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   KG, 30.01.1996 - 5 U 7926/95   

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https://dejure.org/1996,5560
KG, 30.01.1996 - 5 U 7926/95 (https://dejure.org/1996,5560)
KG, Entscheidung vom 30.01.1996 - 5 U 7926/95 (https://dejure.org/1996,5560)
KG, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - 5 U 7926/95 (https://dejure.org/1996,5560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Umfang des urheberrechtlichen Schutzes der Verhüllung des Reichstags in Berlin durch Christo und Jean-Claude

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verhüllter Reichstag I / Christo I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Streit um Ruhrgebiets-Gedenkmedaillen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2379
  • NJW-RR 1997, 789
  • GRUR 1997, 128
  • ZUM 1996, 970
  • afp 1997, 585
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

    Diese Beurteilung, die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen begründet hat (KG GRUR 1997, 128), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • LG München I, 06.06.2019 - 7 O 5358/19

    Auskunftsanspruch gegenüber Telefon- und Internetdienstleister bezüglich der

    Die Offensichtlichkeit ist objektiv zu beurteilen (Möhring/Nicolini/Reber Rn. 14; aA möglicherweise KG GRUR 1997, 128, 129 - Verhüllter Reichstag I: Abstellen auf den Verletzer).
  • LG München I, 26.03.2008 - 21 O 12246/07

    Urheberrecht: Schutzfähigkeit der Gestaltung eines Messestandes

    Selbst wenn man die konkrete Anordnung der im Entwurf der Klägerin enthaltenen Elemente für urheberrechtlich schutzfähig erachten würde, erfolgte durch die Beklagte jedenfalls keine Verwertung des klägerischen Werks in körperlicher Form i.S.v. § 15 Abs. 1 UrhG, so dass eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin und damit ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegeben sind: Es bestehen nämlich nicht etwa nur geringfügige Abweichungen (vgl. BGH GRUR 1991, 529, 530 -Explosionszeichnungen), sondern vielmehr zwei wesentliche Unterschiede zwischen dem Messestandsentwurf der Klägerin (Anlage K 3) und dem Messestand der Beklagten auf der electronica 2006 (Anlagen K 4/K 5) bzw. dem Entwurf der Streitverkündeten (Anlage B 7), so dass eine (für eine Verletzung ausreichende, vgl. KG GRUR 1997, 128 -Verhüllter Reichstag I) "Übernahme im Kern" der konkreten Anordnung der im klägerischen Messestandsentwurf enthaltenen Elemente als - einziger in Betracht kommender - schöpferischer Eigenart nicht festzustellen ist und damit keine Vervielfältigung i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG vorliegt.
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