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   BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04   

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https://dejure.org/2005,500
BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04 (https://dejure.org/2005,500)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2005 - V ZB 25/04 (https://dejure.org/2005,500)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2005 - V ZB 25/04 (https://dejure.org/2005,500)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellung des Gegners der einen Richter ablehnenden Partei als Verfahrensbeteiligter; Entstehung und Erstattung von Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren; Ansehung eines im Hauptsacheverfahren tätigen Anwalts als beauftragt zur Vertretung der Partei während einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 91 Abs. 2; ; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 91 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Richterablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2233
  • MDR 2005, 1016
  • FamRZ 2005, 1563 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 481
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04
    Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen Richters steht der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt wird (BVerfGE 89, 28, 37).

    Demgemäß ist heute anerkannt, daß die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und deshalb im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679).

    Da der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zur Äußerung umfaßt (vgl. BVerfGE 89, 28, 35) und der Anwalt gehalten ist, dieses Recht seiner Partei zu verwirklichen, muß er in jedem Fall prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1998 - 1 S 486/97

    Prozeßgebühr des gegnerischen Anwalts für das Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04
    Teilweise wird angenommen, daß eine Beschwerdegebühr nur anfällt, wenn die nicht ablehnende Partei sich, etwa durch eine schriftsätzliche Äußerung, an dem Beschwerdeverfahren beteiligt (OLG Stuttgart JurBüro 1984, 566; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 131; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; KG, KGR 2002, 227; Hansens, BRAGOreport 2001, 120, 121).

    Ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis ausnahmsweise etwas anderes, beschränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Entgegennahme und Weiterleitung der Beschwerdeschrift an die Partei, wodurch eine Gebühr nicht ausgelöst wird (vgl. OLG Köln, JurBüro 1986, 1663, 1664; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362; Mümmler, JurBüro 1991, 688; vgl. auch KG, KGR 1995, 252).

  • OLG Hamburg, 01.11.1993 - 8 W 188/93
    Auszug aus BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04
    Hierzu genügt grundsätzlich die Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift, weil als glaubhaft gemacht angesehen wird, daß der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist; die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 687; OLG Hamburg, MDR 1994, 522; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 190; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 61 Rdn. 8.).

    Überwiegend wird aus dem Erfordernis, dem Beschwerdegegner rechtliches Gehör zu gewähren, allerdings der Schluß gezogen, daß eine Beschwerdegebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits anfällt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdegegners nach Erhalt der Beschwerdeschrift pflichtgemäß geprüft hat, ob im Beschwerdeverfahren etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (N. Schneider, KostRsp., BRAGO § 61 Nr. 57), und daß die Anwaltskosten nach den §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind (OLG Stuttgart, DJ 1979, 17; OLG Nürnberg, MDR 1980, 1026; OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 408; OLG Köln, Rpfleger 1989, 427; OLG Koblenz, MDR 1992, 310; OLG Saarbrücken, JurBüro 1992, 742; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn. 10; Lappe, KostRsp., BRAGO § 61 Nr. 43; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 1994, 522).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung im Falle einer erfolglosen Beschwerde gegen eine ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung etwa BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233).
  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2018 - IV ZB 13/18

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten

    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Richterablehnung (Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [juris Rn. 11-13] davon aus, dass die den Sachverständigen nicht ablehnende Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten habe (so etwa OLG Celle ZfS 2010, 641 [juris Rn. 6-9]; OLG Hamburg MDR 1994, 522; Bork in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 46 Rn. 11; Leipold aaO § 406 Rn. 78; Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl. § 406 Rn. 17; § 46 Rn. 20; Musielak/Voit/Ball, ZPO 15. Aufl. § 567 Rn. 29; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 23. Aufl. § 19 Rn. 53).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits für das Richterablehnungsverfahren entschieden, dass dieses kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [juris Rn. 11 f.]).

    Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im Hauptsacheverfahren bereits vertritt (BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [juris Rn. 13]).

    Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [juris Rn. 6, 13]; OLG Celle ZfS 2010, 641 Rn. 5, 9; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955 [juris Rn. 5]; enger Schneider/Wolf, RVG 8. Aufl. Vergütungsverzeichnis Vorbemerkung 3.5, Vergütungsverzeichnis 3500 Rn. 19; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG 8. Aufl. Nr. 3500 VV Rn. 6, 6a).

    Dieser bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2005 aaO).

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