Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2002

Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99   

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https://dejure.org/2002,125
BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mehrfachabmahnungen durch verschiedene Konzernunternehmen durch eine Anwaltskanzlei

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch mehrfache Abmahnung

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch konzernverbundene Unternehmen

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 371
  • NJW 2002, 1494
  • MDR 2002, 898
  • GRUR 2002, 357
  • WM 2002, 718
  • BB 2002, 381 (Ls.)
  • JR 2002, 420
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Diese Bestimmung findet nicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des Gläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger als betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann (BGHZ 144, 165, 168 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).

    aa) Der vorliegende Fall ist - ähnlich wie die Fälle der mißbräuchlichen Mehrfachklage, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen (BGHZ 144, 165 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 82; GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld I und II) - dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin und das zum selben Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen von demselben Rechtsanwalt vertreten waren.

    Der Senat hat jedoch betont, daß die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des bestehenden materiell-rechtlichen Anspruchs nicht generell abgeschnitten ist (BGHZ 144, 165, 171, 177 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 114/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).

    aa) Der vorliegende Fall ist - ähnlich wie die Fälle der mißbräuchlichen Mehrfachklage, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen (BGHZ 144, 165 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 82; GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld I und II) - dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin und das zum selben Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen von demselben Rechtsanwalt vertreten waren.

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).

    aa) Der vorliegende Fall ist - ähnlich wie die Fälle der mißbräuchlichen Mehrfachklage, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen (BGHZ 144, 165 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 82; GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld I und II) - dadurch gekennzeichnet, daß die Klägerin und das zum selben Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen von demselben Rechtsanwalt vertreten waren.

  • OLG Karlsruhe, 11.03.1998 - 6 U 110/97

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstoßes;

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Denn auch dann, wenn die Unterwerfungserklärung gegenüber einem räumlich begrenzt tätigen Mitbewerber abgegeben wird, wird häufig kein Anlaß bestehen, an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklärung zu zweifeln mit der Folge, daß die Wiederholungsgefahr im gesamten Bundesgebiet entfällt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 904 f.; Teplitzky, WRP 1995, 359 f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gläubiger der Unterwerfungserklärung mit anderen Wettbewerbern des Schuldners in einem Konzern verbunden ist und der Schuldner daher damit rechnen muß, daß der Gläubiger - wenn nicht im eigenen, so doch im Interesse der anderen Konzernunternehmen - Zuwiderhandlungen verfolgen wird, selbst wenn sie außerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereichs begangen worden sind (OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 905).

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Indem der Schuldner eine Unterwerfungserklärung abgibt, begegnet er auch der Gefahr, von einer Vielzahl weiterer Gläubiger in Anspruch genommen zu werden, weil mit der Abgabe einer solchen Erklärung im allgemeinen die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern entfällt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 = WRP 1983, 264 - Wiederholte Unterwerfung I).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 15/98

    Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).
  • KG, 06.04.1999 - 5 W 12/99

    Streitwert bei Verfolgung eines identischen Unterlassungsbegehrens durch mehrere

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Eine solche gemeinsame Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs hätte deutlich geringere Kosten verursacht, weil sich die Anwaltskosten bei einer gemeinsamen Geltendmachung nicht verdoppeln, sondern - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Karlsruhe Rpfleger 2000, 184, 185; Traub, WRP 1999, 79 ff.; a.A. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, jeweils für den Fall der Streitgenossenschaft auf der Passivseite), sei es durch eine Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung (vgl. Teplitzky aaO Kap. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR 2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988, 632) - nur in verhältnismäßig geringem Umfang erhöhen.
  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    b) In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzernmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98 - Scanner-Werbung).
  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 19/80

    Korrekturflüssigkeit

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Im Fall einer begründeten Abmahnung ist der Schuldner dann - abgesehen von möglichen weitergehenden Schadensersatzansprüchen - im allgemeinen nur mit den Abmahnkosten belastet, die er dem Gläubiger unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 52, 393, 399 f. - Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 - Korrekturflüssigkeit) schuldet.
  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99
    Die erhobene Klage ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - unzulässig (vgl. zur Rechtsnatur von § 13 Abs. 5 UWG Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 125; Teplitzky aaO Kap. 13 Rdn. 50; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.12.1999 - 20 W 40/99

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Inanspruchnahme mehrerer Beklagter als

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1999 - 6 U 79/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Unterlassungsantrag gegen

  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

  • KG, 21.10.1997 - 5 W 5125/97
  • OLG Nürnberg, 10.11.1987 - 3 U 1289/87

    Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens;

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Zwar dient die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten in erster Linie dazu, den Abmahnenden in Bezug auf die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens durch Beseitigung der (etwaigen) Wiederholungsgefahr klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 14] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege).

    Es liegt im Interesse des Abgemahnten, den Abmahnenden zur Vermeidung der wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 70 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch; kritisch hierzu Staudinger/Rieble, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 295 mwN).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, mwN).
  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1553
BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4
    Erhaltungskosten und Nutzungen bei Grundstücken aus früherem Reichsvermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einigungsvertrag - DDR - Eigentum - Grundstückseigentum - Grundstück - Erhaltungskosten - Gezogene Nutzungen - Vermögenszuordnungsverfahren - Anspruchsgegner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reichsvermögen; Erhaltungskosten; Zuordnungsverhältnis

  • Judicialis

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2; ; EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 7; ; RegVBG Art. 16; ; RegVBG Art. 19 Abs. 6 Satz 1; ; RegVBG Art. 20; ; VZOG § 16; ; VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstücks hinsichtlich der Erhaltungskosten und der gezogenen Nutzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 380
  • NJW 2002, 1494 (Ls.)
  • NZM 2002, 402
  • NJ 2002, 210
  • WM 2002, 759
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.03.2000 - III ZR 217/99

    Mietzins für ein in Bundeseigentum übergegangenes Grundstück in der ehemaligen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit eine grundbuchklare Feststellung der Eigentumsverhältnisse am ehemaligen Staatsvermögen der DDR herbeigeführt werden soll, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vermögenszuordnungsgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 103).

