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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04   

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https://dejure.org/2006,290
BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche

  • Telemedicus

    Prominenten-Partner

  • Telemedicus

    Prominenten-Partner

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bildpublikationen mit der Lebensgefährtin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche; Wirkung einer nachträglichen Selbstöffnung der Privatsphäre; Nicht ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lebenspartnerin von Bernd Tewaag

    Art 8 Abs. 1 EMRK

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 5; EMRK Art. 10; BVerfGG § 90; BVerfGG § 93
    Bildberichterstattung über Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung über eine Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre lässt Wiederholungsgefahr wegfallen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Begleitpersonen von Prominenten genießen nur eingeschränkten Persönlichkeitsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 54
  • NJW 2006, 3406
  • GRUR 2006, 1051
  • VersR 2007, 849
  • ZUM 2006, 868
  • afp 2006, 448
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).

    Hierzu zählen auch die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen über den Umfang der Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    aa) Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647 ff.) sei es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum vor dem Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar 2003 ein überwiegendes Informationsinteresse an einer Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Privatlebens verneint habe.

    Dieser Bewertung hat sich der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den Maßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647) entspreche.

    Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 50 f.).

    Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 68) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98, Rn. 62 f.).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 1964/00

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -,.

    c) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2846/04 wies der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil (abgedruckt in NJW 2005, S. 594 ff.) die Revision als unzulässig zurück, soweit sie gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet war.

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 8/03
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 8/2003 -.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs vermag die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17 , stRspr).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

  • EGMR, 28.01.2003 - 44647/98

    PECK c. ROYAUME-UNI

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 293/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 4/03
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 291/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 6/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung über die

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406 ).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3407 f.).

    Auch hat sie sich bei den beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt.

    Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06

    Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

    Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).

    Auch hat er sich bei der beanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt.

    Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

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Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.2006 - C-150/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2632
EuGH, 28.09.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • EU-Kommission PDF

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • EU-Kommission

    Van Straaten

    Justiz und Inneres

  • Wolters Kluwer

    Aus dem Besitz von Heroin in Italien, seiner Ausfuhr aus Italien, seiner Einfuhr in die Niederlande und seinem Besitz in den Niederlanden bestehender Handlungskomplex als "dieselbe Tat"; Kriterium der Identität der materiellen Tat als das Vorhandensein eines Komplexes ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Tatbegriff im Sinne von Art. 54 SDÜ

  • rechtsportal.de

    SDÜ Art. 54
    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten - Polizeiliche und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Rechtbank 's-Hertogenbosch vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Jean Leon Van Straaten gegen den Niederländischen Staat und die Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank "s-Hertogenbosch (Niederlande) - Auslegung des Artikels 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3406 (Ls.)
  • NStZ 2007, 410 (Ls.)
  • EuZW 2007, 32 (Ls.)
  • StV 2007, 57
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    41 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04 (Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333) festgestellt, dass Artikel 54 SDÜ mit der Verwendung des Ausdrucks "dieselbe Tat" nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und nicht auf ihre rechtliche Qualifizierung.

    42 Die in dem genannten Artikel verwendeten Begriffe unterscheiden sich so von denjenigen, die sich in anderen völkerrechtlichen Verträgen finden, in denen der Grundsatz ne bis in idem verankert ist (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 28).

    43 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem setzt notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

    44 Die Möglichkeit divergierender rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten kann die Anwendung von Artikel 54 SDÜ somit nicht hindern (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 31).

    45 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 SDÜ bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    46 Dieses Recht auf Freizügigkeit wird nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

    47 Wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften würde ein Kriterium, das auf der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruht, ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Gebiet errichten, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 35).

    48 Demnach ist das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

    51 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des Artikels 54 anzusehen sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 42).

    52 Die abschließende Beurteilung ist jedoch, wie die niederländische Regierung zutreffend bemerkt, Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

    58 Würde dieser Artikel auf einen rechtskräftigen Freispruch aus Mangel an Beweisen nicht angewandt, hätte dies eine Gefährdung der Ausübung der Freizügigkeit zur Folge (vgl. in diesem Sinn Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    60 Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03 (Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 35) entschieden hat, dass der in Artikel 54 SDÜ verankerte Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung auf die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats findet, mit der ein Verfahren ohne Prüfung in der Sache für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind.
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    57 Es steht fest, dass Artikel 54 SDÜ verhindern soll, dass eine Person deshalb, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 38).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    33 Hierzu ist zu sagen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, ist, im jeweiligen Fall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    33 Hierzu ist zu sagen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, ist, im jeweiligen Fall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    37 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar nach Artikel 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen bestimmten Rechtsstreit anzuwenden; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    31 Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Gerichtshof zur Entscheidung über die Auslegung von Artikel 54 SDÜ zuständig ist; die Regelung des Artikels 234 EG ist auf das Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen anwendbar (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 28), und das Königreich der Niederlande hat eine Erklärung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b EU abgegeben, die am 1. Mai 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, wirksam geworden ist.
  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Nach ständiger Rechtsprechung kann er aber das Unionsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhängig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    27, 32 und 36, und vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, Slg. 2006, I-9327, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 30, und vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, Slg. 2008, I-11039, Randnr. 32) oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (vgl. entsprechend Urteile Van Straaten, Randnr. 61, und Turanský, Randnr. 33).

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.02.2006 - C-294/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8904
EuGH, 16.02.2006 - C-294/04 (https://dejure.org/2006,8904)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-294/04 (https://dejure.org/2006,8904)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-294/04 (https://dejure.org/2006,8904)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Zugang zur Beamtenlaufbahn - Bedienstete auf Zeit im Mutterschaftsurlaub, die nach ihrer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine Dauerplanstelle eintritt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sarkatzis Herrero

    Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Zugang zur Beamtenlaufbahn - Bedienstete auf Zeit im Mutterschaftsurlaub, die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine Dauerplanstelle eintritt - Berechnung des ...

