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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91   

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BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1996,361)
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Brasserie de Pêcheur II

Legislatives Unrecht, § 839 BGB, Enteignungsgleicher Eingriff;

Art. 288 EG, Art. 249 Abs. 3 EG, gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie

Volltextveröffentlichungen (4)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 34; EGV Art. 5; EGV Art. 30; EGV Art. 215
    Grenzen der Staatshaftung bei Nichtumsetzung einer Richtlinie der EU

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; EG-Vertrag Art. 5, 30, 215; GG Art. 34
    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 134, 30
  • NJW 1997, 123
  • NJW-RR 1997, 305 (Ls.)
  • ZIP 1996, 2022
  • MDR 1997, 45
  • NVwZ 1997, 206 (Ls.)
  • EuZW 1996, 761
  • VersR 1997, 183
  • WM 1996, 2203
  • DVBl 1997, 124
  • DB 1997, 39
  • JR 1997, 324
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. März 1987 (Rs. 178/84 - Slg. 1987, 1227 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie es untersagte, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Bier im Inland in den Verkehr zu bringen, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach.

    b) Gebietet die Entschädigungspflicht auch die Wiedergutmachung von solchen Schäden, die bereits entstanden waren, bevor durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84) festgestellt worden war, daß § 10 des deutschen Biersteuergesetzes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieß?.

    Dagegen seien die Anhaltspunkte, über die der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung für die Beurteilung des anderen Gesichtspunkts verfügt habe, ob das Verbot der Verwendung von Zusatzstoffen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, bis zum Urteil vom 12. März 1987 (aaO.), mit dem der Gerichtshof dieses Verbot für unvereinbar mit Art. 30 EGV erklärt habe, erheblich weniger zwingend erschienen.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    (Revisionsentscheidung in dem dem Vorlagebeschluß des Senats vom 28. Januar 1993 und dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1996 [Rs. C-46/93] zugrundeliegenden Rechtsstreit ["Brasserie du Pecheur"]).«.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 = NJW 1996, 1267 = JZ 1996, 789 = EuGRZ 1996, 144) diese Fragen wie folgt beantwortet:.

    Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, daß die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage unmittelbar in diesem selbst findet und daß (lediglich) die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben sind, wobei dessen Anwendung unter dem Vorbehalt steht, daß die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen und nicht so ausgestaltet sein dürfen, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird (Urteil vom 5. März 1996 aaO. Rn. 67).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Slg. 1991, I-5357 = NJW 1992, 165, Fall "Francovich") die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, daß der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung gehöre.

    Es ist Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, unter Wahrung der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts die Haftungsvoraussetzungen der "unmittelbaren Kausalität" in das nationale Recht umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 aaO. Rn. 42 f).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Nur in hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - III ZR 198/87 = BGHWarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91
    Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, werden von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349).
  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

    Der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs erfasst ebenso nicht die Fälle legislativen Unrechts, in denen durch eine rechtswidrige beziehungsweise verfassungswidrige gesetzliche Norm oder auf ihrer Grundlage durch Verwaltungsakt oder eine untergesetzliche Norm in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wird (Senat, Urteile vom 12. März 1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145 f; vom 10. Dezember 1987 aaO S. 358 f; vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 f und vom 16. April 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 30).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Sie ist erfüllt, wenn ein unmittelbarer ursächlicher und adäquater Zusammenhang zwischen dem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß und dem Schaden besteht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91 - BGHZ 134, 30 ; Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 101).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZR 25/20

    Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung

    Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können (Senat, Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32; vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, NJW 1989, 101; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 367 f und vom 29. März 1971 - III ZR 110/68, BGHZ 56, 40, 45; Beschluss vom 11. März 1993 - III ZR 110/92, NVwZ-RR 1993, 450; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 105 ff; vgl. auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 290 ff [Stand: 01.10.2020]; jew. mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91   

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https://dejure.org/1993,1802
BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91 (https://dejure.org/1993,1802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    Biersteuergesetz §§ 9, 10; EWGV Art. 30
    Entschädigungsanspruch bei Nichtumsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales Recht - Biersteuergesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1224 (Ls.)
  • NJW 1997, 123
  • ZIP 1993, 345
  • NVwZ 1993, 601
  • EuZW 1993, 226
  • WM 1993, 707
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz).
  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 = BGHwarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101).
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, wird von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    a) Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs C-6/90 und C-9/90 = NJW 1992, 165 die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht. In diesem Urteil sind die allgemeinen Grundsätze der Staatshaftung wie folgt formuliert (Tz 31 bis 37):.
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus BGH, 28.01.1993 - III ZR 127/91
    Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84Rs 178/84 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie das Inverkehrbringen von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem und in den Verkehr gebrachtem Bier untersagt hatte, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach.
  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO).

  • BGH, 16.04.2015 - III ZR 333/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Es reicht vielmehr aus, wenn das nationale Gericht in solchen Fällen eine Haftung (nur) unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleitet (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 aaO).

