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   BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00   

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https://dejure.org/2001,1113
BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00 (https://dejure.org/2001,1113)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2001 - III ZR 265/00 (https://dejure.org/2001,1113)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 (https://dejure.org/2001,1113)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Unmöglichkeit und Risikoverteilung beim Dienstvertrag: "Tic Tac Toe" und der Beleuchter oder: "Kollateralschäden des Zickenkriegs"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch - Risikos eines Leistungshindernisses - Dienstvertrag - Störung des Verwendungszwecks - Annahmeverzug - Endgültige Zweckverfehlung - Unmöglichkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 324; ; BGB § 615

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 324 615
    Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Arbeitgeber; Rechtsfolgen des Ausfalls einer Konzerttournee

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Verdienstausfall eines Beleuchters durch Konzertveranstalter zu ersetzen

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Verdienstausfall eines Beleuchters durch Konzertveranstalter zu ersetzen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Leistungsstörungsrecht, Übernahme eines Leistungsrisikos durch den Gläubiger

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 595
  • MDR 2002, 20
  • WM 2002, 235
  • afp 2002, 178
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.1979 - V ZR 58/76

    Versagung einer Auflassungsgenehmigung bei einem Grundstückskaufvertrag als

    Auszug aus BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00
    § 324 Abs. 1 BGB ist folglich auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76 = NJW 1980, 700; MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. 2001 § 324 Rn. 14; Staudinger/Otto, Neubearb.
  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

    Auszug aus BGH, 18.10.2001 - III ZR 265/00
    Dieses Leistungsbild ist eher einer für den Dienstvertrag charakteristischen allgemeinen, laufenden Tätigkeit zuzuordnen als dem fest umrissenen Leistungsgegenstand eines Werkvertrages (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 = NJW 2000, 1107 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10

    Zum Anspruch auf Vergütung für Kartenlegen

    So verhält es sich im Ergebnis - mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB - auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO § 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO § 326 Rn. 13).
  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (§ 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat (so bereits zu § 324 BGB a.F. Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - NJW 2002, 595 m.w.N.; weiterhin Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 326 Rn. 9; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 326 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - 24 U 58/11

    Rechtsnatur eines Unternehmensberatervertrages

    Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin war damit eine für den Dienstvertrag charakteristische (vgl. BGH, NJW 2000, 1107; NJW 2002, 595) allgemeine, laufende Tätigkeit (vgl. auch HansOLG, Urteil vom 29. August 1996, 3 U 121/95, zitiert nach Juris: Verträge zwischen Werbeagentur und werbungtreibendem Unternehmen, die auf Beratung und Konzeptionierung von Werbekampagnen abzielen und mit monatlich fälligen Pauschalbezügen honoriert werden, sind Dienstverträge gemäß BGB §§ 611ff.).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2006 - 23 U 35/06

    Kündigung eines Schuldverhältnisses nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen

    Für die Frage, ob der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist neben § 276 BGB vorrangig am Inhalt des jeweiligen Vertrages anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 18.10.01 - III ZR 265/00, NJW 2002, S.595).

    Zwar können Anzeichen für eine konkludente Risikoübernahme bestehen, wenn die Störung von einem Dritten verursacht wurde und nur eine Partei zu diesem Dritten in vertraglichen Beziehungen stand (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, S. 595).

    Insofern ist die Situation entgegen den ersten Überlegungen des Senats, die sich in dem Hinweis vom 28.07.2006 widerspiegeln, auch nicht in jeder Hinsicht mit dem Sachverhalt der zitierten BGH-Entscheidung (Urt. v. 18.10.01 - III ZR 265/00, NJW 2002, S. 595 ff) vergleichbar, in der es derartige vertragliche Regelungen nicht gab und es dem Veranstalter demzufolge möglich war, den Vergütungsanspruch als Schaden gegenüber seinem vertragsbrüchigen Vertragspartner geltend zu machen.

  • OLG Stuttgart, 06.11.2018 - 10 U 5/18

    Honorarklage eines freiberuflichen Projektleiters: Qualifizierung eines "freien

    Dass der Dienstberechtigte Interesse auch am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflichteten hat, macht den Vertrag noch nicht zum Werkvertrag (BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00).
  • AG Münster, 07.03.2008 - 60 C 4365/07
    Das Risiko, dass der Vertragspartner des Beklagten sich nicht vertragsgerecht verhält, kann er nicht auf den Kläger überwälzen (vergl. dazu BGH, NJW 2002, 595).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2009 - 7 K 3109/07

    Haftung bei Einsatz polnischer Handwerker

    Eine eher laufende Tätigkeit statt der Erbringung eines von vornherein abgestimmten fest umrissenen Leistungsgegenstands ist aber typisch für einen Dienstvertrag (BGH-Urteile vom 1. Februar 2000 X ZR 198/97, a.a.O. und vom 18. Oktober 2001 III ZR 265/00, NJW 2002, 595).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.01.2007 - 18 Sa 45/06

    Anrechnung nicht tatsächlich geleisteter Arbeitszeit

    Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich aus einem Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten ergeben (Palandt, 66. Auflage 2007 § 326 Rz. 9) oder wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr für ein bestehendes Leistungshindernis übernommen hat (BGH NJW 2002, 595).
  • OLG Hamm, 04.09.2009 - 12 U 129/09

    Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag; Rechtliche Einordnung einer

    für einen Dienstvertrag spricht (NJW 2000, 1107; 2002, 595).
  • OLG München, 28.11.2012 - 20 U 2491/12

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages zur Durchführung von Prozesserfassung und

    Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin war damit eine für den Dienstvertrag charakteristische allgemeine, laufende Tätigkeit (vgl. BGH, NJW 2000, 1107 ; NJW 2002, 595 ; zum Unternehmensberatervertrag OLG Düsseldorf MDR 2012, 16 ).
  • FG Niedersachsen, 10.04.2003 - 11 K 130/01

    Haftung des Arbeitgebers für die von ihm einzubehaltende und abzuführende

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 25.04.2018 - 1 C 1050/17

    Kündigung eines Werbeagenturvertrages

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 6 U 117/01

    Anforderungen an die Substantiierung des Wegfalls des Rechtsgrundes für eine

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