    In den Restitutionsfällen verhält es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f).

    aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechtigung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f).

    bb) Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden §§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des Vermögensgesetzes (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    In den Restitutionsfällen verhält es sich aber sowohl nach der Grundkonzeption des Vermögensgesetzes (§§ 3 ff VermG) als auch der des Vermögenszuordnungsgesetzes so, daß die bis zur Rückübertragung gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner) verbleiben und dieser die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 186 ff; 144, 100, 115 f).

    Die durch die Konstruktion eines Restitutionsrechtsverhältnisses bewirkte Freistellung der Klägerin von den allgemeinen Betriebs-, Verwaltungs- und gewöhnlichen Unterhaltungskosten darf auch nicht durch eine Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 192 zum vermögensgesetzlichen Restitutionsverhältnis).

  • BGH, 26.01.1996 - V ZR 212/94

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem verdeckten Treuhandvertrag aus Anlaß der

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Demgemäß kommen hier, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, entweder das Land Berlin - allerdings nicht, wie das Berufungsgericht erwogen hat, als Rechtsnachfolger des Magistrats von Groß-Berlin (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 212/94 - WM 1996, 1190, 1192 f), sondern in sinngemäßer Anwendung des Art. 22 Abs. 4 Satz 3 EV - oder aber - wie das Berufungsgericht für naheliegend gehalten hat - die Beklagte selbst als Verfügungsberechtigte in Frage.
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Die von der Beklagten erstellte - auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts erforderliche, aber auch ausreichende - Gesamtabrechnung würde insoweit allenfalls dann genügen, wenn die Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und aufbereitet wären, daß sich ohne Aufwand die für diese kurze Zeitspanne zu ermittelnde "Teilabrechnung" herauslesen ließe (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - WM 2000, 2509, 2511).
  • BGH, 19.03.1998 - III ZR 145/97

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe gezogener Nutzungen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Anders als im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes besteht daher nicht die Gefahr einer nachträglichen Schmälerung bereits entstandener Entschädigungs- oder Rückgabeansprüche Privater (vgl. auch zur Rückwirkungsproblematik im Zuge der Einfügung und Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 VermG Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - WM 1998, 1348, 1349 ff).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    aa) Die in § 8 Abs. 1 VZOG (früher § 6 Abs. 1 VZOG, vgl. zur zeitlichen Abfolge der einzelnen Gesetzesänderungen Senatsurteil BGHZ 144, 100, 104 f) geregelte Verfügungsbefugnis knüpft nicht an die materielle Berechtigung des Art. 21 und 22 EV, sondern an den Inhalt des Grundbuchs an, und zwar unter der Voraussetzung, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGHZ 132, 245, 250 f).
  • BGH, 22.02.2001 - III ZR 168/00

    Wohnungsunternehmen erhält für Sicherungsverwaltung Aufwendungsersatz!

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Ihre Beziehung zu dem Grundstück als Teil des früheren Staatsvermögens der DDR gründete allein darauf, daß ihr Rechtsvorgänger diejenige staatliche Wirtschaftseinheit war, der mit dem Generalverwaltungsauftrag von 1953 die Bewirtschaftung dieses staatlichen Vermögenswerts anvertraut worden war (vgl. den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 12. Februar 2001 - III ZR 168/00).
  • OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01
    Dieser ist nämlich davon ausgegangen, daß der durch Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2 EV angeordnete Übergang früheren Reichsvermögens auf den Bund "der Funktion nach" dem Rückübertragungsanspruch der Kommunen (vgl. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 EV) entspreche und deshalb kein Grund ersichtlich sei, ihn anders zu behandeln als kommunale Restitutionsansprüche; dies sollte durch § 15 des Entwurfs (später § 16 des Gesetzes) zur Vermeidung von Mißverständnissen "ausdrücklich klargestellt" werden (BT-Drucks. 12/5553 S. 177; vgl. auch Brandenburgisches OLG, OLGR 1997, 262, 263; Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 83).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385).

    §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

    § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung - ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG - mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389).

    Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).

    Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so bereits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatzansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden.
  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    1.) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Landkreise gehören, am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden, volkseigenen Gegenstände geworden ist, beantwortet sich im Wesentlichen und zuerst nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Die am 3. Oktober 1990 gegebene Rechtslage stellt der Vermögenszuordnungsbescheid im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit deklaratorischer Wirkung ex tunc verbindlich fest (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Dieser hat die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (BGH, Urteil von 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

    Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386).
  • KG, 15.02.2006 - 25 U 27/05

    Ausgleich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz: Überlagerung durch die Bestimmungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - III ZR 98/01 - stünde dem nicht entgegen, weil das Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) auschließlich dem internen Ausgleich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen diene und kein Instrument bilde, dem Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz seine Ansprüche abzuschneiden.

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - Az. III ZR 98/01 - (abgedruckt in ZOV 2002, 90) nicht entgegen, weil sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unterscheidet.

  • LG Leipzig, 08.02.2006 - 15 O 3093/05
    Nach § 11 Abs. 2 S. 4 VZOG verbleiben die bis zur Bestandskraft des Zuordnungsbescheides gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner), der die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGH, Urt.v. 17.01.2002, Az.: III ZR 98/01 , BGHZ 149, 380 ).
  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

    Auch erscheint zweifelhaft, ob die Beigeladene Verfügungsberechtigte war (dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 -, BGHZ 149, 380 = juris Rdnr. 24).
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