  • EU-Kommission PDF

    Sarkatzis Herrero

    Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Zugang zur Beamtenlaufbahn - Bedienstete auf Zeit im Mutterschaftsurlaub, die nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine Dauerplanstelle eintritt - Berechnung des ...

  • EU-Kommission

    Sarkatzis Herrero

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Zeitpunkts der Ernennung zur Beamtin für die Berechnung des Dienstalters; Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der für die Entscheidung relevanten Richtlinien; Berechnung des Dienstalters anhand des Zeitpunkts der Ernennung; Berücksichtigung eines ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG; ; Richtlinie 92/85/EWG; ; Richtlinie 96/34/EG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mutterschutz - Berechnung des Dienstalters und Mutterschaftsurlaub

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Sarkatzis Herrero

    Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Mutterschaftsurlaub - Zugang zur Beamtenlaufbahn - Bedienstete auf Zeit im Mutterschaftsurlaub, die nach ihrer erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren in eine Dauerplanstelle eintritt - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 30 Madrid (Spanien) - Gemeinschaftsregelung über den Mutterschaftsurlaub und die Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung - Rechte der Frauen während des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3406 (Ls.)
  • EuZW 2006, 542
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/02

    Sass - Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Artikel 141 EG -

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-294/04
    39 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Dauer eines Mutterschaftsurlaubs für den Zugang zu einer höheren Stufe der beruflichen Rangordnung schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Arbeitnehmerin in ihrem Arbeitsverhältnis vor jeder Benachteiligung geschützt ist, die auf der Tatsache beruht, dass sie im Mutterschaftsurlaub ist oder war, und dass eine Frau, die aufgrund ihrer durch den Mutterschaftsurlaub bedingten Abwesenheit benachteiligt wird, wegen ihrer Schwangerschaft und wegen dieses Urlaubs diskriminiert wird (vgl. Urteil vom 18. November 2004 in der Rechtssache C-284/02, Sass, Slg. 2004, I-11143, Randnrn.

    40 Wie jedoch die Regierung des Vereinigten Königreichs zutreffend in ihren Erklärungen in der Sitzung hervorgehoben hat, unterscheidet sich der dem Urteil Sass zugrunde liegende Sachverhalt deutlich dadurch von dem des vorliegenden Falles, dass der Mutterschaftsurlaub im Fall von Frau Sass mit einer Laufbahnentwicklung zusammentraf, da der Rechtsstreit eine Änderung der Vergütungsgruppe betraf.

  • EuGH, 03.02.2000 - C-207/98

    DIE DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ WERDENDER MÜTTER KÖNNEN DIE VERWEIGERUNG

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-294/04
    38 Deshalb darf die Anwendung der Vorschriften zum Schutz der werdenden Mutter für diese keine Nachteile beim Zugang zur Beschäftigung mit sich bringen und erlaubt einem Arbeitgeber nicht, die Einstellung einer schwangeren Bewerberin deshalb abzulehnen, weil er diese aufgrund eines aus der Schwangerschaft folgenden Beschäftigungsverbots auf dem auf unbestimmte Zeit zu besetzenden Arbeitsplatz nicht von Anfang an und für die Dauer ihrer Schwangerschaft beschäftigen darf (Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-294/04
    37 Frauen dürfen bei der Ausübung der Rechte, die ihnen nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 gewährt werden, beim Zugang zur Beschäftigung und bei den für sie geltenden Arbeitsbedingungen nicht benachteiligt werden, denn die Richtlinie zielt insoweit auf eine inhaltliche, nicht eine formelle Gleichheit ab (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95, Thibault, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-294/04
    Diese Richtlinie hat, wie es in der Natur des in ihr niedergelegten Grundsatzes liegt, allgemeine Bedeutung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-595/12

    Der automatische Ausschluss einer Arbeitnehmerin von einem Ausbildungskurs wegen

    Art. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 146 sei insbesondere mit der Richtlinie 2006/54 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2006, Sarkatzis Herrero (C-294/04, Slg. 2006, I-1513), unvereinbar.

    So sind unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen bei den Bedingungen - einschließlich der Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zur Beschäftigung, beim Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung, bei den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und bei der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation oder Ähnlichem verboten (vgl. in diesem Sinne Urteil Sarkatzis Herrero, Rn. 36).

    In Bezug auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, der Bestimmungen zur Durchführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen enthält, ist nämlich festzustellen, dass er allgemein und unmissverständlich jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in den von ihm umschriebenen Bereichen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sarkatzis Herrero, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

    90 - Diese Rechtsprechung begann mit den Urteilen vom 8. November 1990, Dekker (C-177/88, Slg. 1990, I-3941), und Hertz (C-179/88, Slg. 1990, I-3979), und fand ihre Fortsetzung mit den Urteilen vom 14. Juli 1994, Webb (C-32/93, Slg. 1994, I-3567), vom 30. Juni 1998, Brown (C-394/96, Slg. 1998, I-4185), vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a. (C-66/96, Slg. 1998, I-7327), vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, Slg. 2001, I-6993), vom 18. November 2004, Sass (C-284/02, Slg. 2004, I-11143), vom 8. September 2005, McKenna (C-191/03, Slg. 2005, I-7631), und vom 16. Februar 2006, Sarkatzis Herrero (C-294/04, Slg. 2006, I-1513).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Mutterschaftsurlaub -

    36 - Urteil vom 16. Februar 2006, Sarkatzis Herrero (C-294/04, Slg. 2006, I-1513).
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