Widmaier, NStZ 1995, 361); KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 205 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. 97; LRStPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 205 Rn. 20; MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 18).

    Die Anforderungen an die Fähigkeit zur vernünftigen Interessenwahrnehmung sind dabei je nach Verfahrenslage unterschiedlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95, NJW 1995, 1951; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18, NStZ-RR 2018, 320; LRStPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 205 Rn. 17; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 205 Rn. 9; MüKoStPO/Wenske, § 205 Rn. 24 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Einl. Rn. 97; Widmaier, NStZ 1995, 361, 362; Bischoff/Kusnik/Bünnigmann, StraFo 2015, 222; Rath, GA 1997, 214, 224).

  • BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12

    Verhandlungsfähigkeit (Voraussetzungen; Feststellung für das Verfahren in der

    Der Senat hat keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des - verteidigten (dazu BVerfG NStZ 1995, 391, 392) - Angeklagten und sieht auch keinen Anlass, im Freibeweisverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 4 StR 741/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16) ein Sachverständigengutachten einzuholen.

    c) Unter den gegebenen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass er die für die Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage treffen kann, ohne in dem hier gegebenen Einzelfall ein Sachverständigengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten einholen zu müssen (vgl. BVerfG NStZ 1995, 391, 393).

  • OLG Köln, 01.07.2009 - 2 Ws 69/09

    2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinrich B.

    (vgl dazu grundlegend BVerfGE 51, 324 = NJW 79, 2349; fortgeführt durch BVerfG Beschluss vom 22.9.1993 - 2 BvR 1732/93 = NStZ 93, 598; vom 24.2.1995 - Kammerbeschluß - 2 BvR 345/95 = NJW 95, 1951(Fall Mielke); vom 20.9.2001 - Kammerbeschluß - 2 BvR 1349/01 = NJW 02, 51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluß - 2 BvR 785/04 = NJW 05, 2382).
  • BGH, 09.07.2019 - 3 StR 155/19

    Abschiebung des verteidigten Angeklagten regelmäßig kein Verfahrenshindernis im

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvR 1313/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

  • BayObLG, 10.09.2002 - 4St RR 70/02

    Anforderungen an die Rüge der rechtswidrigen Verwertung von Urkunden - Umfang der

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 25-IV-16
  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 513/05

    Absprachenbedingt unwirksamer Rechtsmittelverzicht (unterbliebene qualifizierte

  • EGMR, 08.01.2008 - 30443/03

    H. L. gegen Deutschland

  • BGH, 14.12.1995 - 5 StR 206/95

    Verhandlungsunfähigkeit - Revision - Hauptverhandlung - Verfahrenseinstellung

  • BGH, 17.08.2004 - 3 StR 177/04

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Revisionsrechtszug (zeitweilige

  • BVerwG, 25.01.2001 - 1 D 31.99

    Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

  • LG Wuppertal, 30.10.2014 - 26 Ns 19/07

    Bestechlichkeit u.a.

  • OLG Brandenburg, 05.09.2017 - 6 U 129/15

    Dienstvertrag über die berufliche Fortbildung von Berufskraftfahrern:

  • LG Kassel, 20.09.2017 - 10 KLs 4710 Js 17180/14
  • LG Gera, 09.02.2005 - 401 Js 15947/00

    Rosemarie Albrecht

  • BVerfG, 15.09.1995 - 2 BvR 2124/95

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit im

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