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Das Urteil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen Rechte verliehen wurden, ließ jedoch noch einige Fragen offen, die Gegenstand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Januar 1993 gewesen sind und den Klärungsbedarf auch für die hier vorliegende Fallkonstellation belegten (III ZR 127/91 - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im Senatsurteil BGHZ 134, 30, 34).
  • OLG Köln, 02.06.2005 - 7 U 29/04

    Nationaler Verstoß gegen harmonisiertes Gemeinschaftsrecht und Verstoß gegen

    Im damaligen Zeitraum nämlich hatte der Bundesgerichtshof in seinem Vorlagebeschluss vom 28.01.1993 "Brasserie" (WM 1993, 707) dem EuGH u.a. die Fragen vorgelegt, ob der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch im Rahmen der nationalen Rechtsordnung den gleichen Beschränkungen unterliege wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, ob ein Entschädigungsanspruch davon abhängig sei, dass die verantwortlichen Amtsträger ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) treffe, ob der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch nur den Ersatz für die Verletzung von bestimmten Individualrechtsgütern oder aber auch den entgangenen Gewinn erfasse und ob schließlich die Entschädigungspflicht von der Feststellung des EuGH abhängig sei, dass das nationale Recht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

    Nach den Grundsätzen des sog. legislativen Unrechts scheitern Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Rechtsetzungsakte regelmäßig daran, dass das jeweilige Gesetzgebungsorgan abstrakt-generelle Regeln erlässt, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise und damit die Drittgerichtetheit fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1988, NJW 1989, S. 101 f.; vom 24. Oktober 1996, NJW 1997, S. 123, 124 zum Unterlassen einer gebotenen Regelung; vom 11. März 1993, DVBl. 1993, S. 718 ff. = NVwZ-RR 1993, S. 450 f. zu einer untergesetzlichen Regelung; vom 29. März 1971 - III ZR 110/68 -, juris, Rn. 15 ff.; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, juris, Rn. 23 ff.; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, juris, Rn. 29; vom 27. Januar 1994 - III ZR 42/92 -, juris, Rn. 38; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91 -, juris, Rn. 6, stRspr.; siehe auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB 2013, § 839 Rn. 177 ff.).
  • LG Berlin, 28.11.2007 - 23 O 37/07

    Gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch: Nicht- oder Falschumsetzung

    Dem nationalen Recht sind zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH NJW 1997, 123 f.; BGH NVwZ 1993, 601 f. je m.w.N.).
  • LG Berlin, 03.12.2008 - 23 O 503/07

    Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der

    Andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da dem nationalen Recht zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt sind - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123 f. - Brasserie du Pêcheur, dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn); BGH NVwZ 1993, 601 f., je m.w.N.).
  • LG Bonn, 06.12.1996 - 1 O 294/96

    Reisevertragsrecht; Haftung der Bundesrepublik wegen nicht rechtzeitiger

    Im Fall des gesetzgeberischen Unterlassens fehlt es nämlich regelmäßig - so auch hier - am sogenannten Drittbezug von Amtspflichten (BGHZ 100, 136 (145) = NJW 1987, 1875; BGH, EuZW 1993, 226).
  • LG Berlin, 11.02.2009 - 23 O 44/08

    Keine Haftung der Bundesrepublik wegen fehlerhafter Umsetzung der

    Da dem nationalen Recht zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt sind - insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123, dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn); BGH NVwZ 1993, 601 jew. m.w.N.) -, kommt nur ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen falscher Umsetzung der Richtlinie, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht selbst findet (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123, 124 f.), in Betracht.
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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96, VerfGH 30 A/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6648
VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96, VerfGH 30 A/96 (https://dejure.org/1996,6648)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19.04.1996 - VerfGH 30/96, VerfGH 30 A/96 (https://dejure.org/1996,6648)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19. April 1996 - VerfGH 30/96, VerfGH 30 A/96 (https://dejure.org/1996,6648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin zur Überprüfung von Akten der öffentlichen Gewalt am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten und nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stehenden Individualrechten; Rechtmäßigkeit einer behördlichen, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 8 Abs. 1; Verordnung zur Bekämpfung des Lärms § 8 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nächtlicher Lärm contra Grundrechtsschutz (IBR 1997, 114)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 123 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 886
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Solche Individualrechte, soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93, NJW 1994, 436 m. Nachw.).

    In diesem Rahmen ist es allerdings nicht ausgeschlossen, daß die grundrechtlichen Verbürgungen auch zu Mindesterfordernissen bei der Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts führen und daß insoweit eine Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgreich sein kann (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, a. a. 0.).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.] 79, 174 [201f]).
  • VerfGH Berlin, 12.07.1994 - VerfGH 94/93

    Überprüfung einer auf AuslG 1990 § 45 gestützten Ausweisung und Anordnung ihrer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird, verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Aus ihm ist vielmehr auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, deren Vernachlässigung von dem Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (BVerfGE 77, 170 [214]; 77, 381 [402 f.] 79, 174 [201f]).
  • OVG Berlin, 27.03.1996 - 2 S 5.96

    Nächtlicher Lärm contra Grundrechtsschutz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin gab mit Beschluß vom 27. März 1996 - OVG 2 S 5.96 - der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beigeladenen statt und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurück.
  • VerfGH Berlin, 17.02.1993 - VerfGH 53/92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.04.1996 - VerfGH 30/96
    Auch eine nach einfachem Recht objektiv fehlerhafte Entscheidung ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, soweit Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen (vgl. die Beschlüsse VerfGH 53/92 und VerfGH 3/93, jeweils vom 17. Februar 1993).
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