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   LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95   

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LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
LG Köln, Entscheidung vom 04.07.1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
LG Köln, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 1 S 331/95 (https://dejure.org/1996,7606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1480
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus LG Köln, 04.07.1996 - 1 S 331/95
    Eine Rückgabe i.S. von § 556 BGB kann weder dann angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt, noch dann, wenn er zwar die Räume unter Rückgabe des Schlüssels verläßt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt (vgl. BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 12).

    Der Umstand, daß der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit einer Vorenthaltung i.S. von § 557 BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (BGHZ 104, 285 = NJW 1988, 2665 = LM § 557 BGB Nr. 16).

  • KG, 10.03.2011 - 8 U 187/10

    Gewerberaummietvertrag: Mietminderung wegen Renovierung durch den Vermieter nach

    Auch wenn sie verpflichtet gewesen sein sollten, den Teppich inklusive Klebereste zu entfernen, so ist aufgrund des Zurücklassens der wenigen Gegenstände nicht von einer faktischen Weiternutzung durch die Beklagten (vgl. Schmidt/Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 20, 43; Landgericht Köln, NJW-RR 1996, 1480; Kammergericht, KGR 2006, 125), sondern nur von einer zum Schadensersatz verpflichtenden Schlechterfüllung auszugehen (Palandt/Weidenkaff, BGB,70. Auflage, § 546, Rdnr. 5; OLG Hamm, NZM 2003, 26).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2006 - 24 U 180/05

    Verzicht auf das Vermieterpfandrecht - Nutzungsentschädigung durch den

    Das Unterlassen der Räumung in jenen Tagen widersprach mithin nicht dem Willen des Klägers mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht (vgl. BGH NJW 1983, 112 und NJW-RR 1996, 1480).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.01.2002 - 6 (a) S 118/01
    Selbst wenn diese Gegenstände sich nur in einem Teil der Wohnung befinden, führt dies dabei jedoch grundsätzlich zur Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsersatz für die gesamte Wohnung, da eine teilweise Rückgabe der Mietsache als unzulässig anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 1988, 2665; LG Köln, NJW-RR 1996, 1480; OLG Hamm, ZMR 1996, 372; OLG Brandenburg, ZMR 1997, 584).

    Eine Vorenthaltung der Mietsache kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn Einbauten oder aber Gegenstände in einem so erheblichen Ausmaß in der Wohnung zurückbleiben, dass dadurch eine Inbesitznahme durch den Vermieter verhindert wird (vgl. BGH, NJW 1988, 2265; OLG Brandenburg, ZMR 1997, 584; OLG Hamm, ZMR 1996, 372; LG Köln, NJW-RR 1996, 1480).

  • KG, 29.09.2005 - 12 U 266/04

    Gewerberaummiete: Abgrenzung der Teilräumung von der Schlechterfüllung der

    Dem gegenüber wurde für den Fall des Zurücklassens einer Einbauküche und eines Teppichbodens (LG Köln, NJW-RR 1996, 1480) bzw. eines Eisschranks, zweier Tapezierböcke, einer Vorhangschiene, eines Sackes mit Abfällen, eines Küchenständers sowie mehrerer Kissen (AG Ludwigshafen, ZMR 1980, 88) eine unzulässige Teilräumung angenommen.
  • LG Gießen, 21.11.2012 - 1 S 208/12

    Mietwohnung nicht komplett geräumt: Ex-Mieter muss weiter zahlen!

    Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer bloßen Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung ausgegangen werden (vgl. LG Köln v. 04.07.1996, Az. 1 S 331/95, NJW-RR 1996, 1480).
  • AG Hamburg-Blankenese, 24.11.2006 - 518 C 311/04
    War die Wohnung damit bis zur Entfernung der Küche Mitte September 2004 nicht im rechtlichen Sinne geräumt, stand der Klägerin die beantragte Nutzungsentschädigung für die Monate Mai und Juni 2004 in der geltend gemachten Höhe zu (vgl. auch LG Köln, NJW-RR 1996, 1480 [LG Köln 04.07.1996 - 1 S 331/95] ).
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