Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 30.05.1985

Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 106/86   

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BGH, 17.09.1986 - IVb ZB 106/86 (https://dejure.org/1986,1295)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1986 - IVb ZB 106/86 (https://dejure.org/1986,1295)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 (https://dejure.org/1986,1295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts hinsichtlich einer beantragten Ablehnung eines Familienrichters wegen Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte; Ablehnung eines Familienrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 191
  • MDR 1987, 130
  • FamRZ 1986, 1197
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 24/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 28/03

    Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse;

    Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) scheidet hier aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts - unter Einschluß solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 46 Rdn. 4; ebenso zu § 567 Abs. 4 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 17. September 1986 - IVa ZB 106/86, NJW-RR 1987, 191; Beschl. v. 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644).
  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 9/93

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen eine Richterablehnung für unbegründet

    Nach der Rechtsprechung des Senats geht diese Regelung der allgemeineren Bestimmung des § 46 Abs. 2 ZPO vor, wonach gegen einen Beschluß, durch den das Richterablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet (Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2, Statthaftigkeit 1 = FamRZ 1986, 1197).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2002 - 4 W 51/02

    Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter am Landgericht im

    Damit wurde zugleich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Richter am Landgericht im Berufungsrechtszug der schon früher bestehenden Rechtslage bei der Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht angeglichen (vgl. BGH NJW 1966, 2062; BGH MDR 1987, 130; BGH NVwZ-RR 1991, 167; BGH EzFamR ZPO § 46 Nr. 2; BGH NJW-RR 1993, 644).
  • BGH, 06.02.2002 - XII ZB 1/02

    Beschwerde - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Richterablehnung

    Das gilt auch im Falle einer Richterablehnung (BGH FamRZ 1986, 1197).
  • BGH, 12.07.1990 - III ZB 30/90

    Ausschluß der Beschwerde - Vorrang

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem OLG erlassen worden ist; denn § 567 III 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung des § 46 II ZPO vor (BGH, NJW-RR 1987, 191 = LM § 45 ZPO Nr. 2 = BGHRZPOO § 567 III - Richterablehnung 1; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 46 Rdnr. 2; vgl. auch BGHZ 85, 145 (148) = NJW 1983, 889 = LM § 26 DRiG NR.
  • BGH, 17.06.1998 - XII ZB 63/98

    Rechtsmittel gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung über die Ablehnung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geht diese Regelung der allgemeineren Bestimmung des § 46 Abs. 2 ZPO vor, wonach gegen einen Beschluß, durch den das Richterablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet (Senatsbeschlüsse vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 1 = FamRZ 1986, 1197 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93 - FamRZ 1993, 1309).
  • BGH, 27.02.1992 - III ZB 2/92

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist; denn § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, wonach gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist, geht der Regelung in § 46 Abs. 2 ZPO vor (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZB 30/90 - NVwZ-RR 1991, 167, im Anschluß an Beschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 - Statthaftigkeit 1).
  • BGH, 16.10.1991 - XII ZB 125/91

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Familienrichters

    Das gilt hier für die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowohl über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 27. Juni 1991 (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 46 Rdn. 2 - zu § 567 Abs. 3 ZPO a.F.; Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 46 Rdn. 14) als auch über das weitere Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8. Juli 1991 (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 = FamRZ 1986, 1197).
  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 165/94

    Unterhaltspflichten eines nichtehelichen Vaters - Aussetzung eines

    Dies gilt auch für Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1954 - III ZR 296/52 - LM § 252 ZPO Nr. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 148 Rdn. 48; Münch-Komm/Feiber ZPO § 252 Rdn. 23; Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 252 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 252 Rdn. 4), weil § 567 Abs. 4 ZPO der allgemeineren Bestimmung des § 252 ZPO vorgeht (vgl. für das Verhältnis von § 46 Abs. 2 ZPO zu § 567 Abs. 4 ZPO Senatsbeschlüsse vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 - BGHR ZPO § 46 Abs. 2 Statthaftigkeit 1 = FamRZ 1986, 1197 und vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93 - FamRZ 1993, 1309).
  • BGH, 17.12.1986 - IVb ZB 166/86

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine einen Familienrichter ablehnenden

  • BGH, 16.10.1991 - XII ZB 112/91

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Familienrichters

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 111/88
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.05.1985 - 1 U 119/84   

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https://dejure.org/1985,3045
OLG Frankfurt, 30.05.1985 - 1 U 119/84 (https://dejure.org/1985,3045)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.1985 - 1 U 119/84 (https://dejure.org/1985,3045)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 1 U 119/84 (https://dejure.org/1985,3045)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundurteil; Bindende Festlegung der Anspruchsgrundlage; Höhe der Klageforderung; Beschwer des Klägers; Ungerechtfertigte Bereicherung; Vertrag

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 191
  • MDR 1987, 62
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG München, 28.10.2003 - 23 U 1849/03

    Sittenwidrigkeit der Zurverfügungstellung von Rufnummerblöcken für

    Die Berufung der Klägerin ist trotz des stattgebenden Grundurteils zulässig, da der begehrte Vertragsanspruch nur aus Bereicherungsrecht dem Grunde nach zugesprochen wurde (OLG Frankfurt MDR 1987, 62), Zwar richtet sich die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Urteilstenor.

    Sie hätte also mit gewisser Wahrscheinlichkeit höheren Ausgleich als im bloßen bereicherungsrechtlichen Ausgleich zu erwarten (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 191).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 63/96

    Anwendung des FRG in Ostoberschlesien

    Im Sinne einer verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen umfassenden Rechtsschutzgewährung geht der Senat vielmehr davon aus, daß eine für die zulässige Berufungseinlegung ausreichende Benachteiligung durch die erstinstanzliche Entscheidung auch dann vorliegt, wenn diese den geltend gemachten Anspruch in den Gründen aus einer Rechtsvorschrift ableitet, die sich für die weitere Rechtsverfolgung der betroffenen Partei als voraussichtlich "schwächer" erweist (vgl Thomas/Putzo, Komm zur Zivilprozeßordnung , RdNr 26 vor § 511 ZPO; Baumbach/Lauterbach, Komm zur ZPO, RdNr 15 "Grundzüge" vor § 511 ZPO; OLG Frankfurt in MDR 1987, 62 f = NJW-RR 1987, 191).
  • OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 196/97

    Selbstgebastelter Feuerwerkskörper - Schadensersatz wegen fahrlässiger

    Eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist nur dann im Grundverfahren zu prüfen, wenn sie den Klageanspruch bei einer mindestens summarischen Prüfung übersteigt (BGH NJW-RR 1994, 380; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1987, 191).
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